Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte eine Bürgervorsteherin oder einen
Bürgervorsteher sowie zwei
Stellvertretende. Für die Wahl stehen nach den Bestimmungen der
Gemeindeordnung zwei Wahlverfahren zur Verfügung:
a) Meiststimmenverfahren nach § 33 Abs. 1 in
Verbindung mit § 40 Abs. 3 GO
Dieses Verfahren ist das gesetzliche Regelverfahren.
Jeder einzelne Gemeindevertreter kann Wahlvorschläge machen (keine
Fraktionsvorschläge). Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen erhält.
Nein-Stimmen und Stimmenenthaltungen haben keinen Stimmenwert, so dass eine
Kandidatin/ein Kandidat dann gewählt ist, wenn auf sie/ihn eine Ja-Stimme mehr
als auf eine andere Person entfällt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los,
das der Bürgermeister zieht.
b) Wahlverfahren mit gebundenem Vorschlagsrecht gemäß
§ 33 Abs. 2 GO
Das gebundene Vorschlagsrecht findet Anwendung, wenn
es von mindestens einer Fraktion verlangt wird. Das Verlangen ist vor Beginn
der Wahl durch die/den Fraktionsvorsitzenden im Namen seiner Fraktion zu
erklären. Das gebundene Vorschlagsrecht bezieht sich immer sowohl auf die
Stelle des Vorsitzes als auch auf die Stellen der Stellvertretenden. Es ist
nicht möglich, die Stelle des Vorsitzes im gebundenen Vorschlagsrecht und die
Stellen der Stellvertretenden im Meiststimmenverfahren zu wählen. Einzelnen
Mitgliedern der Gemeindevertretung steht das Verlangungsrecht nicht zu.
Ziel des Verfahrens ist es, das Vorschlagsrecht für
die Stellen der/des Vorsitzenden und der Stellvertretenden entsprechend der
Fraktionsstärke zu begrenzen. Das Vorschlagsrecht wird daher auf der Grundlage
der abstrakten
Fraktionsstärken nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt (dieses
Auszählungsverfahren gilt noch bis zum 31.05.2013, danach gilt das
Auszählungsverfahren nach Sainte-Lague/Schepers). Zählgemeinschaften oder
Fraktionsverbindungen sind bei der Ermittlung des Vorschlagsrechts nicht
möglich.
Allein vorschlagsberechtigt für die Position der/des
Vorsitzenden ist somit die stärkste Fraktion. Wenn eine/ein von ihr
vorgeschlagene Kandidatin/vorgeschlagener Kandidat gewählt worden ist, wird ihr
ihre Höchstzahl gestrichen. Vorschlagsberechtigt für die Position der/des
ersten Stellvertretenden ist die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl.
Hat auch diese Fraktion ihr Vorschlagsrecht wirksam ausgeübt, wird auch ihre
Höchstzahl gestrichen und vorschlagsberechtigt für die zweite
Stellvertreterposition ist diejenige Fraktion, die dann die höchste Höchstzahl
aufweist.
Vorgeschlagen werden können nicht nur Mitglieder der
eigenen Fraktion, sondern auch fraktionslose Gemeindevertreter oder Mitglieder
anderer Fraktionen.
Eine vorschlagsberechtigte Fraktion kann auch auf ihr
diesbezügliches Recht durch ausdrückliche Erklärung verzichten. Das
Vorschlagsrecht geht dann auf die Fraktion mit der nächsthöchsten Höchstzahl
über.
Die Abstimmung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 39
Abs. 1 GO. Gewählt ist demnach die Person, die die meisten Stimmen auf sich
vereinigt, wobei bei der Berechnung der Stimmenmehrheit nur die Ja- und
Neinstimmen zählen. Findet der Wahlvorschlag mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen,
so ist er angenommen, andernfalls abgewiesen. Bei Stimmengleichheit ist der
Vorschlag abgelehnt. Bei Abweisung verbleibt das Vorschlagsrecht aber
unentziehbar bei der vorschlagsberechtigten Fraktion, die dann entweder ihren
Vorschlag wiederholen oder eine andere Kandidatin/ einen anderen Kandidaten
vorschlagen kann.
Bei gleicher Höchstzahl haben beide Fraktionen das
Vorschlagsrecht (kein Losentscheid).
Die Wahl der Bürgervorsteherin/des Bürgervorstehers
und der Stellvertretenden wird vom Bürgermeister geleitet.
Die Wahl erfolgt, wenn niemand widerspricht, durch
Handzeichen. Andernfalls ist geheim mittels Stimmzettel zu wählen.
Hat ein Wahlvorschlag die erforderliche Mehrheit
gefunden und die/der gewählte Kandidatin/Kandidat die Annahme der Wahl
gegenüber dem Bürgermeister erklärt, wird sie/er von ihm durch Handschlag auf
die gewissenhafte Erfüllung ihrer/seiner Obliegenheiten verpflichtet und in
ihre/seine Tätigkeit eingeführt.
Für
die Wahl der Stellvertretenden des
Bürgermeisters gilt § 57 e GO. Die Gemeindevertretung wählt aus ihrer Mitte
für die Dauer der Wahlzeit zwei Stellvertretende des Bürgermeisters. Für die
Wahl gilt § 33 Abs. 2 GO entsprechend, also gewählt wird entweder im
Meistimmenverfahren oder auf Verlangen einer Fraktion im gebundenen
Vorschlagsrecht
Die Stellvertreterinnen/Stellvertreter des
Bürgermeisters werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen und
–beamten ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Ernennungsurkunde und haben
die beamtenrechtlichen Rechte und Pflichten, soweit sie für Ehrenbeamte gelten.
Vor Amtsantritt werden die Stellvertretenden vom
Bürgermeister in öffentlicher Sitzung vereidigt.