Sachverhalt:
Durch
Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 01.10.2012
(verkündet am 25.10.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 696, Jahrgang 2012) wurde § 48 Abs. 2 GO neu gefasst.
Durch den Wegfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 GO a. F. ist die Regelung, wonach eine
hauptamtliche Bürgermeisterin / ein hauptamtlicher Bürgermeister in
amtsangehörigen Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohner/innen durch die
Gemeindevertretung zu wählen ist, entfallen.
Die
Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung LABOE/GV/04/2012 vom 12.06.2012 den
Grundsatzbeschluss gefasst, die Stelle einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeister einzurichten. Im Falle der Realisierung
dieses Grundsatzbeschlusses würde an einem noch zu bestimmenden Tag eine
Direktwahl erfolgen.
Rechtsgrundlage
für die Durchführung der Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines
hauptamtlichen Bürgermeisters ist nach § 57 b GO nunmehr das Gemeinde- und
Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung
kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das
nach dessen Artikel 14 Satz 1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in
der zur Zeit geltenden Fassung vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 747, Jahrgang 2009), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 29.05.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein,
Seite 561, Jahrgang 2012).
Die
Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert
und durchgeführt. Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2
GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die
Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.
a)
Übertragung von Aufgaben auf das Amt
Die
Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe hat zurzeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GKWG
für die Gemeinde- und Kreiswahl die Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den
Amtsdirektor und die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf einen vom
Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss übertragen. Dies folgt aus dem
Beschluss, der im Rahmen der 34. Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.09.2007
unter TOP 12 gefasst wurde.
Eine
Übertragung auch der Aufgaben für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin
/ eines hauptamtlichen Bürgermeisters auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKWG hat dagegen noch nicht stattgefunden, da
hierfür bislang kein Bedarf bestanden hat. Dabei ist zu bedenken, dass im
Zeitpunkt der Fassung des Übertragungsbeschlusses für die Gemeinde Laboe noch
nicht einmal die theoretische Möglichkeit bestand, eine/n hauptamtliche/n
Bürgermeister/in durch Direktwahl zu wählen, da die GO zu dieser Zeit eine
solche Option nicht vorsah.
Die
Gemeinde kann sich jetzt entscheiden, ob sie auch für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters eine Aufgabenübertragung
auf das Amt Probstei gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKWG
vornimmt.
Eine
solche Übertragung von Aufgaben ist sinnvoll, weil das Amt ohnehin im Zusammenhang
mit der Durchführung der Kommunalwahl am 26.05.2013 eine Vielzahl von Aufgaben
erledigt, die in identischer oder zumindest ähnlicher Form auch bei der Wahl
einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters
anfallen.
Sollte
eine Aufgabenübertragung stattfinden, wäre durch den Amtsausschuss ein
gesonderter Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu wählen, dem nach
Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 3 GKWG nur Wahlberechtigte aus der Gemeinde Laboe
angehören sollen. Dadurch wäre gewährleistet, dass im Rahmen des
wahlrechtlichen Zulässigen ausschließlich die Interessen der Gemeinde Laboe
Berücksichtigung finden. Diesem Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene würden kraft
Gesetzes der Amtsdirektor als Gemeindewahlleiter sowie mindestens sechs Beisitzerinnen und Beisitzer
angehören, die aus der Gemeinde Laboe stammen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKWG).
Im
Falle der Aufgabenübertragung würde die Wahl durch den Amtsausschuss erfolgen.
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die
im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen
gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im
Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die
Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung
durch eine andere Person ist nicht zulässig.
Notwendig
für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen
Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung
mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt
sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
1.
das 16. Lebensjahr vollendet
haben,
2.
seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
3.
nicht nach § 4 GKWG vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum
Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.
Nach
§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf
nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer
1.
Wahlbewerber/in,
2.
Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist.
In
den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich
auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die
stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend. Die Gemeindevertretung
sollte im Falle der Aufgabenübertragung daher dem Amtsausschuss Personen zur
Wahl in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene vorschlagen, welche die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Sollte
die Aufgabenübertragung auf das Amt nicht in Erwägung gezogen werden, ergäbe
sich folgende Rechtslage:
Ohne
Fassung eines Übertragungsbeschlusses auch für die Wahl einer hauptamtlichen
Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters hat die
Gemeindevertretung einen eigenen Wahlausschuss zu wählen.
b)
Wahl von Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses für
die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen
Bürgermeisters
Sofern die Wahl eines
Gemeindewahlausschusses für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters erforderlich werden sollte, weil ein
Übertragungsbeschluss nicht
gefasst wird, gilt folgendes:
Wahlleiter in der Gemeinde
ist grundsätzlich die Bürgermeisterin (Gemeindewahlleiterin), wenn sie nicht
1.
Wahlbewerberin,
2.
Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Sie kann nach § 46 Abs. 1
GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG ohne Angabe von Gründen auf das
Amt der Wahlleiterin verzichten.
Im Verhinderungsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach §
46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die
Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die
Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar
geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKWG).
Der
Bürgermeisterin der Gemeinde Laboe wird in der Sitzung erklären, ob sie das Amt
der Gemeindewahlleiterin ausüben wird oder ob eine andere Person in diese
Funktion zu wählen ist.
Den
Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung
mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der
Wahlleiter als Vorsitzender und acht
Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt diese sowie
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Da
der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach
§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder
Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die
naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin /
eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer
der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als
Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die
Gemeindevertretung vorgenommen.
Zur
Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden
Personen werden folgende Hinweise gegeben:
Die
Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
Bei
der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im
Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.
Zeitgleich
mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei
diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der
Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die
Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung
durch eine andere Person ist nicht zulässig.
Notwendig
für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen
Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung
mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein (vgl.
oben).
Nach
§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf
nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden, wer einen Ausschlussgrund
verwirklicht (vgl. oben).
In
den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich
auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden
Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die
stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.
Dem
Gemeindewahlausschuss obliegen - unabhängig davon, ob er auf Amts- oder
Gemeindeebene eingerichtet wird - folgende Aufgaben:
1.
Bestimmung des Tages für
die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl
2.
Entscheidung über die
Zulassung von Wahlvorschlägen
3.
Feststellung des
Wahlergebnisses
4.
Neufeststellung des
Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die
Kommunalaufsichtsbehörde
5.
Entscheidungen im
Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich
6.
Entscheidungen über
Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von
Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
1.
Die Gemeinde Laboe
überträgt die Aufgabe „Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines
hauptamtlichen Bürgermeisters“ nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 und 13 Abs. 2 GKWG
auf das Amt Probstei.
2.
Folgende Personen werden
zur Wahl in den beim Amt Probstei für diese Wahl zu bildenden
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene vorgeschlagen:
Wahlleiter/in
bzw. Beisitzer/innen |
persönliche
Stellvertreter/innen |
||
Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Gemeindewahlleiter Wahl entfällt, da
der Amtsdirektor kraft Gesetzes Mitglied ist |
Stellvertretung
Gemeindewahlleiter/in Wahl entfällt, da
Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG
in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG) |
||
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
oder
1.
Die Gemeinde Laboe
überträgt die Aufgabe „Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines
hauptamtlichen Bürgermeisters“ nicht auf das Amt Probstei.
2.
Die Gemeindevertretung
wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für
die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen
Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen
und persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen |
persönliche Stellvertreter/innen |
||
Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Gemeindewahlleiter/in |
|
Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch
Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12
Abs. 1 Satz 3 GKWG) |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|
Beisitzer/in |
|
Stellvertretung Beisitzer/in |
|