Sachverhalt:
In der Zeit vom 20.02.2012 bis zum 28.06.2012
wurde vom Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön die überörtliche Prüfung des
Amtes Probstei für die Jahre 2008 bis 2011 durchgeführt.
Die Prüfungsbehörde hatte das Amt Probstei
dazu aufgefordert, kurzfristig folgende Maßnahmen einzuleiten, um den
Beanstandungen der Prüfungsbehörde Rechnung zu tragen:
- Aufhebung
der Satzungen zur Unterbringung von Obdachlosen in den Gemeinden Laboe und
Schönberg
- Abschluss
einer Nutzungsvereinbarung für die Einrichtung im „Holzredder 1, 24217
Schönberg“ zwischen der Gemeinde Schönberg und dem Amt Probstei
- Anpassung
der Satzung zur Unterbringung von Obdachlosen des Amtes Probstei und der
entsprechenden Gebührenkalkulation
Mit dem vorgelegten Satzungsentwurf wird der unter der Nummer 3 dargestellten Forderung entsprochen. Der vorgelegte Satzungsentwurf berücksichtigt insbesondere die Forderung der Prüfungsbehörde, die Teileinrichtungen, welche zur Beseitigung von Wohnungslosigkeit verwendet werden, zu bezeichnen. Darüber hinaus wurden die Benutzungsgebühren neu kalkuliert und die Satzung sprachlich modernisiert.
Da die Teileinrichtung in Schönberg nicht im Eigentum des Amtes Probstei steht, können Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsungen nicht als Kostenfaktor berücksichtigt werden. Die Teileinrichtung wurde von der Gemeinde Schönberg gemietet. Die Miete für die Gebrauchsüberlassung besteht in der Übernahme der notwendigen Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten. Daher ist der Gebührensatz je m² im Vergleich mit der Teileinrichtung in Probsteierhagen relativ gering. Dieser Effekt wird auch durch die Tatsache begünstigt, dass die Flächen für Wohn- und Schlafräume in der Schönberger Teileinrichtung mit 215,70 m² weitaus größer sind als in der Probsteierhagener Teileinrichtung, die lediglich über im Rahmen der Gebührenkalkulation anzusetzende Flächen von 124,80 m² verfügt.
Anlagenverzeichnis:
¾ Gebührenkalkulation
¾ Satzungsentwurf
Beschlussvorschlag:
Der Hauptausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss,
- die vorgelegte Gebührenkalkulation für die Gebührenperiode 2014 bis 2016 in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/070/2013 zu beschließen,
- sich den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ermessensentscheidungen anzuschließen,
- die Satzung in der Fassung des Entwurfes gemäß Verwaltungsvorlage AMTPR/BV/070/2013 zu beschließen.