Betreff
Feststellung der Gültigkeit der Gemeindewahl vom 26.05.2013
Vorlage
HÖHND/BV/050/2013
Aktenzeichen
III/KomWahl 2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Der Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene hat am 29.05.2013 die Ergebnisse der Gemeindewahlen in den Gemeinden des Amtes Probstei (ohne Gemeinde Schönberg) festgestellt. Die Feststellungen der Ergebnisse, die von den Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken getroffen wurden, wurden nicht verändert.

 

Daher hat die Gemeindewahlleitung die vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Ergebnisse mit Bekanntmachung vom 30.05.2013 am 04.06.2013 in der Zeitung „Probsteier Herold“ veröffentlicht und in Übereinstimmung mit § 38 GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des Einspruches hingewiesen.

 

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann nach dieser Vorschrift jede oder jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist, die am 05.06.2013 begann und mit Ablauf des 04.07.2013 endete, ist kein Einspruch gegen die Feststellung der Wahlergebnisse eingelegt worden.

 

Gleichwohl hat die (neu gewählte) Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Wahl in folgender Weise zu beschließen.

 

        1.            War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.

 

        2.            Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).

 

        3.            Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).

 

        4.            Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der Wahlleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.

 

Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt (§ 66 Abs. 2 GKWO).

 

Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind nicht erhoben worden. Auf der Basis der durch die Gemeindewahlleitung vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der Wahlniederschrift(en) sowie der sonstigen Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindewahlleitung bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben könnten.


Anlagenverzeichnis:

 

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Beschlussvorschlag:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen zu treffen:

 

  1. Sämtliche gewählten Vertreterinnen und Vertreter waren wählbar.

 

  1. Bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung sind Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis in der Gemeinde oder die Verteilung der Sitze aus den Listen beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.

 

  1. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.

 

  1. Aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung wird die Gemeindewahl vom 26.05.2013 in der Gemeinde Höhndorf für gültig erklärt.