Betreff
Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krokau
Vorlage
KROKA/BV/042/2014
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Nach dem Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 01.11.2013 beabsichtigt die Gemeinde Krokau, den an den Gewässerunterhaltungsverband Schönberger Au zu zahlenden Verbandsbeitrag künftig durch Erhebung einer entsprechenden Benutzungsgebühr umzulegen. Die Verwaltung des Amtes Probstei wurde gebeten, hierfür einen Satzungsentwurf zu erarbeiten.

 

Vor diesem Hintergrund wird in der Anlage der Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krokau (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung“ vorgelegt. Hierzu werden folgende Erläuterungen gegeben:

 

Allgemeiner Teil

 

Die gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung einer Gebühr für die Gewässerunterhaltung ergibt sich aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach dieser Vorschrift können die abgabenberechtigten Körperschaften die Kosten, die durch die Unterhaltung von fließenden Gewässern 2. Ordnung nach dem Landeswassergesetz (LWG) entstehen, durch die Erhebung von Benutzungsgebühren decken.

 

Die Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung und der Seen und Teiche, durch die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 Nr. 4 LWG insbesondere den Eigentümern von Grundstücken im Einzugsgebiet.

 

Die aus dieser Vorschrift folgende Unterhaltungspflicht wird nach § 42 Abs. 1 LWG regelmäßig von den Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (WVG) wahrgenommen. Diesen Wasser- und Bodenverbänden gehören die Gemeinden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG an. Die Gemeinde Krokau ist Mitglied im Gewässerunterhaltungsverband Schönberger Au.

 

Für die Mitgliedschaft in diesem Verband hat die Gemeinde Krokau Verbandsbeiträge zu entrichten (vgl. §§ 28, 30 WVG). Mit diesen Verbandsbeiträgen werden die aus der Unterhaltung nach § 40 LWG entstehenden Kosten gedeckt.

 

§ 7 Abs. 2 Satz 1 KAG bietet die Möglichkeit, die eigentlich nach § 40 LWG zur Unterhaltung verpflichteten Eigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen. Die Vorschrift bestimmt daher diese Unterhaltungsverpflichteten zu Benutzern der öffentlichen Einrichtung „Gewässerunterhaltung“.

 

Besonderer Teil

 

Die Satzungsregelungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:

 

Zu § 1 (Gebührengläubigerin)

 

Die Vorschrift stellt grundsätzlich klar, dass die Gemeinde Krokau eine Gewässerunterhaltungsgebühr erhebt und welche Kosten mit der erhobenen Gebühr gedeckt werden sollen. Zur Zeit sind dies insbesondere die in Abs. 2 Nr. 2 bezeichneten Entgelte.

 

Zu § 2 (Umfang der Unterhaltung)

 

Bezüglich des Unterhaltungsumfanges wird auf die Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verwiesen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den Kosten belastet werden, die zwangsläufig aus der Wahrnehmung der Unterhaltungspflicht nach dem WHG entstehen.

 

Zu § 3 Übernahme der Unterhaltung

 

Die Vorschrift bietet die Möglichkeit, in atypischen Einzelfällen die Durchführung der Unterhaltung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke oder Dritte zu übertragen.

 

Zu § 4 (Entstehen der Gewässerunterhaltungsgebühr)

 

Die Vorschrift regelt, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr mit Beginn des Kalenderjahres entsteht. Dadurch ist gleichzeitig klargestellt, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr für den jeweiligen Veranlagungszeitraum unverzüglich nach dessen Beginn, in der Regel also kurz nach dem Jahreswechsel, veranlagt werden kann.

 

Zu § 5 (Gebührenschuldner)

 

Schuldner der Gewässerunterhaltungsgebühr sind die Eigentümer und die sonstigen dinglich Berechtigten von Grundstücken, denen aus der Unterhaltung Vorteile erwachsen.

 

Zu § 6 (Bemessungsgrundlage)

 

Bemessungsgrundlage für die Gewässerunterhaltungsgebühr ist eine dem jeweiligen Grundstück zuzuordnende Anzahl von Gebühreneinheiten.

 

Die Anzahl der für das einzelne Grundstück anzusetzende Gebühreneinheiten richtet sich nach der jeweiligen Nutzung und ggf. der Größe des Grundstückes.

 

Demnach beträgt gemäß § 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes die Anzahl der anzusetzenden Gebühreneinheiten

 

1.    

bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einschließlich der dazu gehörenden Betriebs- und Wohngrundstücke sowie bei sonstigen unbebauten und

-befestigten Grundstücken (einschl. der Seen und Gewässer)

 

1,0 Gebühreneinheiten

je angefangenem Hektar

 

 

 

2.    

bei Straßen, Wegen, Plätzen und Eisenbahnanlagen

 

 

 

2,0 Gebühreneinheiten

je angefangenem Hektar

3.    

bei bebauten und befestigten Grundstücken

 

 

 

0,5 Gebühreneinheiten

je angefangene 5.000 m²

4.    

für jede Wohneinheit sowie jede Ladeneinheit

unabhängig von den Nummern 1 bis 3

 

0,5 Gebühreneinheiten

 

 

5.    

bei Gewerbebetrieben mit gewerblich bedingtem Abwasser

 

1,0 Gebühreneinheiten für jede angefangenen 2.500 m³ Abwasser im Jahr.

 

Durch den vorgenannten Maßstab lassen sich die Vorteile hinreichend genau bemessen, die den einzelnen gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern jeweils aus der Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung entstehen. Dieser Gebührenmaßstab hat sich bewährt und hat in der Vergangenheit auch keinen Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung geboten.

 

Zu § 7 (Gebührenhöhe)

 

Je Gebühreneinheit ist durch den Gebührenschuldner der Betrag in Höhe von 5,57 EUR jährlich zu entrichten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kalkulation (vgl. Seite 3/4 dieser Verwaltungsvorlage).

 

Zu § 8 (Veranlagung und Fälligkeit)

 

Die Festsetzung der Gewässerunterhaltungsgebühr erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere kommunale Abgaben verbunden werden kann. In der Regel wird eine Veranlagung zusammen mit der Grundsteuer erfolgen.

 

Die Fälligkeitstermine für die Gewässerunterhaltungsgebühr entsprechen daher denen der Grundsteuer und auch der übrigen Abgaben, die an das Grundeigentum anknüpfen.

 

Zu § 9 (Datenverarbeitung)

 

Die Vorschrift bietet die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

 

Zu § 10 (Inkrafttreten)

 

Der vorliegende Entwurf beinhaltet noch kein konkretes Datum für das Inkrafttreten der Satzung. Hierzu müsste letztlich die Gemeindevertretung anlässlich ihres Beschlusses über die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung eine Entscheidung treffen. Ein rückwirkendes Inkrafttreten ist aus abgaberechtlichen Gründen nicht möglich. Denkbar wäre es, die Satzung zum 1. des auf die Beschlussfassung folgendes Kalendermonats in Kraft treten zu lassen. Zu bedenken ist hierbei allerdings, dass dann unterjährig 163 Grundbesitzabgabenbescheide erteilt werden müssten (mit denen für 2014 aber nur der auf die verbleibenden Kalendermonate entfallende Anteil des voraussichtlichen Jahresgebührenaufkommens von rund 3.300,-- EUR festgesetzt werden könnte), während hierfür andererseits jedoch der volle Verwaltungskostenbeitrag von rund 125,-- EUR an das Amt Probstei zu entrichten wäre. Insoweit könnte auch in Erwägung gezogen werden, die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung erst zum 01.01.2015 in Kraft treten zu lassen.

 

Kalkulation

 

Die betragsmäßige Höhe einer Gebühreneinheit ergibt sich in erster Linie aus den von der Gemeinde Krokau an einen Wasser- und Bodenverband zu entrichtenden Entgelten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Satzungsentwurfes). Zusätzlich sind die Verwaltungskosten, die durch den Vollzug dieser Satzung entstehen, in die Kalkulation einzustellen.

 

Diese Gesamtkosten sind auf die Anzahl aller vorhandenen Maßstabseinheiten (Gebühreneinheiten) umzulegen. Nach den Ermittlungen der Amtsverwaltung existieren in der Gemeinde Krokau zur Zeit (Stand 01.01.2014) 163 wirtschaftliche Einheiten, und zwar 29 der Land- und Forstwirtschaft (die der Grundsteuer A unterliegen) und 134 der Grundsteuer B unterliegende Grundstücke. Diese 163 wirtschaftlichen Einheiten bilden unter Berücksichtigung des vorgesehenen Gebührenmaßstabes und ihrer Größe (§ 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes) insgesamt 599 Maßstabseinheiten. 171 Maßstabseinheiten entfallen dabei auf die unbebauten und bebauten Grundstücke (die der Grundsteuer B unterliegen) und 428 Maßstabseinheiten auf die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

 

Daraus ergibt sich letztlich folgende Kalkulation:

 

Bezeichnung

Betrag

 

 

Beitrag an Gewässerunterhaltungsverband Schönberger Au

(ohne Beitragsanteil für Binnenhochwasserschutz)

 

3.213,64 EUR

 

Verwaltungskosten (Kostenbeitrag an das Amt Probstei für Gebührenerhebung; berechnet nach den Fallzahlen)

 

 

   125,48 EUR

 

Gesamtkosten

 

3.339,12 EUR

 

Anzahl der Maßstabseinheiten

 

599

 

Betrag für eine Gebühreneinheit (GE)

 

       5,57 EUR

 

Eine Gebühreneinheit wäre daher – zur Kostendeckung – mit 5,57 EUR jährlich zu bemessen. Die finanzielle Belastung pro Jahr stellt sich dann für die Gebührenschuldner beispielhaft wie folgt dar:

 

Gebührensatz für eine Gebühreneinheit (GE) gemäß Kalkulation

 

5,57

EUR

 

Grundstück mit Einfamilienhaus

 

 

Grundstücksgröße

700

m2

GE für Grund & Boden

0,5

 

GE für Bebauung (Einfamilienhaus, d.h. 1 Wohneinheit)

0,5

 

Summe GE

1,0

 

Gebührenschuld

5,57

EUR

 

Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

 

 

Betriebsgröße

20

ha

GE für Grund & Boden

20

 

GE für Bebauung (Whg. d. Betriebsinhabers, d.h. 1 Wohneinheit)

0,5

 

Summe GE

20,5

 

Gebührenschuld

114,19

EUR

 

Zu der vorstehenden beispielhaften Berechnung sei noch angemerkt, dass daraus nicht etwa abgeleitet werden kann, Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken würden überproportional mit der Gewässerunterhaltungsgebühr belastet. Denn die Gewässerunterhaltungsgebühr als besondere Benutzungsgebühr im Sinne des § 7 KAG wird im strengen Sinne nicht für die Benutzung einer Einrichtung erhoben, sondern als Entgelt für die nach dem Landeswassergesetz erbrachte Leistung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für die fließenden Gewässer 2. Ordnung (die den Eigentümern obliegt). Daraus folgt, dass die Benutzungsgebühren nach § 7 KAG entsprechend des Umfanges zu bemessen sind, in dem den einzelnen Unterhaltungspflichtigen ihre Unterhaltungslast durch die Gemeinde bzw. durch den Wasser- und Bodenverband abgenommen wird (die Gewässerunterhaltung für sie also erfüllt wird). Der Satzungsentwurf sieht im § 6 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken 1,0 Gebühreneinheiten je angefangenen ha anzusetzen sind. Nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes sind bei bebauten und befestigten Grundstücken, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden, 0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² anzusetzen. Im Ergebnis werden daher land- und forstwirtschaftliche Grundstücke formal gleichbehandelt, da ein bebautes und befestigtes Grundstück von 1 ha Größe ebenfalls mit 1,0 Gebühreneinheiten für den Grund und Boden in die Festsetzung der Gebühren einfließen würde. Dies ist nach Auffassung der Amtsverwaltung auch so erforderlich, da gebührenrechtlich der Grundsatz gilt „gleiche Gebühr für gleiche Leistung“. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen, dass sich die in § 6 des Satzungsentwurfes enthaltenen Bemessungsgrundlagen in der dort ausgewiesenen Form bewährt haben und in der Vergangenheit auch keinen Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung boten.

 


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krokau“

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

a)      der ihr mit der Verwaltungsvorlage KROKA/BV/042/2014 vorgelegten Kalkulation und den darin enthaltenen Ermessensentscheidungen zuzustimmen,

 

b)      die „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krokau (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“ in der Fassung des vorgelegten Entwurfs bei Inkrafttreten zum TT.MM.JJJJ zu beschließen.