Sachverhalt:
Der Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene hat am
29.05.2013 die Ergebnisse der Gemeindewahlen in den Gemeinden des Amtes
Probstei (ohne Gemeinde Schönberg) festgestellt. Die Feststellungen der
Ergebnisse, die von den Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken getroffen
wurden, wurden nicht verändert.
Daher hat die Gemeindewahlleitung die vom Gemeindewahlausschuss
festgestellten Ergebnisse mit Bekanntmachung vom 30.05.2013 am 04.06.2013 in
der Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und in Übereinstimmung mit § 38
GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des Einspruches hingewiesen.
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach dieser
Vorschrift jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die
Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des
Wahlergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 05.06.2013
begann und mit Ablauf des 04.07.2013 endete, ist kein Einspruch gegen die
Feststellung der Wahlergebnisse eingelegt worden.
Gleichwohl hat die
(neu gewählte) Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten
Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Wahl
in folgender Weise zu beschließen.
1.
War eine Vertreterin
oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.
2.
Sind bei der
Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen,
die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen
im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung
entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).
3.
Ist die Feststellung des
Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung
anzuordnen (§ 42 GKWG).
4.
Liegt keiner der unter
Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO in ihrer
ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die
Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen
vorzuprüfen hat. Der Wahlleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen
Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des
Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen
Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.
Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich,
möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die
Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen
Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird,
ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt (§
66 Abs. 2 GKWO).
Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses
sind nicht erhoben worden. Auf der
Basis der durch die Gemeindewahlleitung vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der
Wahlniederschrift(en) sowie der sonstigen Erkenntnisse ergeben sich keine
Hinweise darauf, dass die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft sein
könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindewahlleitung bei
der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten
vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze
aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben könnten.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Der Wahlprüfungsausschuss
empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen zu treffen:
- Sämtliche gewählten
Vertreterinnen und Vertreter waren wählbar.
- Bei der Vorbereitung
der Wahl und bei der Wahlhandlung sind Unregelmäßigkeiten, die das
Wahlergebnis in der Gemeinde oder die Verteilung der Sitze aus den Listen
beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.
- Die Feststellung des
Wahlergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.
- Aufgrund des
Ergebnisses der Vorprüfung wird die Gemeindewahl vom 26.05.2013 in der
Gemeinde Köhn für gültig
erklärt.