Betreff
Wahlangelegenheiten (Übertragung oder Widerruf von Aufgaben auf das Amt, Wahl von Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin bzw. eines hauptamtlichen Bürgermeisters sowie für die Kommunalwahl)
Vorlage
LABOE/BV/614/2012
Aktenzeichen
III / BGMWahl 2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung vom 01.10.2012 (verkündet am 25.10.2012 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 696, Jahrgang 2012) wurde § 48 Abs. 2 GO neu gefasst. Durch den Wegfall des § 48 Abs. 2 Satz 3 GO a. F. ist die Regelung, wonach eine hauptamtliche Bürgermeisterin / ein hauptamtlicher Bürgermeister in amtsangehörigen Gemeinden mit mehr als 4.000 Einwohner/innen durch die Gemeindevertretung zu wählen ist, entfallen.

 

Die Gemeindevertretung hatte in ihrer Sitzung LABOE/GV/04/2012 vom 12.06.2012 den Grundsatzbeschluss gefasst, die Stelle einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeister einzurichten. Im Falle der Realisierung dieses Grundsatzbeschlusses würde an einem noch zu bestimmenden Tag eine Direktwahl erfolgen.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters ist nach § 57 b GO nunmehr das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (GKWG) in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das nach dessen Artikel 14 Satz 1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in der zur Zeit geltenden Fassung vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 747, Jahrgang 2009), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.05.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 561, Jahrgang 2012).

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

a)       Übertragung von Aufgaben auf das Amt

 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Laboe hat zurzeit nach § 13 Abs. 2 Satz 1 GKWG für die Gemeinde- und Kreiswahl die Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Amtsdirektor und die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf einen vom Amtsausschuss zu wählenden Wahlausschuss übertragen. Dies folgt aus dem Beschluss, der im Rahmen der 34. Sitzung der Gemeindevertretung vom 25.09.2007 unter TOP 12 gefasst wurde.

 

Eine Übertragung auch der Aufgaben für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKWG hat dagegen noch nicht stattgefunden, da hierfür bislang kein Bedarf bestanden hat. Dabei ist zu bedenken, dass im Zeitpunkt der Fassung des Übertragungsbeschlusses für die Gemeinde Laboe noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit bestand, eine/n hauptamtliche/n Bürgermeister/in durch Direktwahl zu wählen, da die GO zu dieser Zeit eine solche Option nicht vorsah.

 

Die Gemeinde kann sich jetzt entscheiden, ob sie auch für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters eine Aufgabenübertragung auf das Amt Probstei gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKWG vornimmt.

 

Eine solche Übertragung von Aufgaben ist sinnvoll, weil das Amt ohnehin im Zusammenhang mit der Durchführung der Kommunalwahl am 26.05.2013 eine Vielzahl von Aufgaben erledigt, die in identischer oder zumindest ähnlicher Form auch bei der Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters anfallen.

 

Sollte eine Aufgabenübertragung stattfinden, wäre durch den Amtsausschuss ein gesonderter Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters zu wählen, dem nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 3 GKWG nur Wahlberechtigte aus der Gemeinde Laboe angehören sollen. Dadurch wäre gewährleistet, dass im Rahmen des wahlrechtlichen Zulässigen ausschließlich die Interessen der Gemeinde Laboe Berücksichtigung finden. Diesem Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene würden kraft Gesetzes der Amtsdirektor als Gemeindewahlleiter sowie mindestens sechs Beisitzerinnen und Beisitzer angehören, die aus der Gemeinde Laboe stammen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 GKWG).

 

Im Falle der Aufgabenübertragung würde die Wahl durch den Amtsausschuss erfolgen. Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig.

 

Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

1.        das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.        seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

3.        nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.

 

Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden (Ausschlussgründe), wer

 

1.        Wahlbewerber/in,

 

2.        Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

3.        Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist.

 

In den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend. Die Gemeindevertretung sollte im Falle der Aufgabenübertragung daher dem Amtsausschuss Personen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene vorschlagen, welche die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

 

Sollte die Aufgabenübertragung auf das Amt nicht in Erwägung gezogen werden, ergäbe sich folgende Rechtslage:

 

Ohne Fassung eines Übertragungsbeschlusses auch für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters hat die Gemeindevertretung einen eigenen Wahlausschuss zu wählen.

 

b)       Wahl von Mitgliedern des Gemeindewahlausschusses für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters

 

Sofern die Wahl eines Gemeindewahlausschusses für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters erforderlich werden sollte, weil ein Übertragungsbeschluss nicht gefasst wird, gilt folgendes:

 

Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich die Bürgermeisterin (Gemeindewahlleiterin), wenn sie nicht

 

1.        Wahlbewerberin,

 

2.        Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

3.        Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Sie kann nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG ohne Angabe von Gründen auf das Amt der Wahlleiterin verzichten.

 

Im Verhinderungsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 2 GKWG).

 

Der Bürgermeisterin der Gemeinde Laboe wird in der Sitzung erklären, ob sie das Amt der Gemeindewahlleiterin ausüben wird oder ob eine andere Person in diese Funktion zu wählen ist.

 

Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Gemeindevertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die naturgemäß noch nicht terminierte Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

Die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen sind aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu deren Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig.

 

Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein (vgl. oben).

 

Nach § 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden, wer einen Ausschlussgrund verwirklicht (vgl. oben).

 

In den Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl können daher grundsätzlich auch Gemeindevertreter/innen gewählt werden, welche die vorstehenden Voraussetzungen erfüllen und nicht von der Wahl ausgeschlossen sind. Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen - unabhängig davon, ob er auf Amts- oder Gemeindeebene eingerichtet wird - folgende Aufgaben:

 

1.        Bestimmung des Tages für die Wahl und für die eventuell erforderlich werdende Stichwahl

 

2.        Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen

 

3.        Feststellung des Wahlergebnisses

 

4.        Neufeststellung des Wahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Kommunalaufsichtsbehörde

 

5.        Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

6.        Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 


Anlagenverzeichnis:

 

./.


Beschlussvorschlag:

 

        1.            Die Gemeinde Laboe überträgt die Aufgabe „Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters“ nach Maßgabe der §§ 46 Abs. 1 und 13 Abs. 2 GKWG auf das Amt Probstei.

 

        2.            Folgende Personen werden zur Wahl in den beim Amt Probstei für diese Wahl zu bildenden Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene vorgeschlagen:

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Gemeindewahlleiter

Wahl entfällt, da der Amtsdirektor kraft Gesetzes Mitglied ist

Stellvertretung Gemeindewahlleiter/in

Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

 

oder

 

        1.            Die Gemeinde Laboe überträgt die Aufgabe „Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters“ nicht auf das Amt Probstei.

 

        2.            Die Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss für die Wahl einer hauptamtlichen Bürgermeisterin / eines hauptamtlichen Bürgermeisters in der Gemeinde Laboe (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen und persönliche Stellvertreter/innen):

 

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Gemeindewahlleiter/in

 

Wahl entfällt, da Stellvertreter/in durch Gemeindewahlleiter/in berufen wird (§ 46 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 3 GKWG)

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in

 

Beisitzer/in

 

Stellvertretung Beisitzer/in