Sachverhalt:
Die Offene Ganztagsschule bietet derzeit ein
Betreuungsangebot nach Unterrichtsschluss in der Zeit von montags bis freitags
an. Von Montag bis Donnerstag enden die Angebote um 16.00 Uhr. Freitags bereits
um 14.00 Uhr. In der Satzung über die
Benutzung der offenen Ganztagsschule der Gemeinde Laboe sind diese
Betreuungszeiten in § 1 Abs. 2 der Satzung aufgeführt.
Die Schulleitung ist jetzt an den Schulträger mit
der Bitte herangetreten, die Betreuungszeiten freitags um zwei Stunden (bis
16.00 Uhr) zu verlängern. Grund dafür waren vermehrte Nachfragen von Eltern,
die eine Betreuung bis 16.00 Uhr wünschen. Da die derzeit geltende Satzung
diese Möglichkeit nicht vorsieht, ist eine Satzungsänderung notwendig.
Die erforderliche Satzungsänderung wurde
gleichzeitig zum Anlass genommen, um redaktionelle Änderungen vorzunehmen und
einige Formulierungen zu verbessern. Diese sind nachstehend in Rot für Sie dargestellt:
Aufgrund der für Freitag vorgesehenen Erweiterung
des Betreuungsangebotes ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der letzte Satz zu
streichen.
§ 1
Offene Ganztagsschule (Trägerschaft, Einrichtung, Zweck)
(2) Die
Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht nach den
schulrechtlichen Bestimmungen an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der
Unterrichtszeit an (außerunterrichtliche Angebote). Der Zeitrahmen der
außerunterrichtlichen Angebote erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen
Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen auf den Zeitraum von
spätestens 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr, bei Bedarf auch länger, mindestens aber bis
15.00 Uhr. Freitags enden die Angebote bereits um
14.00 Uhr.
Bedingt durch das Erscheinen einer neuen Richtlinie
zur Förderung von Offenen Ganztagsschulen, ist in Abs. 1 der Satzung folgende
redaktionelle Änderung vorzunehmen:
§ 1
Offene Ganztagsschule
(Trägerschaft, Einrichtung, Zweck)
(1)
Die Gemeinde Laboe betreibt seit dem Schuljahr 2005/2006 an
der in ihrer Trägerschaft stehenden Grundschule Laboe eine Offene
Ganztagsschule im Sinne der Richtlinie zur Genehmigung und Förderung von
offenen Ganztagschulen sowie zur Einrichtung und Förderung von
Betreuungsangeboten in der Primarstufe und im achtjährigen gymnasialen
Bildungsgang (G8) vom 26.11.2013
(Amtsblatt Schleswig-Holstein 2013, S. 1144 ff).
Die Erweiterung des Betreuungsangebotes von bisher
Acht auf künftig Zehn Stunden wöchentlich hat zur Folge, dass sich ebenfalls
Änderungen im § 7 Abs. 1 der Satzung ergeben. Zur Klarstellung wurde in Abs. 1
der Hinweis aufgenommen, dass die Gebühr für jede angefangene Betreuungsstunde
zu entrichten ist.
§ 7
Höhe der Gebühr, Sozialstaffel
(1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme von
außerunterrichtlichen Angeboten, die ab 14.00 Uhr stattfinden, beträgt für das
erste Kind eines Personensorgeberechtigten pro Schulhalbjahr je angefangener Betreuungsstunde:
Weiterhin ist die in Abs. 1 aufgeführte
Gebührentabelle um die Gebühr für 9 und 10 Stunden Inanspruchnahme zu ergänzen.
Neun
Stunden |
126,00 € |
Zehn
Stunden |
140,00 € |
Im bisherigen Absatz 2 war eine widersprüchliche
Formulierung enthalten hinsichtlich der Anwendung der Sozialstaffelregelung des
Kreises Plön. Hier wurde, selbstverständlich unter Beibehaltung der bisherigen
Ermäßigungspraxis, die Formulierung wie folgt angepasst:
Auf Antrag kann die Gebühr entsprechend der jeweils gültigen
Sozialstaffelregelung in den “Richtlinien des Kreises Plön zur Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege (Sozialstaffel)” ermäßigt werden.
(2) Abweichend von dieser Regelung, beträgt die Ermäßigung des Beitrages
bei der einkommensunabhängigen Geschwisterermäßigung für das erste
Geschwisterkind, für Pflegekinder für die der Kreis Plön als zuständiger
Jugendhilfeträger Leistungen gewährt und für Kinder von Personen, die allein
für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgen, (Alleinerziehende) 50% des
festgesetzten Beitrages.
In § 10 Fälligkeit
der Gebühr wurde eine klarere Formulierung aufgenommen für Eltern, die ihr
Kind im laufenden Schuljahr für die OGTS anmelden (beispielsweise durch Zuzug)
§ 10
Fälligkeit der Gebühr
Die festgesetzte Gebühr ist innerhalb des Schuljahres jeweils zum
01.09. für das 1. Schulhalbjahr, und zum 01.03. für das zweite Schulhalbjahr
fällig. Für bereits verstrichene Kalendermonate
eines Erhebungszeitraumes wird die Gebühr innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Bescheides anteilig fällig. Bei
Anmeldungen im laufenden Schuljahr, wird die Gebühr anteilig für verbleibende
Monate des Schulhalbjahres berechnet. Die Gebühr ist dann jeweils zum 01. des
Monats der Anmeldung fällig.
Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Nachtragssatzung zur Satzung
über die Benutzung der Offenen Ganztagsschule der Gemeinde Ostseebad Laboe
(Benutzungs- und Gebührensatzung – BGSOGTS) gemäß Entwurf. Die Satzung tritt
rückwirkend zum 01.08.2014 in Kraft.