Sachverhalt:
Nach dem
Beschluss des Finanz- und Wirtschaftsausschusses vom 01.11.2013 beabsichtigt die
Gemeinde Krokau, den an den Gewässerunterhaltungsverband Schönberger Au zu
zahlenden Verbandsbeitrag künftig durch Erhebung einer entsprechenden
Benutzungsgebühr umzulegen. Die Verwaltung des Amtes Probstei wurde gebeten,
hierfür einen Satzungsentwurf zu erarbeiten.
Vor diesem
Hintergrund wird in der Anlage der Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von
Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der
Gemeinde Krokau (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung“ vorgelegt. Hierzu werden
folgende Erläuterungen gegeben:
Allgemeiner
Teil
Die gesetzliche
Ermächtigung zur Erhebung einer Gebühr für die Gewässerunterhaltung ergibt sich
aus § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG). Nach dieser
Vorschrift können die abgabenberechtigten Körperschaften die Kosten, die durch
die Unterhaltung von fließenden Gewässern 2. Ordnung nach dem
Landeswassergesetz (LWG) entstehen, durch die Erhebung von Benutzungsgebühren
decken.
Die
Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung und der Seen und Teiche, durch
die sie fließen oder aus denen sie abfließen, obliegt nach Maßgabe des § 40
Abs. 1 Nr. 4 LWG insbesondere den Eigentümern von Grundstücken im
Einzugsgebiet.
Die aus dieser
Vorschrift folgende Unterhaltungspflicht wird nach § 42 Abs. 1 LWG regelmäßig
von den Wasser- und Bodenverbänden im Sinne des Gesetzes über Wasser- und
Bodenverbände (WVG) wahrgenommen. Diesen Wasser- und Bodenverbänden gehören die
Gemeinden nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 WVG an. Die Gemeinde Krokau ist Mitglied im
Gewässerunterhaltungsverband Schönberger Au.
Für die
Mitgliedschaft in diesem Verband hat die Gemeinde Krokau Verbandsbeiträge zu
entrichten (vgl. §§ 28, 30 WVG). Mit diesen Verbandsbeiträgen werden die aus
der Unterhaltung nach § 40 LWG entstehenden Kosten gedeckt.
§ 7 Abs. 2 Satz
1 KAG bietet die Möglichkeit, die eigentlich nach § 40 LWG zur Unterhaltung
verpflichteten Eigentümer an den Kosten der Gewässerunterhaltung zu beteiligen.
Die Vorschrift bestimmt daher diese Unterhaltungsverpflichteten zu Benutzern
der öffentlichen Einrichtung „Gewässerunterhaltung“.
Besonderer
Teil
Die
Satzungsregelungen werden im Einzelnen wie folgt begründet:
Zu § 1
(Gebührengläubigerin)
Die Vorschrift
stellt grundsätzlich klar, dass die Gemeinde Krokau eine
Gewässerunterhaltungsgebühr erhebt und welche Kosten mit der erhobenen Gebühr
gedeckt werden sollen. Zur Zeit sind dies insbesondere die in Abs. 2 Nr. 2
bezeichneten Entgelte.
Zu § 2
(Umfang der Unterhaltung)
Bezüglich des
Unterhaltungsumfanges wird auf die Regelungen im Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
verwiesen. Dadurch ist gewährleistet, dass die Gebührenpflichtigen nur mit den
Kosten belastet werden, die zwangsläufig aus der Wahrnehmung der
Unterhaltungspflicht nach dem WHG entstehen.
Zu § 3
Übernahme der Unterhaltung
Die Vorschrift
bietet die Möglichkeit, in atypischen Einzelfällen die Durchführung der
Unterhaltung auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke oder Dritte zu
übertragen.
Zu § 4
(Entstehen der Gewässerunterhaltungsgebühr)
Die Vorschrift
regelt, dass die Gewässerunterhaltungsgebühr mit Beginn des Kalenderjahres
entsteht. Dadurch ist gleichzeitig klargestellt, dass die
Gewässerunterhaltungsgebühr für den jeweiligen Veranlagungszeitraum
unverzüglich nach dessen Beginn, in der Regel also kurz nach dem Jahreswechsel,
veranlagt werden kann.
Zu § 5
(Gebührenschuldner)
Schuldner der
Gewässerunterhaltungsgebühr sind die Eigentümer und die sonstigen dinglich
Berechtigten von Grundstücken, denen aus der Unterhaltung Vorteile erwachsen.
Zu § 6
(Bemessungsgrundlage)
Bemessungsgrundlage
für die Gewässerunterhaltungsgebühr ist eine dem jeweiligen Grundstück
zuzuordnende Anzahl von Gebühreneinheiten.
Die Anzahl der
für das einzelne Grundstück anzusetzende Gebühreneinheiten richtet sich nach
der jeweiligen Nutzung und ggf. der Größe des Grundstückes.
Demnach beträgt
gemäß § 6 Abs. 2 des Satzungsentwurfes die Anzahl der anzusetzenden
Gebühreneinheiten
1.
|
bei land- und
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken einschließlich der dazu gehörenden
Betriebs- und Wohngrundstücke sowie bei sonstigen unbebauten und -befestigten Grundstücken (einschl. der Seen und Gewässer) |
|
1,0 Gebühreneinheiten je angefangenem Hektar |
2.
|
bei Straßen, Wegen,
Plätzen und Eisenbahnanlagen |
|
2,0 Gebühreneinheiten je angefangenem Hektar |
3.
|
bei bebauten und
befestigten Grundstücken |
|
0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² |
4.
|
für jede Wohneinheit sowie
jede Ladeneinheit unabhängig von den Nummern
1 bis 3 |
|
0,5 Gebühreneinheiten |
5.
|
bei Gewerbebetrieben mit
gewerblich bedingtem Abwasser |
|
1,0 Gebühreneinheiten für
jede angefangenen 2.500 m³ Abwasser im Jahr. |
Durch den
vorgenannten Maßstab lassen sich die Vorteile hinreichend genau bemessen, die
den einzelnen gebührenpflichtigen Grundstückseigentümern jeweils aus der
Unterhaltung der fließenden Gewässer 2. Ordnung entstehen. Dieser
Gebührenmaßstab hat sich bewährt und hat in der Vergangenheit auch keinen
Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung geboten.
Zu § 7
(Gebührenhöhe)
Je
Gebühreneinheit ist durch den Gebührenschuldner der Betrag in Höhe von 5,57 EUR
jährlich zu entrichten. Dieser Betrag ergibt sich aus der Kalkulation (vgl.
Seite 3/4 dieser Verwaltungsvorlage).
Zu § 8
(Veranlagung und Fälligkeit)
Die Festsetzung
der Gewässerunterhaltungsgebühr erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid, der
mit einem Bescheid über andere kommunale Abgaben verbunden werden kann. In der
Regel wird eine Veranlagung zusammen mit der Grundsteuer erfolgen.
Die
Fälligkeitstermine für die Gewässerunterhaltungsgebühr entsprechen daher denen
der Grundsteuer und auch der übrigen Abgaben, die an das Grundeigentum
anknüpfen.
Zu § 9
(Datenverarbeitung)
Die Vorschrift
bietet die erforderliche Rechtsgrundlage für die Erhebung und Verarbeitung von
personenbezogenen Daten.
Zu § 10
(Inkrafttreten)
Der vorliegende
Entwurf beinhaltet noch kein konkretes Datum für das Inkrafttreten der Satzung.
Hierzu müsste letztlich die Gemeindevertretung anlässlich ihres Beschlusses
über die Gewässerunterhaltungsgebührensatzung eine Entscheidung treffen. Ein
rückwirkendes Inkrafttreten ist aus abgaberechtlichen Gründen nicht möglich.
Denkbar wäre es, die Satzung zum 1. des auf die Beschlussfassung folgendes
Kalendermonats in Kraft treten zu lassen. Zu bedenken ist hierbei allerdings,
dass dann unterjährig 163 Grundbesitzabgabenbescheide erteilt werden müssten
(mit denen für 2014 aber nur der auf die verbleibenden Kalendermonate
entfallende Anteil des voraussichtlichen Jahresgebührenaufkommens von rund
3.300,-- EUR festgesetzt werden könnte), während hierfür andererseits jedoch
der volle Verwaltungskostenbeitrag von rund 125,-- EUR an das Amt Probstei zu
entrichten wäre. Insoweit könnte auch in Erwägung gezogen werden, die
Gewässerunterhaltungsgebührensatzung erst zum 01.01.2015 in Kraft treten zu
lassen.
Kalkulation
Die
betragsmäßige Höhe einer Gebühreneinheit ergibt sich in erster Linie aus den
von der Gemeinde Krokau an einen Wasser- und Bodenverband zu entrichtenden
Entgelten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Satzungsentwurfes). Zusätzlich sind die
Verwaltungskosten, die durch den Vollzug dieser Satzung entstehen, in die
Kalkulation einzustellen.
Diese
Gesamtkosten sind auf die Anzahl aller vorhandenen Maßstabseinheiten
(Gebühreneinheiten) umzulegen. Nach den Ermittlungen der Amtsverwaltung
existieren in der Gemeinde Krokau zur Zeit (Stand 01.01.2014) 163
wirtschaftliche Einheiten, und zwar 29 der Land- und Forstwirtschaft (die der
Grundsteuer A unterliegen) und 134 der Grundsteuer B unterliegende Grundstücke.
Diese 163 wirtschaftlichen Einheiten bilden unter Berücksichtigung des
vorgesehenen Gebührenmaßstabes und ihrer Größe (§ 6 Abs. 2 des
Satzungsentwurfes) insgesamt 599 Maßstabseinheiten. 171 Maßstabseinheiten
entfallen dabei auf die unbebauten und bebauten Grundstücke (die der
Grundsteuer B unterliegen) und 428 Maßstabseinheiten auf die Betriebe der Land-
und Forstwirtschaft.
Daraus ergibt
sich letztlich folgende Kalkulation:
Bezeichnung |
Betrag |
|
|
Beitrag an
Gewässerunterhaltungsverband Schönberger Au (ohne
Beitragsanteil für Binnenhochwasserschutz) |
3.213,64 EUR |
Verwaltungskosten (Kostenbeitrag an das Amt Probstei
für Gebührenerhebung; berechnet nach den Fallzahlen) |
125,48 EUR |
Gesamtkosten |
3.339,12 EUR |
Anzahl der
Maßstabseinheiten |
599 |
Betrag für eine Gebühreneinheit (GE) |
5,57 EUR |
Eine Gebühreneinheit wäre
daher – zur Kostendeckung – mit 5,57 EUR jährlich zu bemessen. Die finanzielle
Belastung pro Jahr stellt sich dann für die Gebührenschuldner beispielhaft wie
folgt dar:
Gebührensatz für eine
Gebühreneinheit (GE) gemäß Kalkulation |
5,57 |
EUR |
Grundstück mit Einfamilienhaus |
|
|
Grundstücksgröße |
700 |
m2 |
GE für Grund & Boden |
0,5 |
|
GE für Bebauung
(Einfamilienhaus, d.h. 1 Wohneinheit) |
0,5 |
|
Summe GE |
1,0 |
|
Gebührenschuld |
5,57 |
EUR |
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft |
|
|
Betriebsgröße |
20 |
ha |
GE für Grund & Boden |
20 |
|
GE für Bebauung (Whg. d. Betriebsinhabers, d.h. 1 Wohneinheit) |
0,5 |
|
Summe GE |
20,5 |
|
Gebührenschuld |
114,19 |
EUR |
Zu der vorstehenden
beispielhaften Berechnung sei noch angemerkt, dass daraus nicht etwa abgeleitet
werden kann, Eigentümer von land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken würden überproportional mit der Gewässerunterhaltungsgebühr
belastet. Denn die Gewässerunterhaltungsgebühr als besondere Benutzungsgebühr
im Sinne des § 7 KAG wird im strengen Sinne nicht für die Benutzung einer
Einrichtung erhoben, sondern als Entgelt für die nach dem Landeswassergesetz
erbrachte Leistung, nämlich die Erfüllung der Unterhaltungspflicht für die
fließenden Gewässer 2. Ordnung (die den Eigentümern obliegt). Daraus folgt,
dass die Benutzungsgebühren nach § 7 KAG entsprechend des Umfanges zu bemessen
sind, in dem den einzelnen Unterhaltungspflichtigen ihre Unterhaltungslast
durch die Gemeinde bzw. durch den Wasser- und Bodenverband abgenommen wird (die
Gewässerunterhaltung für sie also erfüllt wird). Der Satzungsentwurf sieht im §
6 Abs. 2 Nr. 1 vor, dass bei land- und forstwirtschaftlich genutzten
Grundstücken 1,0 Gebühreneinheiten je angefangenen ha anzusetzen sind. Nach
Maßgabe des § 6 Abs. 2 Nr. 3 des Satzungsentwurfes sind bei bebauten und
befestigten Grundstücken, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt
werden, 0,5 Gebühreneinheiten je angefangene 5.000 m² anzusetzen. Im Ergebnis
werden daher land- und forstwirtschaftliche Grundstücke formal gleichbehandelt,
da ein bebautes und befestigtes Grundstück von 1 ha Größe ebenfalls mit 1,0
Gebühreneinheiten für den Grund und Boden in die Festsetzung der Gebühren
einfließen würde. Dies ist nach Auffassung der Amtsverwaltung auch so
erforderlich, da gebührenrechtlich der Grundsatz gilt „gleiche Gebühr für
gleiche Leistung“. In diesem Zusammenhang sei auch nochmals darauf hingewiesen,
dass sich die in § 6 des Satzungsentwurfes enthaltenen Bemessungsgrundlagen in
der dort ausgewiesenen Form bewährt haben und in der Vergangenheit auch keinen
Anlass für eine verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung boten.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf einer „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krokau“
Beschlussvorschlag:
Der Finanz- und Wirtschaftsausschuss empfiehlt der
Gemeindevertretung,
a)
der ihr mit der Verwaltungsvorlage KROKA/BV/042/2014 vorgelegten
Kalkulation und den darin enthaltenen Ermessensentscheidungen zuzustimmen,
b)
die „Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren zur Deckung der
Unterhaltungskosten der Gewässer in der Gemeinde Krokau
(Gewässerunterhaltungsgebührensatzung – GewässerUnhGebSa)“ in der Fassung des
vorgelegten Entwurfs bei Inkrafttreten zum TT.MM.JJJJ zu beschließen.