Betreff
Beratung und Beschlussfassung über das weitere Verfahren zur "Kommunalen Wärmeplanung"; hier: Planungsdurchführungsbeschluss für die Durchführung einer Wärmeplanung und zur Aufstellung eines Wärmeplans
Vorlage
LUTTE/BV/0112/2026
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Aufgrund des Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) und des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (EWKG) sind alle Gemeinden zur Wärmeplanung und zur Aufstellung von Wärmeplänen verpflichtet. Wärmepläne sind für alle Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000 Einwohner gemeldet sind bis stestens zum Ablauf des 30. Juni 2026 zu erstellen sowie spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.

Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen Kommunen eine Strategie zur Verwirklichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung entwickeln. Der kommunale Wärmeplan soll u.a. Aussagen darüber treffen, wie der langfristig zu erwartende rmebedarf der Kommune mit einer auf erneuerbaren Quellen beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur gedeckt werden kann. So kann beispielsweise abgeschätzt werden, in welchen Teilgebieten der Kommune ein regenerativ gespeistes Wärmenetz technisch und wirtschaftlich möglich ist und in welchen Teilgebieten nicht. Dieses trägt auch zu einer Planungssicherheit der Bürger und der politischen Entscheidungsträger bei.

Die Wärmeplanung erfordert gemäß § 13 WPG grundsätzlich die folgenden Schritte:

1.    Eignungsprüfung (§ 14 WPG)

Das beplante Gebiet wird danach untersucht, inwieweit ein Gebiet oder ein Teilgebiet mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht für eine Versorgung durch ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geeignet ist.

2.    Bestandsanalyse (§ 15 WPG):

Erhebung des aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs sowie der daraus resultierenden Treibhausgasemissionen und eingesetzten Energieträger sowie der vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und der für die Wärmeversorgung relevanten Energieinfrastrukturanlagen.

3.    Potenzialanalyse (§ 16 WPG):

Ermittlung der Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien, zur Nutzung von unvermeidbarer Abwärme und zur zentralen Wärmespeicherung.

4.    Zielszenario (§ 17 WPG):

Entwicklung eines Szenarios für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Dazu werden die Informationen aus der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und die Ergebnisse der Potenzialanalyse ermittelten Potenziale für Energieeinsparung und erneuerbare Energien in einer Energie- und Treibhausgasbilanz nach Sektoren und Energieträgern für die Jahre 2030, 2035 und 2040 dargestellt. Außerdem erfolgt eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2040 mit einem Zwischenziel für 2030. Insbesondere soll eine Einteilung in Eignungsgebiete für Wärmenetze und eine für dezentrale Wärmeversorgung erfolgen (§ 18 WPG).

5.    Umsetzungsstrategie (§ 20 WPG):

Auf Grundlage der Bestandsanalyse nach § 15 sowie der Potenzialanalyse nach § 16 und im Einklang mit dem Zielszenario werden Maßnahmenprogramme und eine Umsetzungsstrategie entwickelt, mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder aus unvermeidbarer Abwärme erzeugter Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.

Gemeinden unter 10.000 Einwohner können grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren zur Wärmeplanung anwenden. Hierbei reduziert sich der der Aufwand der Wärmeplanung, weil u. a. die Verbrauchsdatenerfassung und verschiedene Einzeldarstellungen und Szenarien-abbildungen entfallen können und das Ausmaß der Verfahrensbeteiligungen reduziert werden kann.

Sofern die Eignungsprüfung es für die Gemeinde ergibt, kann zusätzlich ein verkürztes Verfahren zur Anwendung kommen, welches den Aufwand für die Durchführung der Wärmeplanung weiter angemessen reduziert. Hierbei entfallen dann Teile der Bestands- und Potentialanalyse.

Die zuvor unter 1. genannte Eignungsprüfung kann durch die Amtsverwaltung erfolgen. Die Aufgabenbereiche der Punkte 2. – 5. werden im Vergabeverfahren an ein externes Planungsbüro vergeben.

Der Gemeinde entstehen für die Durchführung der Wärmeplanung Kosten. Hierfür stehen finanzielle Ausgleichsmittel gem. § 38 EWKG zur Verfügung. Diese werden durch die Amtsverwaltung beim Land S-H beantragt und zunächst durch Abschlagszahlungen und nach Schlussabrechnung endgültig geleistet.

Der Gemeinde Lutterbek stehen mit zum Stichtag 01.01.2024 weniger als 1.000 Einwohnern demnach Konnexitätsmittel in Höhe von zunächst pauschal EUR 8.500,00 zu.


Anlagenverzeichnis:

-       Potentialkarte DA-Nord

-       Wärmeliniendichtekarte DA-Nord

-       Präsentation Infoveranstaltung WKZ


Beschlussvorschlag:

  1. Die Gemeinde Lutterbek wird eine Wärmeplanung nach den Vorschriften des Wärmeplanungsgesetzes des Bundes und des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes des Landes Schleswig-Holstein durchführen.

  1. Mit der Erstellung des Planentwurfs und der Durchführung der hierfür gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen und Analysen sowie der Erstellung des Entwurfs nach § 13 Abs. 3 WPG i. V. m. Anlage 2 zum WPG unter Beachtung der Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens gem. § 11 EWKG ist ein externes Planungsro zu beauftragen.

  1. Soweit, wie die Voraussetzungen nach Durchführung der Eignungsprüfung hierfür vorliegen, ist für die betreffenden Gebiete oder Teilgebiete eine verkürzte Wärmeplanung durchzuführen.

  1. Die Gemeinde Lutterbek beteiligt sich am gemeinsamen Vergabeverfahren nach § 10 Abs. 1 EWKW, welches die Amtsverwaltung durchführen wird.