Sachverhalt:
Die Gemeinde Stein hat sich bereits vor geraumer Zeit
als Ort etabliert, innerhalb dessen Eheschließungen angeboten bzw. Festivitäten
aus Anlass der Eheschließung durchgeführt wurden bzw. werden können.
Zu diesem Zweck wurde durch die Personenstandsbehörde
des Amtes Probstei das am Strand gelegene Grundstück, das aus dem Flurstück
27/6 der Flur 1 der Gemarkung Stein gebildet wird, zu einem „Trauort“ gewidmet.
In Übereinstimmung mit § 14 Absatz 2 PStG hat die Gemeinde Stein den genannten
Trauort in einer entsprechend würdigen Form für die Eheschließung ausgestattet.
Seitdem erfreut er sich bei den Brautpaaren großer Beliebtheit. Als
Gegenleistung erhält die Gemeinde ein entsprechendes Leistungsentgelt.
Während es in der Vergangenheit jedoch möglich war,
dass die jeweiligen nicht mehr im Amt befindlichen ehrenamtlichen Bürgermeister
der Gemeinde Stein nach Maßgabe des § 8 PStGDV SH als sogenannte
Eheschließungsstandesbeamten fungiert haben, ist dies der amtierenden
ehrenamtlichen Bürgermeisterin aus beruflichen Gründen nicht möglich.
Die genannte Vorschrift des § 8 PStGDV SH ermöglicht
es, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister jeweils in ihrer Gemeinde ausschließlich
Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der
Ehepartner vornehmen dürfen.
Diese Möglichkeit hat die Gemeinde Stein nicht (mehr).
Gleichwohl ist der genannte Trauort der Gemeinde Stein als Ort für eine
„Eheschließung“ weiterhin gefragt. Aktuell können in der Gemeinde Stein aber
keine rechtlich bindenden Eheschließungen im Sinne der zivil- und
personenstandsrechtlichen Vorschriften geschlossen werden. Vielmehr werden
aktuell nur sogenannte „freie Trauungen“ angeboten. Die rechtsverbindliche
standesamtliche Trauung erfolgt dagegen an anderen Orten.
Die Gemeinde Stein hat daher auch aus wirtschaftlichen
sowie aus Imagegründen für sich den Bedarf identifiziert, die Zahl der zivil-
und personenstandsrechtlich bindenden Eheschließungen, die in Stein vorgenommen
werden, deutlich zu erhöhen. Durch eine Ausweitung der personellen Ressourcen
des Amtes soll eine stärkere Auslastung der von der Gemeinde Stein für Zwecke
der Eheschließung geschaffenen Infrastruktur sowie der im Ort befindlichen
gastronomischen Betriebe bewirkt werden. Darüber hinaus sollen die getätigten
Investitionen in den Trauort durch die Generierung von Erträgen refinanziert
werden.
Eine derartige Erhöhung der Anzahl der Eheschließungen
ist indes nur dann möglich, wenn das Amt Probstei, das nach § 1 Absatz 1 Satz 1
PStGDV SH Träger der Aufgaben der Standesämter nach dem PStG ist, hierfür
entsprechendes Personal vorhält.
Würde man dem Ansinnen der Gemeinde Stein folgen
wollen, müsste das Amt Probstei 0,26 neue VZÄ im Stellenplan schaffen, um eine
entsprechende Anzahl von Standesbeamtinnen oder Standesbeamten einstellen zu
können, die sodann nach § 1 Absatz 2 Satz 2 PStGDV SH durch den Amtsdirektor zu
bestellen wären, um am Trauort in Stein rechtsverbindliche Eheschließungen
vornehmen zu können. Die hierfür entstehenden Kosten hätte die Gemeinde Stein
über einen Verwaltungskostenbeitrag an das Amt Probstei zu erstatten.
Für jeden Standesamtsbezirk sind nach § 5 Absatz 1
PStGDV SH Standesbeamtinnen und Standesbeamte in der für die dortigen Aufgaben
erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach
den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe und dem
Versorgungsauftrag des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der
Beurkundungen.
Ausgehend von den Erfahrungen der letzten Jahre,
innerhalb derer die mittlerweile nicht mehr im Amt befindlichen Bürgermeister
entsprechende Eheschließungen vollzogen, rechnet die Amtsverwaltung damit, dass
ein Bedarf in der Größe von 0,26 VZÄ entstehen würde, was sich aus der Anzahl
der Eheschließungen ergibt, die sich wie folgt darstellen:
|
Jahr |
Anzahl der Eheschließungen am Trauort Stein |
|
2021 |
70 |
|
2022 |
90 |
|
2023 |
70 |
|
2024 |
80 |
|
2025 |
80 |
|
Summe |
390 |
|
Durchschnitt p. a. |
78 |
|
saisonaler Durchschnitt pro Monat |
~ 16 |
Ausgehend von der Tatsache, dass die Eheschließungen schwerpunktmäßig
auch weiterhin in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September erfolgen werden,
werden durchschnittlich pro Kalendermonat des betreffenden Zeitraums circa 16
Eheschließungen vorgenommen werden. Bei einer durchschnittlichen
Bearbeitungszeit von circa 2,50 Stunden pro Eheschließung ergibt sich hieraus
rechnerisch ein Bedarf von 40 Stunden pro Monat. Dies entspricht 9,23 Stunden
pro Woche (40,00 / 52 *12), so dass gerundet von 10,00 Stunden pro Woche –
mithin 0,26 VZÄ – ausgegangen werden kann. Zur Wahrung der Redundanz im Falle
von beispielsweise Urlaub und Arbeitsunfähigkeit sollte die Beschäftigung von
zwei Personen für die genannte Aufgabe erfolgen, so dass sich hieraus zwei
Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 5,00
Stunden ableiten lassen.
Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die
möglicherweise zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse von den Beschäftigten
ein Höchstmaß an Flexibilität abverlangen werden. Denn grundsätzlich gilt der
Befund, dass Eheschließungen ein „Saisongeschäft“ sind, die schwerpunktmäßig in
den Sommermonaten stattfinden werden. Da die Beschäftigungsverhältnisse jedoch
über das gesamte Kalenderjahr abgeschlossen und auch finanziert werden müssen,
werden Lösungen dafür gefunden werden müssen, inwieweit beispielsweise in der
Saison vorgearbeitet und außerhalb der Saison abgebummelt werden muss
(beispielsweise wie im Bereich der Verkehrsüberwachung).
Die Anforderungen an die Qualifikation, die zu
erfüllen sind, sind relativ hoch. Nach § 4 Absatz 1 PStGDV SH darf zur
Standesbeamtin oder zum Standesbeamten nur bestellt werden, wer
- die Laufbahnbefähigung
in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 1 im zweiten
Einstiegsamt (mittlerer Dienst) oder in der Laufbahngruppe 2 im ersten
Einstiegsamt (gehobener Dienst) besitzt oder ein vergleichbarer
Tarifbeschäftigter ist und
- nach Teilnahme an einem
Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamten diesen
erfolgreich abgeschlossen hat.
Da nach Lage der Dinge die Einstellung von
Tarifbeschäftigten die deutlich wahrscheinlichere Möglichkeit zur Gewinnung von
Personal ist, muss eine Vergütung für derartige Tarifbeschäftigte, welche die
Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten – vorzugsweise der Fachrichtung Kommunalverwaltung
– erfolgreich abgeschlossen haben, voraussichtlich mit der Entgeltgruppe 8 oder
9a erfolgen.
Das Arbeitgeberbruttoentgelt liegt hochgerechnet für
das Jahr 2027 bei einer Einstufung in die
¾
Entgeltgruppe 8 Stufe 3 bei 66.471,00 EUR bzw.
¾
Entgeltgruppe 9 a, Stufe 3 bei 70.862.27 EUR
für jeweils ein VZÄ p. a.
Ebenso ist für die Tätigkeit als tarifbeschäftigte/r
Standesbeamtin / Standesbeamter ein entsprechender Lehrgang erforderlich.
Dieser dreizehntägige Lehrgang verursacht Kosten pro Person von rund 2.200,00
EUR (mindestens 12 Teilnehmer erforderlich) bzw. 1.760,00 EUR (ab 15
Teilnehmern), zuzüglich Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten.
Das gewonnene Personal kann für Eheschließungen in der
Gemeinde Stein erst eingesetzt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen
vorliegen.
Beschlussvorschlag:
- Der Hauptausschuss
empfiehlt dem Amtsausschuss, der Bitte der Gemeinde Stein zu folgen, im
Stellenplan für das Jahr 2027 insgesamt 0,26 VZÄ für die Beschäftigung von
Standesbeamtinnen und Standesbeamten
vorzusehen und hierfür entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen,
sofern die Gemeinde Stein einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 %
an das Amt Probstei zahlt.
- Bei einem Wegfall von
Eheschließungen am Trauort in der Gemeinde Stein verpflichtet sich die
Gemeinde zur Fortzahlung der Bezüge, bis eine angemessene Nachverwendung
für das Personal gefunden werden konnte.
- Trautermine für den
Trauort in Stein müssen mit dem Amt einvernehmlich abgesprochen werden.
- Der Beschluss im Haupt- und Amtsausschuss gilt unter dem
Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindevertretung Stein zu den hier
genannten Voraussetzungen.
