Betreff
Satzung der Gemeinde Probsteierhagen über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung - StrReinSa)
Vorlage
PROBS/BV/101/2014
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

In der Sitzung PROBS/WVA/02/2013 vom 06.11.2013 hatte der Werk- und Verkehrsausschuss und Ausschuss für die Belange des Schlosses Hagen und seines Umfeldes beschlossen, § 2 Absatz 1 der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Probsteierhagen zu ergänzen.

 

Diesen Beschluss haben der Bürgermeister und die Amtsverwaltung zum Anlass genommen, die bestehende Satzung insgesamt zu überarbeiten und in Form einer kompletten Neufassung zur Beratung vorzulegen.

 

Allgemeines

 

Der vorgelegte Satzungsentwurf ist modernisiert worden, wurde zudem redaktionell überarbeitet und basiert auf § 45 StrWG.

 

§ 45 StrWG ist die gesetzliche Grundlage für die innerörtliche Straßenreinigung. Ortsrecht (Satzungen) kann die gesetzliche Regelung nicht modifizieren. Vom Gesetz abweichende Vereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig. Die Reinigungspflicht gemäß § 45 Absatz 1 StrWG erstreckt sich auf die Bestandteile und auf das Zubehör der Straßen (§ 2 Absatz 2 Nr. 1 und 3 StrWG).

 

Hinsichtlich der Landes- und Kreisstraßen (§ 45 Absatz 1 Satz 1 StrWG) und der Bundesfernstraßen (§ 45 Absatz 4 StrWG) besteht die gesetzliche Reinigungspflicht innerhalb der Ortsdurchfahrten. Bezugspunkt sind die nach § 4 StrWG festgesetzten und markierten Ortsdurchfahrten. Für das Bestehen der Straßenreinigungspflicht ist also nicht selbstständig zu prüfen, ob die in § 4 StrWG genannten Merkmale innerhalb der geschlossenen Ortslage liegend, der Erschließung der Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dienend erfüllt sind, sondern es kommt darauf an, ob konkret eine Ortsdurchfahrt festgesetzt worden ist (vgl. LT-Drucksache 13/2745 S. 41).

 

Gemeindestraßen (§ 3 Absatz 1 Nr. 3 StrWG) und sonstige öffentliche Straßen (§ 3 Absatz 1 Nr. 4 StrWG) sind innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen. Auf eine festgesetzte Ortsdurchfahrt lässt sich bei Gemeinde- und sonstigen öffentlichen Straßen nicht abstellen, weil Ortsdurchfahrten nach § 4 Absatz 1 Satz 1 StrWG nur bei Landes- und Kreisstraßen festgesetzt werden, nicht aber bei Gemeinde- oder sonstigen öffentlichen Straßen.

 

Der Begriff der geschlossenen Ortslage ist in § 4 Absatz 1 Sätze 2 und 3 StrWG definiert als der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Diese Definition gilt grundsätzlich auch für § 45 StrWG. Sie stellt allerdings auf den Verlauf einer Straße ab, die zumindest teilweise beidseitig bebaut ist und soll in erster Linie der Abgrenzung der Straßenbaulast (vgl. § 12 StrWG) und der Verhinderung von bandartiger Bebauung an den Straßen des überörtlichen Verkehrs dienen (vgl. §§ 29 ff. StrWG). Nach dem Zweck des § 45 StrWG wird man den Zusammenhang mit der geschlossenen Ortslage, der eine Straßenreinigungspflicht begründet, im Gegensatz zu § 4 Absatz 1 StrWG auch dort anzunehmen haben, wo die Straße zwar nur eine einseitige Bebauung aufweist, die nicht in eine beidseitige Bebauung übergeht, aber durch ihre Lage am Rand einer Ortschaft Teil der geschlossenen Ortslage ist. Es wird hier ausnahmsweise auch nicht darauf ankommen, ob die zusammenhängende einseitige Bebauung am Ortsrand eine nicht unerhebliche Ausdehnung besitzt und ob die Grundstücke Zuwegungen zur Straße haben.

 

Eine geschlossene Ortslage kann auch bei einseitiger Bebauung bestehen. Unmaßgeblich sind die Standorte der Ortstafeln (Zeichen 310 und 311 der Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO) für die räumliche Ausdehnung der geschlossenen Ortslage. Die Gemeindegrenzen sind für die Beurteilung der Frage, ob eine geschlossene Ortslage anzunehmen ist, ohne Belang. Eine geschlossene Ortslage kann auch durch den räumlichen Zusammenhang an Wohnhäusern gebildet werden, die zu verschiedenen Gemeinden gehören. Ebenso kann es innerhalb einer Gemeinde mehrere geschlossene Ortslagen geben. Der Begriff der geschlossenen Ortslage im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist schließlich auch nicht identisch mit dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB. Auch Außenbereichsgrundstücke können sich straßenrechtlich innerhalb der geschlossenen Ortslage befinden.

 

Einzelregelungen

 

Zu § 1- Gegenstand der Reinigungspflicht

 

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Sie stellt in ihrem Absatz 2 jedoch etwas klarer heraus, was die Reinigungspflicht im Einzelnen beinhaltet.

 

Zu § 2 - Auferlegung der Reinigungspflicht, Reinigungspflichtige

 

Künftig wird die Reinigungspflicht in insgesamt 3 Varianten untergliedert. Die nach Absatz 1 auferlegte Reinigungspflicht umfasst nur die Straßen, welche in der Anlage 1 genannt werden. In diesen Fällen erstreckt sich die Reinigungspflicht lediglich auf die Gehwege. Hintergrund ist die Tatsache, dass der Grundsatz der Zumutbarkeit zu Gunsten der Anlieger zu berücksichtigen ist. Gegenüber dem Verpflichteten dürfen keine Leistungspflichten begründet werden, die über die Grenze der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit hinausgehen. Das geltende Recht legt fest, dass sich die Zumutbarkeit unter anderem unter Berücksichtigung des Verkehrs zu bestimmen hat. Unzumutbar ist danach eine Verpflichtung der Anlieger zur Straßenreinigung, wenn sie wegen des Verkehrs nur unter Gefahr für Leib oder Leben erfüllt werden kann. Fahrbahnen von Hauptverkehrsstraßen und Hauptdurchgangsstraßen sowie klassifizierten Straßen reinigen zu müssen, würde die Anlieger wegen des darin liegenden Risikos überfordern und ist somit unzumutbar. Ausschlaggebend ist die sich wegen des Verkehrs ergebende Gefahr für Leib und Leben des die Fahrbahn Reinigenden. Entscheidend ist nicht die Zahl der Fahrzeuge pro Stunde oder Tag, sondern ob der Verkehr ausreichend große Lücken enthält, um die Fahrbahn säubern zu können. Bei einem kontinuierlichen Verkehrsfluss, der allenfalls Abstände von 3 oder 4 Minuten aufweist, liegt eine Unzumutbarkeit vor. Von den Anliegern kann nicht verlangt werden, in derart kurzen zeitlichen Zwischenräumen ihren Reinigungspflichten auf der Fahrbahn von verkehrswichtigen Straßen nachzukommen. Definitionsgemäß wird auf Hauptverkehrs- und Hauptdurchgangsstraßen sowie klassifizierten Straßen tagsüber ein ständiger Verkehr ohne längere Pausen herrschen. Vor diesem Hintergrund kann die Reinigungspflicht für die in der Anlage 1 genannten Straßen nur insoweit abgewälzt werden, als dass sie die Gehwege umfasst, da es sich um klassifizierte Landes- und Kreisstraßen handelt.

 

Die nach Absatz 2 auferlegte Reinigungspflicht entspricht im Wesentlichen der bisherigen Satzungsregelung. Neu ist dagegen, dass die Reinigungspflicht künftig nicht mehr die Bushaltestellen buchten umfassen soll, da diese bisher ohnehin durch die Gemeinde Probsteierhagen gereinigt wurden. Eine Auferlegung der Reinigungspflicht auf die Anlieger würde diese über das erforderliche Maß hinaus belasten. Die Reinigungspflicht für die Gehwege vor den Bushaltebuchten verbleibt allerdings weiterhin bei den Anliegern.

 

Die nach Absatz 3 auferlegte Reinigungspflicht berücksichtigt den Beschluss des Werk- und Verkehrsausschusses und Ausschusses für die Belange des Schlosses Hagen vom 06.11.2013. Wegen der Besonderheit des Zuschnitts der Straßen in dem betroffenen Baugebiet wird die Reinigungspflicht für die von der Anlage 3 erfassten Straßen grundsätzlich in der Breite der gesamten Fahrbahn übertragen, soweit die nach Norden bzw. Nordosten gelegene Vorderseite des Grundstückes betroffen ist. Im Gegenzug entfällt die Reinigungspflicht für die auf der Rückseite gelegene Straße vollständig. Dies hat für die betroffenen Anlieger den Vorteil, dass sie grundsätzlich die Fahrbahn in voller Breite zu reinigen haben, die ihrer Eingangstür zugewandt ist. In diesen Fällen entfällt dann das lästige Umrunden des Häuserblocks, um auch den Teil reinigen zu können, der dem Gartenbereich zugewandt ist. Für die Anlieger, die sowohl an der Haupt- als auch an der Stichstraße anliegen, verbleibt es jedoch dabei, dass von ihnen auch der jeweilige Teil der Hauptstraße zu reinigen ist.

 

Es wird angeregt, das Straßenverzeichnis nach den Absätzen 1 bis 3 des Entwurfes unter Zugrundelegung der örtlichen Kenntnisse kritisch daraufhin zu überprüfen, ob die einzelnen Straßen sachgerecht eingeordnet wurden oder ob es weitere kritische Straßen gibt, bei denen die Voraussetzungen der von Absatz 1 erfassten Straßen (ebenfalls) vorliegen.

 

Absatz 4 entspricht der bisherigen Regelung.

 

Absatz 5 entspricht der bisherigen Regelung.

 

Zu § 3 - Art und Umfang der Reinigungspflicht

 

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Änderungen der bisherigen Rechtslage.

 

Zu § 4 - Außergewöhnliche Verunreinigung von Straßen

 

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Sie enthält in ihrem Absatz 2 Konkretisierungen für Verschmutzungen, die durch gehaltene Tiere verursacht werden.

 

Zu § 5 - Grundstücksbegriff

 

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung. Sie enthält in ihrem Absatz 2 Konkretisierungen, die als notwendig erachtet werden.

 

Zu § 6 - Straßenreinigung durch die Gemeinde

 

Nach § 45 Absatz 3 Satz 1 StrWG sind die Gemeinden reinigungs-, räum- und streupflichtig. Dies gilt auch, soweit die der Reinigungspflicht unterliegenden Ortsdurchfahrten nach § 45 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 StrWG nicht in ihrer Straßenbaulast liegen (§ 12 StrWG, § 5 FStrG).

 

Die Gemeinden nehmen die Straßenreinigung und den Winterdienst als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe wahr, die nicht der Straßenaufsicht nach § 48 StrWG unterliegt. Die Einräumung eines Satzungsrechts (§ 45 Absatz 3 Satz 2 Nr. 5 StrWG) gibt den Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts und unter Beachtung der Gefahrenabwehrfunktion der Pflichtaufgabe nähere ortsrechtliche Regelungen zu schaffen. Sie können nicht über das Ob, wohl aber über das Wie der Aufgabenerfüllung aus eigenem Recht entscheiden.

 

Die Vorschrift unterstreicht den geltenden Grundsatz, dass die Gemeinde diejenige Körperschaft ist, welche die Pflicht zur Straßenreinigung zu erfüllen hat, solange und soweit sie diese Pflicht nicht durch eine entsprechende Satzung auf die Anlieger überwälzt hat.

 

Zu § 7 - Datenverarbeitung

 

Die Vorschrift schafft die notwendigen Voraussetzungen für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten.

 

Zu § 8  - Ordnungswidrigkeiten

 

Die Vorschrift entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 6.

 

Zu § 9 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

Das Inkrafttreten ist für den 01.07.2014 vorgesehen. Mit Ablauf des 30.06.2014 ist daher die bisherige Satzungsregelung aufzuheben.


Anlagenverzeichnis:

 

¾     Entwurf der Satzung der Gemeinde Probsteierhagen über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung – StrReinSa)


Beschlussvorschlag:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung der Gemeinde Probsteierhagen über die Reinigung der öffentlichen Straßen (Straßenreinigungssatzung – StrReinSa) in der Fassung des Entwurfs gemäß Verwaltungsvorlage PROBS/BV/101/2014.