Betreff
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Stoltenberg
Vorlage
STOLT/BV/053/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 09.12.2013 beabsichtigt die Gemeinde Stoltenberg, den an den Gewässerunterhaltungsverband Selenter See zu zahlenden Verbandsbeitrag künftig durch Erhebung einer entsprechenden Benutzungsgebühr umzulegen. Die Verwaltung des Amtes Probstei wurde gebeten, hierfür einen Satzungsentwurf zu erarbeiten.

 

Vor diesem Hintergrund wird in der Anlage der Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Stoltenberg (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung)“ vorgelegt. Hierzu werden folgende Erläuterungen gegeben:

 

Allgemeiner Teil

 

Die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Gebühr für die Gewässerunterhaltung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach dieser Vorschrift können die abgabenberechtigten Körperschaften die Kosten, die durch die Unterhaltung von fließenden Gewässern 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz (LWG) entstehen, durch die Erhebung von Benutzungsgebühren decken.

 

Die Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Nr. 4 LWG insbesondere den Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet.

 

Die aus dieser Vorschrift folgende Unterhaltungspflicht wird nach § 42 Abs. 1 LWG regelmäßig von den Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) wahrgenommen. Diesen Wasser- und Bodenverbänden gehören die Gemeinden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG an. Die Gemeinde Stoltenberg ist Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband Selenter See.

 

Für die Mitgliedschaft in diesem Verband hat die Gemeinde Stoltenberg Verbandsbeiträge zu entrichten (vgl. §§ 28, 30 WVG). Mit diesen Verbandsbeiträgen werden die aus der Unterhaltung nach § 40 LWG entstehenden Kosten gedeckt.

 

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG bietet die Möglichkeit, die eigentlich nach § 40 LWG zur Unterhaltung verpflichteten Eigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen. Die Vorschrift bestimmt daher diese Unterhaltungsverpflichteten zu Benutzern der öffentlichen Einrichtung „Gewässerunterhaltung“.

 

Besonderer Teil

 

Die Satzungsregelungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Gebührengläubigerin)

 

Die Vorschrift stellt grundsätzlich klar, dass die Gemeinde Stoltenberg eine Gewässerunterhaltungsgebühr erhebt und welche Kosten mit der erhobenen Gebühr gedeckt werden sollen. Zur Zeit sind dies insbesondere die in Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Entgelte.

 

Zu § 2 (Umfang der Unterhaltung)

 

Bezüglich des Unterhaltungsumfanges wird auf die Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verwiesen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden, die zwangsläufig aus der Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht nach dem WHG entstehen.

 

Zu § 3 Übernahme der Unterhaltung

 

Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, in atypischen Einzelfällen die Durchführung der Unterhaltung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke oder Dritte zu übertragen.

 

Zu § 4 (Entstehen der Gewässerunterhaltungsgebühr)

 

Die Vorschrift regelt, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr mit Beginn des Kalenderjahres entsteht. Dadurch ist gleichzeitig klargestellt, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unverzüglich nach dessen Beginn, in der Regel also kurz nach dem Jahreswechsel, veranlagt werden kann.

 

Zu § 5 (Gebührenschuldner)

 

Schuldner der Gewässerunterhaltungsgebühr sind die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten von Grundstücken, denen aus der Unterhaltung Vorteile erwachsen.

 

Zu § 6 (Bemessungsgrundlage)

 

Bemessungsgrundlage für die Gewässerunterhaltungsgebühr ist eine dem jeweiligen Grundstück zuzuordnende Anzahl von Gebühreneinheiten.

 

Die Anzahl der für das einzelne Grundstück anzusetzende Gebühreneinheiten richtet sich nach der jeweiligen Nutzung und ggf. der Größe des Grundstückes.

 

Demnach beträgt gemäß § 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes die Anzahl der anzusetzenden Gebühreneinheiten

 

1.    

bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken einschließlich der dazu gehörenden Betriebs- und Wohngrundstücke sowie bei sonstigen unbebauten und

-befestigten Grundstücken

 

1,0 Gebühreneinheiten

je angefangenem Hektar

 

 

 

2.    

bei Straßen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnanlagen

 

 

 

2,0 Gebühreneinheiten

je angefangenem Hektar

3.    

bei bebauten und befestigten Grundstücken

 

 

 

0,5 Gebühreneinheiten

je angefangene 5.000 m²

4.    

für jede Wohneinheit sowie jede Ladeneinheit

unabhängig von den Nummern 1 bis 3

 

0,5 Gebühreneinheiten

 

 

5.    

bei Gewerbebetrieben mit gewerblich bedingtem Abwasser

 

1,0 Gebühreneinheiten für jede angefangenen 2.500 m³ Abwasser im Jahr.

 

Durch den vorgenannten Maßstab lassen sich die Vorteile hinreichend genau bemessen, die den einzelnen gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern jeweils aus der Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung entstehen. Dieser Gebührenmaßstab hat sich bewährt und hat in der Vergangenheit auch keinen Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung geboten.

 

Zu § 7 (Gebührenhöhe)

 

Je Gebühreneinheit ist durch den Gebührenschuldner der Betrag in Höhe von 7,96 EUR jährlich zu entrichten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kalkulation (vgl. Seite 3/4 dieser Verwaltungsvorlage).

 

Zu § 8 (Veranlagung und Fälligkeit)

 

Die Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühr erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere kommunale Abgaben verbunden werden kann. In der Regel wird eine Veranlagung zusammen mit der Grundsteuer erfolgen.

 

Die Fälligkeitstermine für die Gewässerunterhaltungsgebühr entsprechen daher denen der Grundsteuer und auch der übrigen Abgaben, die an das Grundeigentum anknüpfen.

 

Zu § 9 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift bietet die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

 

Zu § 10 (Inkrafttreten)

 

Der vorliegende Entwurf beinhaltet die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung zum 01.01.2015 in Kraft treten zu lassen.

 

Kalkulation

 

Die betragsmäßige Höhe einer Gebühreneinheit ergibt sich in erster Linie aus den von der Gemeinde Stoltenberg an einen Wasser- und Bodenverband zu entrichtenden Entgelten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Satzungsentwurfes). Zusätzlich sind die Verwaltungskosten, die durch den Vollzug dieser Satzung entstehen, in die Kalkulation einzustellen.

 

Diese Gesamtkosten sind auf die Anzahl aller vorhandenen Maßstabseinheiten (Gebühreneinheiten) umzulegen. Nach den Ermittlungen der Amtsverwaltung existieren in der Gemeinde Stoltenberg zur Zeit (Stand Mai 2014) 152 wirtschaftliche Einheiten, und zwar 20 der Land- und Forstwirtschaft (die der Grundsteuer A unterliegen) und 132 der Grundsteuer B unterliegende Grundstücke. Diese 152 wirtschaftlichen Einheiten bilden unter Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenmaßstabes und ihrer Größe (§ 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes) insgesamt 747 Maßstabseinheiten. 167 Maßstabseinheiten entfallen dabei auf die unbebauten und bebauten Grundstücke (die der Grundsteuer B unterliegen) und 580 Maßstabseinheiten auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft. Hierzu sei angemerkt, dass die Flächen für Laub- und Nadelgehölze nicht berücksichtigt wurden.

 

Daraus ergibt sich letztlich folgende Kalkulation:

 

Bezeichnung

Betrag

 

 

Beitrag an Gewässerunterhaltungsverband Selenter See

 

5.836,73 EUR

 

Verwaltungskosten (Kostenbeitrag an das Amt Probstei für Gebührenerhebung; berechnet nach den Fallzahlen), geschätzt

 

 

   107,92 EUR

 

Gesamtkosten

 

5.944,65 EUR

 

Anzahl der Maßstabseinheiten

 

747

 

Betrag für eine Gebühreneinheit (GE)

 

       7,96 EUR

 

Eine Gebühreneinheit wäre daher – zur Kostendeckung – mit 7,96 EUR jährlich zu bemessen. Die finanzielle Belastung pro Jahr stellt sich dann für die Gebührenschuldner beispielhaft wie folgt dar:

 

 

Gebührensatz für eine Gebühreneinheit (GE) gemäß Kalkulation

 

7,96

EUR

 

Grundstück mit Einfamilienhaus

 

 

Grundstücksgröße

700

m2

GE für Grund & Boden

0,5

 

GE für Bebauung (Einfamilienhaus, d.h. 1 Wohneinheit)

0,5

 

Summe GE

1,0

 

Gebührenschuld

7,96

EUR

 

Betrieb der Landwirtschaft

 

 

Betriebsgröße

31,5

ha

GE für landwirtschaftlicher  Grund

32

 

GE für Bebauung (Whg. d. Betriebsinhabers, d.h. 1 Wohneinheit)

0,5

 

GE für bebautes Grundstück

0,5

 

Summe GE

33

Gebührenschuld

262,68

 

EUR

 

Zu der vorstehenden beispielhaften Berechnung sei noch angemerkt, dass daraus nicht etwa abgeleitet werden kann, Eigentümer von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden überproportional mit der Gewässerunterhaltungsgebühr belastet. Denn die Gewässerunterhaltungsgebühr als besondere Benutzungsgebühr im Sinne des § 7 KAG wird im strengen Sinne nicht für die Benutzung einer Einrichtung erhoben, sondern als Entgelt für die nach dem Landeswassergesetz erbrachte Leistung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für die fließenden Gewässer 2. Ordnung (die den Eigentümern obliegt). Daraus folgt, dass die Benutzungsgebühren nach § 7 KAG entsprechend des Umfanges zu bemessen sind, in dem den einzelnen Unterhaltungspflichtigen ihre Unterhaltungslast durch die Gemeinde bzw. durch den Wasser- und Bodenverband abgenommen wird (die Gewässerunterhaltung für sie also erfüllt wird). Der Satzungsentwurf sieht im § 6 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1,0 Gebühreneinheiten je angefangenen ha anzusetzen sind. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes sind bei bebauten und befestigten Grundstücken, die nicht landwirtschaftlich genutzt werden, 0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² anzusetzen. Im Ergebnis werden daher landwirtschaftliche Grundstücke formal gleichbehandelt, da ein bebautes und befestigtes Grundstück von 1 ha Größe ebenfalls mit 1,0 Gebühreneinheiten für den Grund und Boden in die Festsetzung der Gebühren einfließen würde. Dies ist nach Auffassung der Amtsverwaltung auch so erforderlich, da gebührenrechtlich der Grundsatz gilt „gleiche Gebühr für gleiche Leistung“. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass sich die in § 6 des Satzungsentwurfes enthaltenen Bemessungsgrundlagen in der dort ausgewiesenen Form bewährt haben und in der Vergangenheit auch keinen Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung boten.

 


Beschlussvorschlag:

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

a)      der ihr mit der Verwaltungsvorlage STOLT/BV/053/2014 vorgelegten Kalkulation und den darin enthaltenen Ermessensentscheidungen zuzustimmen,

 

b)      die „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Stoltenberg (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfs bei Inkrafttreten zum 01.01.2015 zu beschließen.