Sachverhalt:
Nach dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2013
beabsichtigt die Gemeinde Stoltenberg, den an den Gewässerunterhaltungsverband
Selenter See zu zahlenden Verbandsbeitrag künftig durch Erhebung einer
entsprechenden Benutzungsgebühr umzulegen. Die Verwaltung des Amtes Probstei
wurde gebeten, hierfür einen Satzungsentwurf zu erarbeiten.
Vor diesem Hintergrund wird in der Anlage der Entwurf
einer „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der
Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Stoltenberg (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung)“
vorgelegt. Hierzu werden folgende Erläuterungen gegeben:
Allgemeiner Teil
Die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Gebühr
für die Gewässerunterhaltung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach dieser Vorschrift können die
abgabenberechtigten Körperschaften die Kosten, die durch die Unterhaltung von
fließenden Gewässern 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz (LWG) entstehen,
durch die Erhebung von Benutzungsgebühren decken.
Die Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung
und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen,
obliegt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Nr. 4 LWG insbesondere den Eigentümern von
Grundstücken im Einzugsgebiet.
Die aus dieser Vorschrift folgende Unterhaltungspflicht
wird nach § 42 Abs. 1 LWG regelmäßig von den Wasser- und Bodenverbänden im
Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) wahrgenommen. Diesen
Wasser- und Bodenverbänden gehören die Gemeinden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG an.
Die Gemeinde Stoltenberg ist Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband Selenter
See.
Für die Mitgliedschaft in diesem Verband hat die
Gemeinde Stoltenberg Verbandsbeiträge zu entrichten (vgl. §§ 28, 30 WVG). Mit
diesen Verbandsbeiträgen werden die aus der Unterhaltung nach § 40 LWG
entstehenden Kosten gedeckt.
§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG bietet die Möglichkeit, die
eigentlich nach § 40 LWG zur Unterhaltung verpflichteten Eigentümer an den
Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen. Die Vorschrift bestimmt daher
diese Unterhaltungsverpflichteten zu Benutzern der öffentlichen Einrichtung
„Gewässerunterhaltung“.
Besonderer Teil
Die Satzungsregelungen werden im Einzelnen wie folgt
begründet:
Zu § 1 (Gebührengläubigerin)
Die Vorschrift stellt grundsätzlich klar, dass die
Gemeinde Stoltenberg eine Gewässerunterhaltungsgebühr erhebt und welche Kosten
mit der erhobenen Gebühr gedeckt werden sollen. Zur Zeit sind dies insbesondere
die in Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Entgelte.
Zu § 2 (Umfang der Unterhaltung)
Bezüglich des Unterhaltungsumfanges wird auf die
Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verwiesen. Dadurch ist gewährleistet,
dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden, die
zwangsläufig aus der Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht nach dem WHG entstehen.
Zu § 3 Übernahme der Unterhaltung
Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, in atypischen
Einzelfällen die Durchführung der Unterhaltung auf die Eigentümer der
Anliegergrundstücke oder Dritte zu übertragen.
Zu § 4 (Entstehen der Gewässerunterhaltungsgebühr)
Die Vorschrift regelt, dass die
Gewässerunterhaltungsgebühr mit Beginn des Kalenderjahres entsteht. Dadurch ist
gleichzeitig klargestellt, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum unverzüglich nach dessen Beginn, in der Regel
also kurz nach dem Jahreswechsel, veranlagt werden kann.
Zu § 5 (Gebührenschuldner)
Schuldner der Gewässerunterhaltungsgebühr sind die
Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten von Grundstücken, denen aus
der Unterhaltung Vorteile erwachsen.
Zu § 6 (Bemessungsgrundlage)
Bemessungsgrundlage für die
Gewässerunterhaltungsgebühr ist eine dem jeweiligen Grundstück zuzuordnende
Anzahl von Gebühreneinheiten.
Die Anzahl der für das einzelne Grundstück
anzusetzende Gebühreneinheiten richtet sich nach der jeweiligen Nutzung und
ggf. der Größe des Grundstückes.
Demnach beträgt gemäß § 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes
die Anzahl der anzusetzenden Gebühreneinheiten
1.
|
bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken
einschließlich der dazu gehörenden Betriebs- und Wohngrundstücke sowie bei
sonstigen unbebauten und -befestigten Grundstücken |
|
1,0 Gebühreneinheiten je angefangenem Hektar |
2.
|
bei Straßen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnanlagen |
|
2,0 Gebühreneinheiten je angefangenem Hektar |
3.
|
bei bebauten und befestigten Grundstücken |
|
0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² |
4.
|
für jede Wohneinheit sowie jede Ladeneinheit unabhängig von den Nummern 1 bis 3 |
|
0,5 Gebühreneinheiten |
5.
|
bei Gewerbebetrieben mit gewerblich
bedingtem Abwasser |
|
1,0 Gebühreneinheiten für jede angefangenen
2.500 m³ Abwasser im Jahr. |
Durch den vorgenannten Maßstab lassen sich die
Vorteile hinreichend genau bemessen, die den einzelnen gebührenpflichtigen
Grundstückseigentümern jeweils aus der Unterhaltung der fließenden Gewässer 2.
Ordnung entstehen. Dieser Gebührenmaßstab hat sich bewährt und hat in der
Vergangenheit auch keinen Anlass für eine verwaltungsgerichtliche
Auseinandersetzung geboten.
Zu § 7 (Gebührenhöhe)
Je Gebühreneinheit ist durch den Gebührenschuldner der
Betrag in Höhe von 7,96 EUR jährlich zu entrichten. Dieser Betrag ergibt sich
aus der Kalkulation (vgl. Seite 3/4 dieser Verwaltungsvorlage).
Zu § 8 (Veranlagung und Fälligkeit)
Die Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühr
erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere
kommunale Abgaben verbunden werden kann. In der Regel wird eine Veranlagung
zusammen mit der Grundsteuer erfolgen.
Die Fälligkeitstermine für die
Gewässerunterhaltungsgebühr entsprechen daher denen der Grundsteuer und auch
der übrigen Abgaben, die an das Grundeigentum anknüpfen.
Zu § 9 (Datenverarbeitung)
Die Vorschrift bietet die erforderliche
Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten.
Zu § 10 (Inkrafttreten)
Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung
zum 01.01.2015 in Kraft treten zu lassen.
Kalkulation
Die betragsmäßige Höhe einer Gebühreneinheit ergibt
sich in erster Linie aus den von der Gemeinde Stoltenberg an einen Wasser- und
Bodenverband zu entrichtenden Entgelten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des
Satzungsentwurfes). Zusätzlich sind die Verwaltungskosten, die durch den
Vollzug dieser Satzung entstehen, in die Kalkulation einzustellen.
Diese Gesamtkosten sind auf die Anzahl aller
vorhandenen Maßstabseinheiten (Gebühreneinheiten) umzulegen. Nach den
Ermittlungen der Amtsverwaltung existieren in der Gemeinde Stoltenberg zur Zeit
(Stand Mai 2014) 152 wirtschaftliche Einheiten, und zwar 20 der Land- und
Forstwirtschaft (die der Grundsteuer A unterliegen) und 132 der Grundsteuer B
unterliegende Grundstücke. Diese 152 wirtschaftlichen Einheiten bilden unter
Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenmaßstabes und ihrer Größe (§ 6 Abs. 2
des Satzungsentwurfes) insgesamt 747 Maßstabseinheiten. 167 Maßstabseinheiten
entfallen dabei auf die unbebauten und bebauten Grundstücke (die der Grundsteuer
B unterliegen) und 580 Maßstabseinheiten auf die Betriebe der Land- und
Forstwirtschaft. Hierzu sei angemerkt, dass die Flächen für Laub- und
Nadelgehölze nicht berücksichtigt wurden.
Daraus ergibt sich letztlich folgende Kalkulation:
Bezeichnung |
Betrag |
|
|
Beitrag an Gewässerunterhaltungsverband Selenter See |
5.836,73 EUR |
Verwaltungskosten (Kostenbeitrag an das Amt Probstei
für Gebührenerhebung; berechnet nach den Fallzahlen), geschätzt |
107,92 EUR |
Gesamtkosten |
5.944,65 EUR |
Anzahl der Maßstabseinheiten |
747 |
Betrag für
eine Gebühreneinheit (GE) |
7,96 EUR |
Eine Gebühreneinheit wäre daher – zur Kostendeckung
– mit 7,96 EUR jährlich zu bemessen. Die finanzielle Belastung pro Jahr stellt
sich dann für die Gebührenschuldner beispielhaft wie folgt dar:
Gebührensatz für eine Gebühreneinheit (GE) gemäß
Kalkulation |
7,96 |
EUR |
Grundstück
mit Einfamilienhaus |
|
|
Grundstücksgröße |
700 |
m2 |
GE für Grund & Boden |
0,5 |
|
GE für Bebauung (Einfamilienhaus, d.h. 1
Wohneinheit) |
0,5 |
|
Summe GE |
1,0 |
|
Gebührenschuld |
7,96 |
EUR |
Betrieb der
Landwirtschaft |
|
|
Betriebsgröße |
31,5 |
ha |
GE für landwirtschaftlicher Grund |
32 |
|
GE für Bebauung (Whg. d. Betriebsinhabers, d.h. 1 Wohneinheit) |
0,5 |
|
GE für bebautes Grundstück |
0,5 |
|
Summe GE |
33 |
|
Gebührenschuld |
262,68 |
EUR |
Zu der vorstehenden beispielhaften Berechnung sei
noch angemerkt, dass daraus nicht etwa abgeleitet werden kann, Eigentümer von
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden überproportional mit der
Gewässerunterhaltungsgebühr belastet. Denn die Gewässerunterhaltungsgebühr als
besondere Benutzungsgebühr im Sinne des § 7 KAG wird im strengen Sinne nicht
für die Benutzung einer Einrichtung erhoben, sondern als Entgelt für die nach
dem Landeswassergesetz erbrachte Leistung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltungspflicht
für die fließenden Gewässer 2. Ordnung (die den Eigentümern obliegt). Daraus
folgt, dass die Benutzungsgebühren nach § 7 KAG entsprechend des Umfanges zu
bemessen sind, in dem den einzelnen Unterhaltungspflichtigen ihre
Unterhaltungslast durch die Gemeinde bzw. durch den Wasser- und Bodenverband
abgenommen wird (die Gewässerunterhaltung für sie also erfüllt wird). Der
Satzungsentwurf sieht im § 6 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass bei landwirtschaftlich
genutzten Grundstücken 1,0 Gebühreneinheiten je angefangenen ha anzusetzen
sind. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes sind bei bebauten
und befestigten Grundstücken, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, 0,5
Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² anzusetzen. Im Ergebnis werden daher
landwirtschaftliche Grundstücke formal gleichbehandelt, da ein bebautes und
befestigtes Grundstück von 1 ha Größe ebenfalls mit 1,0 Gebühreneinheiten für
den Grund und Boden in die Festsetzung der Gebühren einfließen würde. Dies ist
nach Auffassung der Amtsverwaltung auch so erforderlich, da gebührenrechtlich
der Grundsatz gilt „gleiche Gebühr für gleiche Leistung“. In diesem
Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass sich die in § 6 des
Satzungsentwurfes enthaltenen Bemessungsgrundlagen in der dort ausgewiesenen
Form bewährt haben und in der Vergangenheit auch keinen Anlass für eine
verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung boten.
Beschlussvorschlag:
Der Finanzausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung,
a)
der ihr mit der Verwaltungsvorlage STOLT/BV/053/2014 vorgelegten
Kalkulation und den darin enthaltenen Ermessensentscheidungen zuzustimmen,
b)
die „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der
Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Stoltenberg
(Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“ in der Fassung des
vorgelegten Entwurfs bei Inkrafttreten zum 01.01.2015 zu beschließen.