Betreff
Personelle Ausstattung des Standesamtes (Eheschließungen in der Gemeinde Stein)
Vorlage
AMTPR/BV/0104/2026
Aktenzeichen
III / 01 / 12210
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Die Gemeinde Stein hat sich bereits vor geraumer Zeit als Ort etabliert, innerhalb dessen Eheschließungen angeboten bzw. Festivitäten aus Anlass der Eheschließung durchgeführt wurden bzw. werden können.

Zu diesem Zweck wurde durch die Personenstandsbehörde des Amtes Probstei das am Strand gelegene Grundstück, das aus dem Flurstück 27/6 der Flur 1 der Gemarkung Stein gebildet wird, zu einem „Trauort“ gewidmet. In Übereinstimmung mit § 14 Absatz 2 PStG hat die Gemeinde Stein den genannten Trauort in einer entsprechend würdigen Form für die Eheschließung ausgestattet. Seitdem erfreut er sich bei den Brautpaaren großer Beliebtheit. Als Gegenleistung erhält die Gemeinde ein entsprechendes Leistungsentgelt.

Während es in der Vergangenheit jedoch möglich war, dass die jeweiligen nicht mehr im Amt befindlichen ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde Stein nach Maßgabe des § 8 PStGDV SH als sogenannte Eheschließungsstandesbeamten fungiert haben, ist dies der amtierenden ehrenamtlichen Bürgermeisterin aus beruflichen Gründen nicht möglich.

Die genannte Vorschrift des § 8 PStGDV SH ermöglicht es, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister jeweils in ihrer Gemeinde ausschließlich Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner vornehmen dürfen.

Diese Möglichkeit hat die Gemeinde Stein nicht (mehr). Gleichwohl ist der genannte Trauort der Gemeinde Stein als Ort für eine „Eheschließung“ weiterhin gefragt. Aktuell können in der Gemeinde Stein aber keine rechtlich bindenden Eheschließungen im Sinne der zivil- und personenstandsrechtlichen Vorschriften geschlossen werden. Vielmehr werden aktuell nur sogenannte „freie Trauungen“ angeboten. Die rechtsverbindliche standesamtliche Trauung erfolgt dagegen an anderen Orten.

Die Gemeinde Stein hat daher auch aus wirtschaftlichen sowie aus Imagegründen für sich den Bedarf identifiziert, die Zahl der zivil- und personenstandsrechtlich bindenden Eheschließungen, die in Stein vorgenommen werden, deutlich zu erhöhen. Durch eine Ausweitung der personellen Ressourcen des Amtes soll eine stärkere Auslastung der von der Gemeinde Stein für Zwecke der Eheschließung geschaffenen Infrastruktur sowie der im Ort befindlichen gastronomischen Betriebe bewirkt werden. Darüber hinaus sollen die getätigten Investitionen in den Trauort durch die Generierung von Erträgen refinanziert werden.

Eine derartige Erhöhung der Anzahl der Eheschließungen ist indes nur dann möglich, wenn das Amt Probstei, das nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PStGDV SH Träger der Aufgaben der Standesämter nach dem PStG ist, hierfür entsprechendes Personal vorhält.

Würde man dem Ansinnen der Gemeinde Stein folgen wollen, müsste das Amt Probstei 0,26 neue VZÄ im Stellenplan schaffen, um eine entsprechende Anzahl von Standesbeamtinnen oder Standesbeamten einstellen zu können, die sodann nach § 1 Absatz 2 Satz 2 PStGDV SH durch den Amtsdirektor zu bestellen wären, um am Trauort in Stein rechtsverbindliche Eheschließungen vornehmen zu können. Die hierfür entstehenden Kosten hätte die Gemeinde Stein über einen Verwaltungskostenbeitrag an das Amt Probstei zu erstatten.

Für jeden Standesamtsbezirk sind nach § 5 Absatz 1 PStGDV SH Standesbeamtinnen und Standesbeamte in der für die dortigen Aufgaben erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe und dem Versorgungsauftrag des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der Beurkundungen.

Ausgehend von den Erfahrungen der letzten Jahre, innerhalb derer die mittlerweile nicht mehr im Amt befindlichen Bürgermeister entsprechende Eheschließungen vollzogen, rechnet die Amtsverwaltung damit, dass ein Bedarf in der Größe von 0,26 VZÄ entstehen würde, was sich aus der Anzahl der Eheschließungen ergibt, die sich wie folgt darstellen:

Jahr

Anzahl der Eheschließungen am Trauort Stein

2021

70

2022

90

2023

70

2024

80

2025

80

Summe

390

Durchschnitt p. a.

78

saisonaler Durchschnitt pro Monat

~ 16

Ausgehend von der Tatsache, dass die Eheschließungen schwerpunktmäßig auch weiterhin in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September erfolgen werden, werden durchschnittlich pro Kalendermonat des betreffenden Zeitraums circa 16 Eheschließungen vorgenommen werden. Bei einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von circa 2,50 Stunden pro Eheschließung ergibt sich hieraus rechnerisch ein Bedarf von 40 Stunden pro Monat. Dies entspricht 9,23 Stunden pro Woche (40,00 / 52 *12), so dass gerundet von 10,00 Stunden pro Woche – mithin 0,26 VZÄ – ausgegangen werden kann. Zur Wahrung der Redundanz im Falle von beispielsweise Urlaub und Arbeitsunfähigkeit sollte die Beschäftigung von zwei Personen für die genannte Aufgabe erfolgen, so dass sich hieraus zwei Beschäftigungsverhältnisse mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 5,00 Stunden ableiten lassen.

Hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die möglicherweise zu begründenden Beschäftigungsverhältnisse von den Beschäftigten ein Höchstmaß an Flexibilität abverlangen werden. Denn grundsätzlich gilt der Befund, dass Eheschließungen ein „Saisongeschäft“ sind, die schwerpunktmäßig in den Sommermonaten stattfinden werden. Da die Beschäftigungsverhältnisse jedoch über das gesamte Kalenderjahr abgeschlossen und auch finanziert werden müssen, werden Lösungen dafür gefunden werden müssen, inwieweit beispielsweise in der Saison vorgearbeitet und außerhalb der Saison abgebummelt werden muss (beispielsweise wie im Bereich der Verkehrsüberwachung).

Die Anforderungen an die Qualifikation, die zu erfüllen sind, sind relativ hoch. Nach § 4 Absatz 1 PStGDV SH darf zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten nur bestellt werden, wer

  1. die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt (mittlerer Dienst) oder in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt (gehobener Dienst) besitzt oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter ist und

  1. nach Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamten diesen erfolgreich abgeschlossen hat.

Da nach Lage der Dinge die Einstellung von Tarifbeschäftigten die deutlich wahrscheinlichere Möglichkeit zur Gewinnung von Personal ist, muss eine Vergütung für derartige Tarifbeschäftigte, welche die Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten – vorzugsweise der Fachrichtung Kommunalverwaltung – erfolgreich abgeschlossen haben, voraussichtlich mit der Entgeltgruppe 8 oder 9a erfolgen.

Das Arbeitgeberbruttoentgelt liegt hochgerechnet für das Jahr 2027 bei einer Einstufung in die

¾     Entgeltgruppe 8 Stufe 3 bei 66.471,00 EUR bzw.

¾     Entgeltgruppe 9 a, Stufe 3 bei 70.862.27 EUR

für jeweils ein VZÄ p. a.

Ebenso ist für die Tätigkeit als tarifbeschäftigte/r Standesbeamtin / Standesbeamter ein entsprechender Lehrgang erforderlich. Dieser dreizehntägige Lehrgang verursacht Kosten pro Person von rund 2.200,00 EUR (mindestens 12 Teilnehmer erforderlich) bzw. 1.760,00 EUR (ab 15 Teilnehmern), zuzüglich Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten.

Das gewonnene Personal kann für Eheschließungen in der Gemeinde Stein erst eingesetzt werden, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen.


Beschlussvorschlag:

  1. Der Hauptausschuss empfiehlt dem Amtsausschuss, der Bitte der Gemeinde Stein zu folgen, im Stellenplan für das Jahr 2027 insgesamt 0,26 VZÄ für die Beschäftigung von Standesbeamtinnen und Standesbeamten vorzusehen und hierfür entsprechende Haushaltsmittel bereitzustellen, sofern die Gemeinde Stein einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 100 % an das Amt Probstei zahlt.

  1. Bei einem Wegfall von Eheschließungen am Trauort in der Gemeinde Stein verpflichtet sich die Gemeinde zur Fortzahlung der Bezüge, bis eine angemessene Nachverwendung für das Personal gefunden werden konnte.

  1. Trautermine für den Trauort in Stein müssen mit dem Amt einvernehmlich abgesprochen werden.

  1. Der Beschluss im Haupt- und Amtsausschuss gilt unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gemeindevertretung Stein zu den hier genannten Voraussetzungen.