Betreff
Wahlen zum 01.05.2013
Vorlage
SCHÖN/BV/450/2013
Aktenzeichen
AG
Art
Beschlussvorlage

Mit Inkrafttreten der Hauptsatzungsänderung zum 01.05.2013 besteht kein Amt der/des ehrenamtlichen BGM mehr; der ehrenamtliche Bürgermeister und seine Stellvertretenden (neu zu wählen nach § 57 e GO) scheiden aus ihren Ämtern aus. Außerdem sind die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung und deren oder dessen Stellvertretende nach § 33 Abs. 1 und 2 GO neu zu wählen.

 

Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Bürgervorsteherin oder einen Bürgervorsteher sowie zwei Stellvertretende. Für die Wahl stehen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung zwei Wahlverfahren zur Verfügung:

 

a) Meiststimmenverfahren nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 3 GO

 

Dieses Verfahren ist das gesetzliche Regelverfahren. Jeder einzelne Gemeindevertreter kann Wahlvorschläge machen (keine Fraktionsvorschläge). Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält. Nein-Stimmen und Stimmenenthaltungen haben keinen Stimmenwert, so dass eine Kandidatin/ein Kandidat dann gewählt ist, wenn auf sie/ihn eine Ja-Stimme mehr als auf eine andere Person entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Bürgermeister zieht.

 

b) Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gemäß § 33 Abs. 2 GO

 

Das gebundene Vorschlagsrecht findet Anwendung, wenn es von mindestens einer Fraktion verlangt wird. Das Verlangen ist vor Beginn der Wahl durch die/den Fraktionsvorsitzenden im Namen seiner Fraktion zu erklären. Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die Stelle des Vorsitzes als auch auf die Stellen der Stellvertretenden. Es ist nicht möglich, die Stelle des Vorsitzes im gebundenen Vorschlagsrecht und die Stellen der Stellvertretenden im Meiststimmenverfahren zu wählen. Einzelnen Mitgliedern der Gemeindevertretung steht das Verlangungsrecht nicht zu.

 

Ziel des Verfahrens ist es, das Vorschlagsrecht für die Stellen der/des Vorsitzenden und der Stellvertretenden entsprechend der Fraktionsstärke zu begrenzen. Das Vorschlagsrecht wird daher auf der Grundlage der abstrakten Fraktionsstärken nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt (dieses Auszählungsverfahren gilt noch bis zum 31.05.2013, danach gilt das Auszählungsverfahren nach Sainte-Lague/Schepers). Zählgemeinschaften oder Fraktionsverbindungen sind bei der Ermittlung des Vorschlagsrechts nicht möglich.

 

Allein vorschlagsberechtigt für die Position der/des Vorsitzenden ist somit die stärkste Fraktion. Wenn eine/ein von ihr vorgeschlagene Kandidatin/vorgeschlagener Kandidat gewählt worden ist, wird ihr ihre Höchstzahl gestrichen. Vorschlagsberechtigt für die Position der/des ersten Stellvertretenden ist die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl. Hat auch diese Fraktion ihr Vorschlagsrecht wirksam ausgeübt, wird auch ihre Höchstzahl gestrichen und vorschlagsberechtigt für die zweite Stellvertreterposition ist diejenige Fraktion, die dann die höchste Höchstzahl aufweist.

 

Vorgeschlagen werden können nicht nur Mitglieder der eigenen Fraktion, sondern auch fraktionslose Gemeindevertreter oder Mitglieder anderer Fraktionen.

 

Eine vorschlagsberechtigte Fraktion kann auch auf ihr diesbezügliches Recht durch ausdrückliche Erklärung verzichten. Das Vorschlagsrecht geht dann auf die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl über.

 

Die Abstimmung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 GO. Gewählt ist demnach die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt, wobei bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nur die Ja- und Neinstimmen zählen. Findet der Wahlvorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen, so ist er angenommen, andernfalls abgewiesen. Bei Stimmengleichheit ist der Vorschlag abgelehnt. Bei Abweisung verbleibt das Vorschlagsrecht aber unentziehbar bei der vorschlagsberechtigten Fraktion, die dann entweder ihren Vorschlag wiederholen oder eine andere Kandidatin/ einen anderen Kandidaten vorschlagen kann.

 

Bei gleicher Höchstzahl haben beide Fraktionen das Vorschlagsrecht (kein Losentscheid).

 

Die Wahl der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers und der Stellvertretenden wird vom Bürgermeister geleitet.

 

Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen. Andernfalls ist geheim mittels Stimmzettel zu wählen.

 

Hat ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit gefunden und die/der gewählte Kandidatin/Kandidat die Annahme der Wahl gegenüber dem Bürgermeister erklärt, wird sie/er von ihm durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und in ihre/seine Tätigkeit eingeführt.

 

Für die Wahl der Stellvertretenden des Bürgermeisters gilt § 57 e GO. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretende des Bürgermeisters. Für die Wahl gilt § 33 Abs. 2 GO entsprechend, also gewählt wird entweder im Meistimmenverfahren oder auf Verlangen einer Fraktion im gebundenen Vorschlagsrecht

 

Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter des Bürgermeisters werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen und –beamten ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde und haben die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten, soweit sie für Ehrenbeamte gelten.

 

Vor Amtsantritt werden die Stellvertretenden vom Bürgermeister in öffentlicher Sitzung vereidigt.