Betreff
Neubesetzung der Ausschüsse
Vorlage
LABOE/BV/741/2014
Aktenzeichen
AG
Art
Beschlussvorlage

Die Fraktion „Wir für Laboe“ hat einen Antrag auf Neubesetzung der Ausschüsse gemäß § 46 Abs. 10 GO gestellt. Damit sind die Ausschussmitglieder und ihre Vorsitzenden und die jeweiligen Stellvertretenden neu zu wählen.

 

Nach der Hauptsatzung sind folgende Ausschüsse mit jeweils 11 Mitgliedern, davon mindestens 6 Gemeindevertreter und höchstens 5 bürgerliche Mitglieder, zu besetzen:

 

  • Finanz- und Wirtschaftsausschuss
  • Bauausschuss
  • Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport
  • Werkausschuss „Hafen, Tourismus und Schwimmhalle“
  • Ausschuss für Umwelt, Liegenschaften und Energie

 

Ausschussmitglieder und Stellvertretende:

 

Nach den Bestimmungen der GO stehen folgende Wahlverfahren zur Verfügung:

 

      1. das Meiststimmenverfahren (§ 40 Abs. 3 GO)

 

      2. das Verhältniswahlverfahren (§ 40 Abs. 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 GO)

 

Das übliche Verfahren bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist das Meiststimmenverfahren. Zur Verhältniswahl kommt es nur, wenn dies von mindestens einer Fraktion verlangt wird. Das Verlangen muss schriftlich abgefasst oder in der Sitzung zu Protokoll gegeben werden.

 

Wird das Verhältniswahlverfahren nicht verlangt, sind die Ausschüsse im Meiststimmenverfahren nach § 40 Abs. 3 GO zu besetzen. Hiernach ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Das Meiststimmenverfahren weist gegenüber der Beschlussfassung nach § 39 Gemeindeordnung die Besonderheit auf, dass es lediglich auf die für einen Kandidaten abgegebenen Ja-Stimmen ankommt. Nein-Stimmen, die es nach den Sinn des Verfahrens nicht gibt, und Stimmenthaltungen haben keinen Stimmwert. Im Extremfall ist daher ein Kandidat mit einer Stimme gewählt, wenn ansonsten nur Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen abgegeben werden. Dies kann nur verhindert werden, wenn Alternativkandidaten vorgeschlagen werden. Im Meiststimmenverfahren muss grundsätzlich jedes Ausschussmitglied einzeln gewählt werden. Dies kann vermieden werden, wenn alle Stellen in einer einzigen Abstimmung en bloc besetzt werden. Dies setzt vorherige Absprachen voraus (gemeinsamer Wahlvorschlag). Das en bloc Verfahren kann nur angewendet werden, wenn kein Gemeindevertreter widerspricht. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Gemeindevertreter deshalb zu Beginn des Wahlvorgangs ausdrücklich zu befragen.

 

Bei der Verhältniswahl wird in einem Wahlgang über die Listen der Fraktionen abgestimmt. Anders als beim gebundenen Vorschlagsrecht nach § 33 Abs. 2 GO wird dabei nicht auf die abstrakten Fraktionsstärken, sondern auf das Abstimmungsergebnis über die Listenwahlvorschläge abgestellt. Die Zahl der Stimmen, die jeder Wahlvorschlag erhält wird durch 0,5-1,5-2,5 usw. geteilt. Die Wahlstellen werden in der Reihenfolge der Höchstzahlen auf die Wahlvorschläge verteilt. Weisen mehrere Fraktionen die gleiche Höchstzahl auf, enthalten sie jeweils einen Sitz. Nur über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleicher Höchstzahl das Los, das der oder die Vorsitzende zieht.

 

Bei der Gestaltung der Listen ist zu berücksichtigen, dass in der Reihenfolge der Namensnennung eine Wertigkeit liegt. Aus diesem Grunde sind die Wahlvorschläge namentlich zu benennen und durchzunummerieren. Sie sollten im Übrigen so gestaltet sein, dass alle Stellen besetzt werden können. Sind Listen erschöpft, so dass nicht die Besetzung aller Positionen möglich ist, ist der Ausschuss nicht rechtmäßig besetzt und die Wahl ist aufzuheben und zu wiederholen.

 

Bürgerliche Mitglieder sind in die Fraktionsvorschläge mit aufzunehmen. Sind alle Sitze für bürgerliche Mitglieder vergeben, aber noch nicht alle Ausschusssitze besetzt, so ist auf dem Listenvorschlag der vorschlagsberechtigten Fraktion der Name des bürgerlichen Bewerbers zu überspringen und stattdessen der Sitz mit dem nächsten Gemeindevertreter zu besetzen. Es ist daher eine vorherige Absprache der Fraktionen zu empfehlen.

 

Für den Fall, dass innerhalb der Höchstzahlenberechnung (also nicht die letzte Wahlstelle) bei gleicher Höchstzahl nur noch ein Sitz für ein bürgerliches Mitglied zur Verfügung steht, die Listen aber mehrere Wahlvorschläge für Bürgerliche enthalten, ist § 40 Abs. 4 Satz 5 GO analog anzuwenden, d.h. das Los entscheidet über die Vergabe des letzten bürgerlichen Sitzes. Die im Losentscheid unterlegene Fraktion stellt dann den nächsten Gemeindevertreter im Ausschuss.

Erhält bei der Anwendung der Verhältniswahl eine Fraktion abweichend von ihrer Stärke in der Gemeindevertretung mehr als die Hälfte der zu vergebenden Ausschusssitze, wird derjenigen anderen Fraktion mit der nächsten Höchstzahl ein weiterer Ausschusssitz zugeteilt; bei gleicher Höchstzahl entscheidet das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht.

Gemäß § 46 Abs. 4 GO in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Hauptsatzung wählt die Gemeindevertretung bis zu 6 Stellvertreterinnen und Stellvertreter für deren Ausschussmitglieder (Poolbildung), wobei auch wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden können. Die Stellvertretenden vertreten die Ausschussmitglieder getrennt nach Fraktionen.

 

 

7. Wahl der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertretenden

 

Gemäß § 46 Abs. 5 GO werden die Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse und ihre Stellvertretenden durch die Gemeindevertretung gewählt.

 

Das Vorschlagsrecht steht den Fraktionen im Rahmen des sogenannten Zugriffsverfahrens zu. Das bedeutet, dass sie in der Reihenfolge ihrer Höchstzahlen, die sich aus der Teilung der Sitzzahlen der Fraktionen durch 0,5-1,5-2,5 usw. ergeben, bestimmen, auf welchen Ausschussvorsitz sie zugreifen wollen. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Reihenfolge des Zugriffs das Los, das die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung zieht. Der Losentscheid ist nur dann erforderlich, wenn die Fraktionen auf den gleichen Sitz zugreifen wollen. Ist auf Vorschlag einer Fraktion ein/e Ausschussvorsitzende/r gewählt worden, wird dieser Fraktion ihre Höchstzahl gestrichen. Zugriffsberechtigt ist dann die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl.

 

Wählbar sind nur Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Die Abstimmung erfolgt hierbei nicht wie oben im Meiststimmenverfahren, sondern nach § 39 Abs. 1 GO; gewählt ist die vorgeschlagene Person, wenn auf sie mehr Ja- als Nein-Stimmen entfallen. Die Besetzung der Positionen der Ausschussvorsitzenden im en-bloc-Verfahren, bei dem in nur einem Wahlgang über alle zu besetzenden Stellen abgestimmt wird, ist zulässig, wenn alle Fraktionen und alle Mitglieder der Gemeindevertretung hiermit einverstanden sind.