Sachverhalt:
Der Gemeindeabstimmungsausschuss hat am 24.09.2014 das
Ergebnis des Bürgerentscheids vom 21.09.2014 in der Gemeinde Ostseebad Laboe
festgestellt. Die Feststellungen der Ergebnisse, die von den Abstimmungsvorständen
in den einzelnen Abstimmungsbezirken getroffen wurden, wurden nicht verändert.
Insoweit wird auf die Verwaltungsvorlage LABOE/BV/809/2014 sowie auf die
Niederschrift der Sitzung des Gemeindeabstimmungsausschusses LABOE/GAA/01/2014
vom 24.09.2014 verwiesen.
Die Gemeindeabstimmungsleitung hat das vom Gemeindeabstimmungsausschuss
festgestellte Ergebnis mit Bekanntmachung vom 25.09.2014 am 30.09.2014 in der
Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und in Übereinstimmung mit § 10 Abs.
3 GKAVO in Verbindung mit § 38 GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des
Einspruches hingewiesen.
Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann nach diesen
Vorschriften jede oder jeder Abstimmungsberechtigte des Abstimmungsgebiets
sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung
des Abstimmungsergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist,
die am 01.10.2014 begann und mit Ablauf des 30.10.2014 endete, ist kein
Einspruch gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses eingelegt worden.
Gleichwohl hat die
Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten
Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Abstimmung
in folgender Weise zu beschließen.
- Sind bei der
Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Abstimmungsergebnis im Einzelfall
beeinflusst haben können, so ist die Abstimmung der Entscheidung
entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).
- Ist die
Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben
und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).
- Liegt keiner der
unter Nummer 1 oder 2 genannten Fälle vor, so ist die Abstimmung für
gültig zu erklären.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO einen
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die Einsprüche gegen die Abstimmung
sowie die Gültigkeit der Abstimmung von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der Gemeindeabstimmungsleiter
legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen
über die amtliche Vorprüfung des Abstimmungsergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss
macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Abstimmungsprüfungsverfahren
zu fassenden Beschluss.
Soweit die Abstimmung für gültig erklärt wird, ist das
vom Gemeindeabstimmungsleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit
bestätigt (§ 66 Abs. 2 GKWO).
Einsprüche gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
sind nicht erhoben worden. Auf der
Basis der durch die Gemeindeabstimmungsleitung vorgenommenen
Plausibilitätsprüfung der Abstimmungsniederschriften sowie der sonstigen
Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindeabstimmungsleitung
bei der Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung keine
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Abstimmungsergebnis im Einzelfall
beeinflusst haben könnten.
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen zu treffen:
- Bei der Vorbereitung
der Abstimmung und bei der Abstimmungshandlung sind Unregelmäßigkeiten,
die das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde beeinflusst haben könnten,
nicht aufgetreten.
- Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.
- Aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung wird der Bürgerentscheid vom 21.09.2014 in der Gemeinde
Ostseebad Laboe für gültig erklärt.