Sachverhalt:
Um das Vorhaben Neubau eines Aldi-Marktes zu ermöglichen, ist eine 2.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 mit folgendem Planungsanlass und
Planungsziel erforderlich:
Planungsanlass:
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 31 wurde für den Großteil
des Plangeltungsbereichs eine Fläche als Sondergebiet Einzelhandel (SOE)
ausgewiesen. Der Satzungsbeschluss für diese Planänderung erfolgte am
14.06.2005. Parallel dazu folgte die 20. Änderung des Flächennutzungsplanes,
welcher am 26.04.2005 durch die
Gemeindevertretersitzung beschlossen wurde.
Der Standort hat sich mit der Umsetzung des Bebauungsplanes erfolgreich
entwickelt. Es wurden gemäß damaligen Planungskonzeptes ein Discounter sowie
ein Vollsortimenter errichtet, beide haben sich seitdem etabliert.
Aufgrund neuer Marktkonzeptionen soll der Discounter eine größere
Verkaufsfläche (VKF) erhalten. Das Marktkonzept sieht breitere Gänge,
niedrigere Regalhöhen und die Verbesserung der Warenpräsentation vor.
Insbesondere strebt die Marktkonzeption eine barrierefreie und altersgerechte
Nutzung an.
Insgesamt soll durch das Bauleitplanverfahren bzw. der daraus
resultierenden Hochbaumaßnahmen der Discounter qualitativ und quantitativ
aufgewertet werden.
-
Die Verkaufsfläche ist derzeit ca. 830 m² groß, die
Verkaufsfläche soll um ca. 370 m² auf ca. 1.200 m² erhöht werden.
Folge: Umsetzung des
Konzeptes durch Abriss des bestehenden Marktes und Neubau.
Detaillierte Festsetzungen erfolgen im weiteren Verfahren, auch aufgrund
Abstimmungsgespräche mit der Landesplanung.
Eine wesentliche Erhöhung des Sortimentes erfolgt nicht, daher werden
keine höheren Anlieferfrequenzen erwartet. Dies wird aber, sofern notwendig, im
Verfahren geprüft.
Aufgrund der bestehenden Nutzung bzw. des bestehenden B-Planes sind
durch die Erweiterungen keine negativen Auswirkungen auf die städtebauliche
Entwicklung und Ordnung sowie auf die Umwelt- und Naturbelange zu erwarten.
Planungsziel:
Folgende wesentliche Inhalte bzw. Punkte werden als Planungsziel durch
die Gemeinde Laboe verfolgt und sind in der weiteren Planung zu prüfen,
beraten, planen und entsprechend festzusetzen:
-
Neuordnung einer bereits vorhandenen
Einzelhandelsnutzung;
-
Neuordnung der Stellplatzflächen und Verbesserung
der Anlieferungsbereiche;
-
Neuordnung der angrenzenden Freiflächen;
Für die weitere Planung sind nachfolgende Punkte explizit zu prüfen und
planerisch zu untersuchen bzw. zu bewerten:
-
Gebäudevolumen und die daraus resultierenden
Grundflächen (GR), damit verknüpft die maximal zulässige Verkaufsflächengröße
(VKF) unter Berücksichtigung der vorliegenden Verträglichkeitsanalysen (Lebensmitteldiscounter sowie
Nahversorgungsstandort);
-
Gebäudehöhe unter Berücksichtigung der
städtebaulichen Qualität sowie die Auswirkungen auf des Ortsbild;
-
Schallbelastung durch die Neuordnung;
-
Artenschutzrechtliche Belange sowie die
Umweltauswirkungen;
-
Freiraumgestaltung und Aussagen zur Grünordnung
(Bestand / Neu).
Der Geltungsbereich ist dem beigefügtem Übersichtsplan zu entnehmen.
Anlagenverzeichnis:
- Darstellung des Geltungsbereichs der 2. Änderung des B-Planes Nr. 31
- Verträglichkeitsanalyse zu den Auswirkungen von Erweiterungsvorhaben
Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss fasst folgenden Aufstellungsbeschluss:
a)
Für das Gebiet „südwestlich des Brodersdorfer
Weges, südöstlich der Bebauung am Schwanenweg, nordöstlich der Bebauung am
Langensoll, das Flurstück 86/67 und 86/65 sowie Teilbereiche der Flurstücke
24/1 und 86/70 der Flur 3“ wird der Aufstellungsbeschluss zur 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 31 im Regelverfahren mit dem vorgenannten Planungsziel gefasst.
b)
Eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB ist dabei
durchzuführen.
c)
Der Aufstellungsbeschluss ist gem. § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich
bekannt zu machen.
d)
Mit der Ausarbeitung des Planentwurfs der Änderung
des Bebauungsplanes wird das Büro B2K Freischaffende Architekten und
Stadtplaner nach Abschluss eines städtebaulichen Vertrages
(Kostenübernahmeerklärung) mit dem Vorhabenträger beauftragt.
e)
Im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 31 wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß §
3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
f)
Im Rahmen der Aufstellung der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 31 wird die frühzeitige Behördenbeteiligung und sonstiger
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchgeführt.