Betreff
2. Änderung der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Wendtorf
Vorlage
WENDT/BV/079/2014
Aktenzeichen
III.4-4640.20
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Am 01.08.2013 hat der Kreis Plön eine neue Sozialstaffel für die Teilnahmegebühren für den Besuch einer Kindertagesstätte erlassen. Beitragsminderungen, die aufgrund dieser Sozialstaffel festgesetzt werden, bekommen die Einrichtungsträger vom Kreis erstattet.

 

Die Veränderungen in der Sozialstaffel machen Änderungen der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Wendtorf notwendig, wenn weiterhin die volle Erstattung der Beitragsminderungen an die Gemeinde Wendtorf als Einrichtungsträger sichergestellt werden soll.

 

Sie erhalten in der Anlage den Entwurf der 2. Änderung der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Wendtorf – Benutzungs- und Gebührensatzung – vom 17.07.2012. Hierzu gebe ich folgende Erläuterungen:

 

Zu Artikel 1:

 

Wegen der Vertragsverhältnisse mit den umliegenden Entsendungsgemeinden wurde die Einrichtung in „Gemeinschaftskindertagessätte“ umbenannt, dies sollte sich auch in der Satzungsbezeichnung wiederfinden. Der Terminus „Kindertagesstätte“ umfasst nach § 1 (2) Nr. 1. und 2.  KiTa-G SH u.a. Krippen für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und Kindergärten für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.

 

Zu Artikel 2:

 

Mit der Einfügung des Absatzes 4 in § 2 der Satzung wird der Betrieb der Außengruppe geregelt.

 

Zu Artikel 3:

 

Mit der Neufassung des § 3 (2) wird klargestellt, dass Kinder im Jahr ihrer Einschulung automatisch zum Schuljahresbeginn (01.08. eines Jahres) automatisch, ohne das es einer Kündigung bedarf, aus der Einrichtung ausscheiden.

 

Zu Artikel 4:

 

Durch Ausdeutung des § 24 SGB VIII hat der Kreis Plön festgelegt, dass Leistungen nach dieser Sozialstaffelrichtlinie grundsätzlich nur für die individuell notwendige Betreuungszeit übernommen werden und in diesem Zusammenhang einen Grundanspruch von 20 Wochenstunden Betreuungszeit für Kinder definiert, deren Eltern oder alleinerziehenden Elternteile keinen hierüber hinausgehenden Bedarf aufgrund von z.B. Berufstätigkeit, Ausbildung etc. nachweisen können. In der Gemeinchaftskindertagesstätte kann man bisher aber nur eine Betreuungszeit von mindestens 25 Stunden buchen. Dies führt dazu, dass eine für diesen Personenkreis gewährte Sozialstaffelermäßigung nur zu 20/25stel vom Kreis an die Gemeinde erstattet wird und keine Rechtsgrundlage besteht, die Differenz den Eltern in Rechnung zu stellen.

 

Mit der Neudefinition der Öffnungszeiten der Einrichtung und der Schaffung einer buchbaren Betreuungszeit von 4 Stunden täglich, aus der sich 20 Wochenstunden ergeben, wird den Eltern die Buchung des Grundanspruchs ermöglicht. Haben sie keinen individuell nachweisbaren notwendigen längeren Betreuungsbedarf, und buchen sie eine über den Grundanspruch hinausgehende Leistung, kann dieser Anteil den Eltern künftig in voller Höhe in Rechnung gestellt werden.

 

Die Beschränkung der Nachmittagsbetreuungszeit der Krippe auf die Zeit nach dem Umzug in den Promenadenweg kann entfallen, da der Umzug inzwischen vollzogen ist.

 

Die halbstündlichen Buchbarkeiten der Öffnungszeiten wurden diesen Veränderungen angepasst.

 

Zu Artikel 5:

 

Aufgrund der neu definierten Öffnungszeiten waren neue Beitragskategorien für 20 und 22,5 Wochenstunden zu schaffen. Außerdem wurde die aufgrund eines Übertragungsfehlers bei der letzten Satzungsneufassung weggefallene Kategorie „37,5 Wochenstunden“ wieder aufgenommen und der Beitrag für die Kategorie „40 Wochenstunden“ der Systematik angepasst. Gleiches gilt für die Ferienbetreuung.

 

Zu Artikel 6:

 

Nach der Sozialstaffelrichtlinie des Kreises Plön beträgt die einkommensunabhängige Beitragsermäßigung für das erste Geschwisterkind in Kindertagesbetreuung 30 %. Die Satzung der Gemeinde Wendtorf gewährt hier bisher 50 %. Die Differenz von 20% wird vom Kreis Plön nicht erstattet und ist von der Gemeinde Wendtorf und den Entsendungsgemeinden zu finanzieren. Durch die Streichung des § 15 (2) wird die Geschwisterermäßigung der Kreisrichtlinie übernommen.

 

Zu Artikel 7:

 

Die Satzungsänderung soll zum Beginn des neuen Kindertagesstättenjahres am 01.08.2014 in Kraft treten.


Anlagenverzeichnis:

 

1.    Entwurf der 2. Änderung der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Wendtorf – Benutzungs- und Gebührensatzung vom 17.07.2012

 

2.    Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte der Gemeinde Wendtorf – Benutzungs- und Gebührensatzung – i.d.F. der 1. Änderungssatzung v. 28.06.2013

 


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die 2. Änderung der Satzung über die Benutzung des Kindergartens der Gemeinde Wendtorf – Benutzungs- und Gebührensatzung vom 17.07.2012 entsprechend dem Änderungsentwurf der Verwaltung zum 01.08.2014.