Betreff
Abgabenkalkulationen , Straßenreinigungsgebühren
Vorlage
SCHÖN/BV/461/2013
Aktenzeichen
II.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Gemeinde Schönberg erhebt Straßenreinigungsgebühren auf der Grundlage ihrer Gebührensatzung vom 27.11.2009. Bei dem Satzungsbeschluss lag der Gemeindevertretung eine detaillierte Gebührenbedarfsberechnung vor. Satzungsgemäß sollen 70 % der Straßenreinigungskosten durch das Gebührenaufkommen gedeckt werden. Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt zur Zeit 1,41 EUR je Gebühreneinheit (GE = Meter).

 

Inzwischen ist eine Neukalkulation der Straßenreinigungsgebühr für die Jahre 2014 bis 2016 erfolgt und zugleich eine Nachkalkulation vorgenommen worden. Die aktualisierte Gebührenbedarfsberechnung ist im weiteren Verlauf dieser Vorlage dargestellt.

 

In diesem Zusammenhang sei aber auch auf die Anmerkungen des Gemeindeprüfungsamtes in seinem Bericht über die überörtliche Prüfung der Gemeinde Schönberg für die Jahre 2008 – 2011 hingewiesen, wonach das öffentliche Gemeininteresse an gereinigten Straßen nicht mehr – wie bisher – mit 30 % berücksichtigt werden müsse. Vielmehr gebe es Rechtsprechung, wonach bereits ein kommunaler Eigenanteil von 15 % ausreichend sei. In der überwiegenden bundesweiten Praxis würde inzwischen jedoch ein Prozentsatz von 25 % in Ansatz gebracht. Darüber hinaus beinhaltete der Prüfungsbericht den Hinweis, dass die in der Gebührensatzung enthaltene sog. Eckgrundstücksvergünstigung rechtlich nicht zwingend erforderlich sei (Nach § 8 Abs. 5 der Satzung werden bei Eckgrundstücken die Gebühreneinheiten zu beiden Straßen, an die das Eckgrundstück angrenzt, nur mit ¾ angerechnet). Es wäre darüber zu beraten, ob den vorstehend angesprochenen Punkten ggf. durch Änderung der Gebührensatzung Rechnung getragen werden soll.

 

Unter der Voraussetzung, dass das öffentliche Gemeininteresse an gereinigten Straßen künftig nur noch mit 25 % berücksichtigt würde, stellt sich die aktualisierte Gebührenbedarfsberechnung für die Jahre 2014 bis 2016 wie folgt dar:

 

A.

Kosten

 

 

Vergütung an Dienstleister für Regelkehrung und Kehrgutentsorgung

43.550,00 EUR

 

Verwaltungskostenbeitrag an Amt Probstei

2.350,00 EUR

 

Personal-/Fahrzeugkosten des Bau- und Betriebshofes

42.400,00 EUR

 

Kosten der Abfallentsorgung (aus Papierkörben und Gullis)

700,00 EUR

 

Summe Kosten :

89.000,00 EUR

 

Anteil des öffentlichen Gemeininteresses (25 %)

./. 22.250,00 EUR

 

Umlagefähige Kosten :

66.750,00 EUR

B.

Kostenträger für die insgesamt 45.929 Straßenfrontmeter

 

 

Gebührenschuldner

38766 m (= 84,40 %)

 

Gemeinde als Grundstückseigentümerin

5467 m (= 11,90 %)

 

Vergünstigung für Eckgrundstücke

1696 m (=   3,70 %)

 

B.1  Auf die Gebührenschuldner umlegbarer Kostenanteil

        (66.750,00 EUR x 84,40 %)

B.2  Ansatzfähige Leistungseinheiten

        (Meter nach Gebührenrecht)

 

56.337,00 EUR

 

38766 m

C.

Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes ;

Umlagefähiger Kostenanteil (56.337,00 EUR)

:  Ansatzfähige Leistungseinheiten (38766 m)

 

 

1,45 EUR je GE

 

Danach würde sich zunächst der kostendeckende Gebührensatz von bisher 1,41 EUR je GE auf 1,45 EUR je GE erhöhen. Gleichwohl müsste nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen in der Kalkulationsperiode 2014 bis 2016 vorerst keine Anpassung des Straßenreinigungsgebührensatzes vorgenommen werden. Denn eine Nachkalkulation erbrachte das Ergebnis, dass sich nach kommunalabgabenrechtlicher Berechnungsmethodik im Jahr 2012 eine Überdeckung von 5.117,19 EUR ergeben hatte. Ursächlich hierfür war insbesondere, dass sich die ansatzfähigen Leistungseinheiten ( = Meter nach Gebührenrecht) gegenüber der vorhergehenden Gebührenbedarfsermittlung um 6,88 % erhöht haben, wobei zugleich aber die Kosten nicht in dem selben prozentualen Verhältnis gestiegen sind. Diese Überdeckung kann nunmehr bei der Feststellung des auf die Gebührenschuldner in den Jahren 2014 bis 2016 umlegbaren Kostenanteils zu je 1/3 in Abzug gebracht werden (= ./. 1.705,73 EUR/Jahr), so dass dieser umlagefähige Kostenanteil von 56.337,00 EUR (s.o.) auf 54.631,27 EUR sinken würde. Bei ansatzfähigen Leistungseinheiten von 38.766 GE ergibt sich dann exakt der auch bisher schon geltende Gebührensatz von 1,41 EUR je GE.

 

Insoweit ließe sich – entsprechend des Hinweises des Gemeindeprüfungsamtes – der satzungsgemäße Deckungsgrad aus dem Gebührenaufkommen von bisher 70 % auf künftig 75 % erhöhen, ohne dass dies aller Voraussicht nach in den Jahren 2014 bis 2016 eine Erhöhung der Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Schönberg nach sich ziehen würde. Der beigefügte Satzungsentwurf sieht eine derartige Regelung vor.

 

Darüber hinaus wäre – wie eingangs bereits erwähnt – darüber zu beraten, ob die weitere Anmerkung des Gemeindeprüfungsamtes aufgegriffen und die bisher bestehende Eckgrundstücksvergünstigung künftig entfallen soll (da sie rechtlich nicht zwingend geboten ist). Diese Vergünstigung ergibt sich aus § 8 Abs. 5 der Satzung, wonach bei Eckgrundstücken die Gebühreneinheiten zu beiden Straßen, an die das Eckgrundstück angrenzt, nur mit ¾ angerechnet werden. Diese Regelung besteht in Schönberg schon seit Jahrzehnten; Ihre Rechtfertigung liegt darin, dass die Inhaber von Eckgrundstücken – im Vergleich zu gleich großen anderen Grundstücken – einen höheren Aufwand für die Reinigung des Gehweges (insbesondere auch bei der Schnee- und Eisbeseitigung) haben und ihnen trotz Vergünstigung noch eine höhere Belastung aus der Straßenreinigungsgebühr erwächst. Grenzt z.B. ein Eckgrundstück an zwei Straßen mit einer Straßenfrontlänge von jeweils 20 m an, werden jetzt bei der Bemessung der Straßenreinigungsgebühr 30 (statt 40) Gebühreneinheiten in Ansatz gebracht. Bei einem Gebührensatz von z. Zt. 1,41 EUR beläuft sich damit die jährliche Vergünstigung in diesem Beispielfall auf 14,10 EUR. Bezogen auf das Gemeindegebiet Schönberg ergibt sich durch die Vergünstigungsregelung ein Gesamtbetrag von 2.391,36 EUR, um den das Gebührenaufkommen ggf. gesteigert werden könnte (1696 m  x  1,41 EUR). Auswirkungen auf den vorstehend kalkulierten Gebührensatz hätte ein Verbleib oder Entfallen der Vergünstigungsregelung jedoch nicht. Dies verdeutlicht die nachstehende Alternativberechnung:

 

A.

Umlagefähige Kosten :

66.750,00 EUR

B.

Kostenträger für die insgesamt 45.929 Straßenfrontmeter

 

 

Gebührenschuldner (38.766 m + 1.696 m)

40462 m (= 88,10 %)

 

Gemeinde als Grundstückseigentümerin

5467 m (= 11,90 %)

 

B.1  Auf die Gebührenschuldner umlegbarer Kostenanteil

        (66.750,00 EUR x 88,10 %)

B.2  Ansatzfähige Leistungseinheiten

        (Meter nach Gebührenrecht   38766 m + 1.696 m)

 

58.806,75 EUR

 

40462 m

C.

Ermittlung des kostendeckenden Gebührensatzes ;

Umlagefähiger Kostenanteil (58.806,75 EUR)

:  Ansatzfähige Leistungseinheiten (40462 m)

 

 

1,45 EUR je GE

 

Für den Fall, dass die Eckgrundstücksvergünstigung künftig entfallen soll, müsste in den beigefügten Satzungsentwurf noch ein Artikel wie folgt eingefügt werden: „ § 8 Absatz 5 der Satzung entfällt.“

 

Unter der Voraussetzung, dass dagegen nur der satzungsgemäße Deckungsgrad aus dem Straßenreinigungsgebührenaufkommen von bisher 70 % auf künftig 75 % erhöht werden soll, ergibt sich zunächst folgender


Anlagenverzeichnis:

 

Entwurf des 1. Nachtrages zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Schönberg


Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung,

 

a)        der ihr mit der Verwaltungsvorlage SCHÖN/BV/461/2013 vorgelegten Gebührenkalkulation für die Straßenreinigung der Gemeinde Schönberg mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessenentscheidungen zuzustimmen,

 

b)        den 1. Nachtrag zur Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Schönberg gemäß Entwurf (Anlage) zu beschließen.