Betreff
Feststellung der Gültigkeit des Bürgerentscheids vom 21.09.2014
Vorlage
LABOE/BV/806/2014
Aktenzeichen
III/BE Laboe
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeindeabstimmungsausschuss hat am 24.09.2014 das Ergebnis des Bürgerentscheids vom 21.09.2014 in der Gemeinde Ostseebad Laboe festgestellt. Die Feststellungen der Ergebnisse, die von den Abstimmungsvorständen in den einzelnen Abstimmungsbezirken getroffen wurden, wurden nicht verändert. Insoweit wird auf die Verwaltungsvorlage LABOE/BV/809/2014 sowie auf die Niederschrift der Sitzung des Gemeindeabstimmungsausschusses LABOE/GAA/01/2014 vom 24.09.2014 verwiesen.

 

Die Gemeindeabstimmungsleitung hat das vom Gemeindeabstimmungsausschuss festgestellte Ergebnis mit Bekanntmachung vom 25.09.2014 am 30.09.2014 in der Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 3 GKAVO in Verbindung mit § 38 GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des Einspruches hingewiesen.

 

Gegen die Gültigkeit der Abstimmung kann nach diesen Vorschriften jede oder jeder Abstimmungsberechtigte des Abstimmungsgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 01.10.2014 begann und mit Ablauf des 30.10.2014 endete, ist kein Einspruch gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses eingelegt worden.

 

Gleichwohl hat die Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Abstimmung in folgender Weise zu beschließen.

 

  1. Sind bei der Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Abstimmungsergebnis im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Abstimmung der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).

 

  1. Ist die Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).

 

  1. Liegt keiner der unter Nummer 1 oder 2 genannten Fälle vor, so ist die Abstimmung für gültig zu erklären.

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die Einsprüche gegen die Abstimmung sowie die Gültigkeit der Abstimmung von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der Gemeindeabstimmungsleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Abstimmungsergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Abstimmungsprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.

 

Soweit die Abstimmung für gültig erklärt wird, ist das vom Gemeindeabstimmungsleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt (§ 66 Abs. 2 GKWO).

 

Einsprüche gegen die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind nicht erhoben worden. Auf der Basis der durch die Gemeindeabstimmungsleitung vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der Abstimmungsniederschriften sowie der sonstigen Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindeabstimmungsleitung bei der Vorbereitung der Abstimmung oder bei der Abstimmungshandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Abstimmungsergebnis im Einzelfall beeinflusst haben könnten.


Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen zu treffen:

 

  1. Bei der Vorbereitung der Abstimmung und bei der Abstimmungshandlung sind Unregelmäßigkeiten, die das Abstimmungsergebnis in der Gemeinde beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.

 

  1. Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.

 

  1. Aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung wird der Bürgerentscheid vom 21.09.2014 in der Gemeinde Ostseebad Laboe für gültig erklärt.