Betreff
Abgabenkalkulationen , Gewässerunterhaltungsgebühren
Vorlage
SCHÖN/BV/462/2013
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt Gewässerunterhaltungsgebühren auf der Grundlage ihrer Gebührensatzung vom 27.11.2009. Bei dem Satzungsbeschluss lag der Gemeindevertretung eine detaillierte Gebührenbedarfsberechnung vor. Die Gewässerunterhaltungsgebühr beträgt danach jährlich 13,55 EUR je Gebühreneinheit.

 

Inzwischen ist eine Neukalkulation der Gewässerunterhaltungsgebühr für die Jahre 2014 bis 2016 erfolgt und zugleich eine Nachkalkulation vorgenommen worden. Die Nachkalkulation für die abgeschlossenen Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 stellt sich wie folgt dar:

 

Position

Kalkulations-

ansatz

Ergebnis

2010

Ergebnis

2011

Ergebnis

2012

A. Kosten

 

 

 

 

Umlage an GUV Schönberger Au

(HHST 6900.71300)

11.000,00 €

10.853,17 €

10.853,17 €

10.853,17 €

Gemeindliche Unterhaltungskosten

(HHST 6900.51000, .67900 und ggf. .96000)

20.000,00 €

17.475,85 €

33.025,34 € 1)

14.590,71 1) 2)

Verwaltungskostenbeitrag an Amt

(HHST 6900.67200)

3.868,39 €

3.868,39 €

3.868,39 €

1.281,29 €

Abschreibungen

(HHST 6900.68000)

991,00 €

991,00 €

991,00 €

991,00 €

Verzinsung des Anlagekapitals

(HHST 6900.68500)

356,80 €

356,80 €

317,16 €

277,52 €

=   Summe Kosten

    (Gebührenbedarf)

36.216,19 €

33.545,21 €

49.055,06 €

27.993,69 €

B. Ansatzfähige Leistungseinheiten

2672 GE

2766,26 GE

2688,30 GE

2678,30 GE

C. Ermittlung des kosten-

    deckenden Gebührensatzes

    (Summe Kosten : Leitungseinh.)

 

 

13,55 €

 

 

12,13 €

 

 

18,25 €

 

 

10,45 €

D. Über-/Unterdeckung ( – ) in EUR

3.937,60 €

– 12.628,64 €

8.297,25 €

 

1) Darin enthalten sind auch Dienstleistungen des Bauhofes (vor allem für die Reinigung und Pflege von Gräben und deren

    Böschungen); Angesichts der pauschalierte Verbuchung dieser Dienstleistungen sind sie bei der Nachkalkulation für die

    Jahre 2011 und 2012 nur mit jeweils 2.500,-- €  berücksichtigt worden.

2) incl. Rückstellung i.H.v. 5.800,-- €

 

Im Ergebnis bleibt zunächst festzustellen, dass in dem Zeitraum 2010 bis 2012 nach kommunalabgabenrechtlicher Berechnungsmethodik im Bereich der Gewässerunterhaltung eine saldierte Unterdeckung von insgesamt 393,79 EUR zu verzeichnen ist (= jahresdurchschnittlich i.H.v. 131,26 EUR). Angesichts seiner Geringfügigkeit kann dieser Betrag bei den weiteren Berechnungen unberücksichtigt bleiben.

 

Für die Kalkulationsperiode 2014 bis 2016 stellt sich die Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes nunmehr wie folgt dar (wobei es sich bei den nachstehenden Ansätze jeweils um Durchschnittswerte –gebildet aus dem 3-Jahres-Zeitraum – handelt):

 

Position

Kalkulationsansatz /

Jahr

A. Kosten

 

Umlage an GUV Schönberger Au

12.300,00 €

Gemeindliche Unterhaltungskosten

21.500,00 €

Verwaltungskostenbeitrag an Amt

1.370,00 €

Abschreibungen

991,00 €

Verzinsung des Anlagekapitals

158,60 €

=   Summe Kosten / Gebührenbedarf

36.319,60 €

B. Ansatzfähige Leistungseinheiten

2680 GE

C. Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes

    (Summe Kosten : Leitungseinheiten)

 

 

13,55 €

 

Im Ergebnis bleibt mithin festzustellen, dass nach gegenwärtigem Kenntnisstand der derzeitige Gebührensatz für die Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Schönberg von 13,55 EUR je Gebühreneinheit aller Voraussicht nach auch in den Jahren 2014, 2015 und 2016 kostendeckend sein wird.


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

a)        der ihr mit der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/462/2013 vorgelegten Gebührenkalkulation für die Gewässerunterhaltung in der Gemeinde Schönberg für den Zeitraum 2014 bis 2016 mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zuzustimmen,

 

b)        zu beschließen, die Gewässerunterhaltungsgebühren auch in den Jahren 2014 bis 2016 in Höhe des in der Gebührensatzung vom 27.11.2009 festgesetzten Abgabensatzes von 13,55 EUR je Gebühreneinheit zu erheben, sofern sich innerhalb des vorbezeichneten Kalkulationszeitraumes keine wesentlichen Veränderungen gegenüber den Annahmen der Gebührenbedarfsermittlung ergeben.