Sachverhalt:

 

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 28.03.2006 den Aufstellungsbeschluss zur Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes für das gesamte Gemeindegebiet gefasst.

 

Folgende Verfahren wurden durchgeführt:

-          Frühzeitige Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 23.07.2007

-          Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB am 15.11.2007

-          Erstellung „Leitbild Laboe“ von Januar 2008 – März 2009

-          Öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 16.07.2012 – 30.08.2012

-          Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 11.07.2012

-          Erneute öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB vom 28.03.2013 – 12.04.2013

-          Erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB am 19.03.2013

 

Es wird nun empfohlen, die Abwägung der während des Verfahrens eingegangenen Anregungen den anliegenden Abwägungsvorschlägen des Planungsbüros entsprechend vorzunehmen und den abschließenden Beschluss über die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Laboe zu fassen.

 


Anlagenverzeichnis:

 

-          Abwägungstabellen

-          Planausschnitt A3

-          Legenden

-          Begründung


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wird folgender Beschluss empfohlen:

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt abschließend über die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung sowie über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB gem. der vorliegenden Zusammenstellung (Abwägungstabellen) als Gesamtabwägung. Das Ergebnis ist mitzuteilen.

 

  1. Die Gemeindevertretung beschließt die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Abwägung noch zu überarbeitenden Fassung.

 

  1. Die Begründung mit Umweltbericht und das Innenbereichsgutachten werden in der vorliegenden bzw. aufgrund der vorangegangenen Abwägung noch zu überarbeitenden Fassung gebilligt.

 

  1. Die Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes ist dem Innenministerium zur Genehmigung vorzulegen, die Erteilung der Genehmigung ist nach § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Plan und die Begründung mit Anlagen und der zusammenfassenden Erklärung während der Sprechstunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.