Betreff
Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Laboe - Abwägungs- und Feststellungsbeschluss
Vorlage
LABOE/BV/680/2013
Aktenzeichen
III.2.1
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen. Mit der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes wurde somit auch die Fortschreibung des Landschaftsplanes (Ursprungsplan aus dem Jahr 1998) notwendig.

 

Der vom Bau- und Umweltausschuss in der Sitzung am 05.06.2012 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf lag gemeinsam mit dem Entwurf des F-Planes in der Zeit vom 16.07.2012 – 30.08.2012 öffentlich aus. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 11.07.2012 benachrichtigt.

Da sich nach diesem ersten Verfahren Änderungen ergeben haben, wurde auch hier eine erneute Auslegung vom 28.03.2013 – 12.04.2013 mit Behördenbeteiligung vom 19.03.2013 notwendig.

 

Es wird nun empfohlen, die Abwägung der während des Verfahrens eingegangenen Anregungen den anliegenden Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros entsprechend vorzunehmen und den Feststellungsbeschluss zur Fortschreibung des Landschaftsplanes der Gemeinde Laboe zu fassen.

 

Hinweis:

Die Abwägung wird zusammen mit der Neuaufstellung F-Plan vorgenommen. Daher werden die Abwägungstabellen dem TOP 6 beigefügt.

Ansonsten ergeben sich für die Fortschreibung des Landschaftsplanes keine Änderungen zu den bereits vorliegenden Unterlagen.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wird folgender Beschluss empfohlen:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange gem. der vorliegenden Zusammenstellung sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit gem. der vorliegenden Zusammenstellung (Abwägungstabellen) als Gesamtabwägung.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Feststellung der Fortschreibung des Landschaftsplanes in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Abwägung noch zu überarbeitenden Fassung.

 

  1. Der Erläuterungstext und der Umweltbericht werden in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Abwägung noch zu überarbeitenden Fassung gebilligt.