Betreff
Beratungen und Beschlüsse zur Durchführung des Bürgerentscheides gem. § 16 g GO zur Frage des Weiterbetriebs der Schwimmhalle
Vorlage
LABOE/BV/779/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Wie bekannt, ist zur Frage des Weiterbetriebs der Schwimmhalle ein Bürgerbegehren gem. § 16 g GO initiiert worden. Mit Verfügung der Kommunalaufsicht vom 17.06.2014 (Anlage 1) ist das Bürgerbegehren für zulässig erklärt worden.

 

Für die Durchführung dieses nunmehr als Bürgerentscheid zu bezeichnenden Verfahrens gelten die Regelungen des § 16 g GO in Verbindung mit den einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften insbesondere des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes. Insbesondere auf die wahlrechtlichen Vorschriften soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da diese nicht disponibel sind. Vereinfachend kann dargestellt werden, dass die Durchführung der Abstimmung einer „normalen“ Kommunalwahl gleichkommt.

 

Daher ist zunächst ein sogenannter Gemeindeabstimmungsausschuss einzurichten bzw. deren Mitglieder sind zu wählen. Da der Bürgermeister von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, auf die regelmäßig vorgesehen Funktion als Abstimmungsleiter zu verzichten, kann hierfür, wie bereits der Bürgermeisterwahl im vergangenen Jahr geschehen, der Amtsdirektor gewählt werden.

 

Neben dem Amtsdirektor als Abstimmungsleiter sind acht Beisitzerinnen und Beisitzer, sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter durch die Gemeindevertretung zu wählen. Aus Sicht der Verwaltung böte sich an, dass jede der sechs Fraktionen eine/n Vertreter/in benennt und die Antragsteller zwei Vorschläge unterbreiten. Bei den Stellvertretungen handelt es sich persönliche Stellvertretungen.

 

Die Aufgaben des Abstimmungsausschusses sind regelmäßig formaler Natur wie z.B. die Feststellung des Abstimmungsergebnisses oder auch die Entscheidung über etwaige Beschwerden im Abstimmungsverfahren. Die Funktion ist nicht zu verwechseln mit den Abstimmungsvorständen am Abstimmungstag selbst in den Abstimmungslokalen. Hier ist die Verwaltung allerdings auch auf Vorschläge und die Unterstützung der Fraktionen und Antragsteller angewiesen. Je Abstimmungsvorstand (3 für Laboe) sind 9 Personen notwendig.

 

 

Ein Bürgerentscheid entfällt gem. § 16 g Abs. 5 GO, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen in unveränderter Form oder in einer Form beschließt, die von den benannten Vertretungsberechtigten gebilligt wird. Außerdem ist nach § 16g Abs. 5 GO den Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens Gelegenheit zu geben, den Antrag in der Gemeindevertretung zu erläutern. Um dieser Pflicht gerecht zu werden, sind die Vertretungsberechtigten zur Sitzung der GV am 02.07.2014 eingeladen worden.

 

Gem. § 16 g Abs. 6 S. 1 GO muss die Gemeinde den Bürgerinnen und Bürgern die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange schriftlich darlegen. Diese Darlegungspflicht ist vorgeschaltet vor der Pflicht nach § 16 g Abs. 6 S. 2 GO. Danach ist zusätzlich zur vorbeschriebenen Darlegungspflicht den Abstimmungsberechtigten mit der Abstimmungskarte eine Information zuzustellen, in der der Abstimmungsgegenstand sowie die Standpunkte und Begründungen der Gemeindevertretung und der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens in gleichem Umfange dargelegt werden.

 

Es handelt sich quasi dabei um eine doppelte Darlegungspflicht. Für die erstere ist eine Entscheidung der Gemeinde zu treffen, in welcher Form diese erfolgen soll. Angesichts der Pflicht zur Benachrichtigung mit der Abstimmungskarte böte sich aus Sicht der Verwaltung an, die Darlegung in Form der nach Hauptsatzung vorgesehenen amtlichen Bekanntmachung vorzusehen. Darüber hinaus kann ein Aushang in den noch vorhandenen Bekanntmachungskästen sowie eine Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes geschehen.

 

Die Standpunkte und Begründungen der Gemeinde sind per Beschluss festzulegen. Ein vom Bürgermeister gefertigter Entwurf ist der Anlage als Anlage 2 beigefügt. Die Standpunkte und Begründungen der Antragssteller sind von diesen zu fertigen.

 

Hinsichtlich der Terminfestsetzung gilt, dass gem. § 16 g Abs 6 S. 3 der Bürgerentscheid innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung über die Zulässigkeit durchzuführen ist, soweit nicht Einvernehmen über eine Verlängerung der Frist gem. § 16 g Abs. 6 S. 4 erzielt wurde. Außerdem gilt, dass er an einem Sonntag durchgeführt werden muss.

 

In einem Gespräch zwischen Gemeinde und den Vertretungsberechtigen auf Einladung des Amtes wurde bereits Einvernehmen darüber erzielt, dass der Bürgerentscheid am 21.09.2014 durchgeführt werden soll.

 

Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung der Gemeindevertretung.

 

Es ergehen folgende

 


Beschlussvorschläge:

 

1.1  Die Gemeindevertretung beschließt für den am 21.09.2014 durchzuführenden Bürgerentscheid zur Frage des Weiterbetriebs der Schwimmhalle in der Form der Zulässigkeitserklärung der Kommunalaufsicht vom 17.06.2014 die als Anlage 2 beigefügten Standpunkte und Begründungen der Gemeinde Ostseebad Laboe.

 

1.2  Der Bürgermeister wird befugt, die Standpunkte und Begründungen auch in einer inhaltlich gleichlautenden „medialen“ Form z.B. als Flyer oder Plakat darzustellen.

 

1.3  Die Unterrichtung gem. § 16 g Abs. 6 S. 1 GO erfolgt in Form der nach Hauptsatzung vorgesehenen amtlichen Bekanntmachung, dem Aushang in den gemeindlichen Bekanntmachungskästen und einer Veröffentlichung auf der Homepage des Amtes Probstei

 

1.4  Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens werden gebeten, ihre Standpunkte und Begründungen möglichst zeitnah zu übermitteln, damit eine schnellstmögliche Unterrichtung erfolgen kann.

 

 

Wahlvorschläge

 

 

2.1  Als Abstimmungsleiter wird der Amtsdirektor Sönke Körber gewählt.

 

2.2  Für die acht Beisitzer/innen und deren Stellvertretungen werden folgende Personen gewählt: