Sachverhalt:
Aufgrund des Wärmeplanungsgesetz des Bundes (WPG) und
des Energiewende- und Klimaschutzgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein (EWKG) sind
alle
Gemeinden zur
Wärmeplanung und zur Aufstellung
von Wärmeplänen verpflichtet. Wärmepläne sind für
alle Gemeindegebiete, in denen zum 1. Januar 2024 mehr als 100 000
Einwohner gemeldet
sind bis spätestens
zum Ablauf des 30. Juni 2026 zu erstellen sowie spätestens bis zum
Ablauf des 30. Juni 2028 für alle bestehenden Gemeindegebiete, in denen zum
1. Januar 2024 100.000 Einwohner oder weniger gemeldet sind.
Mit der kommunalen Wärmeplanung sollen Kommunen
eine
Strategie zur Verwirklichung einer
klimaneutralen Wärmeversorgung entwickeln. Der kommunale Wärmeplan
soll u.a. Aussagen darüber treffen, wie der
langfristig zu erwartende Wärmebedarf
der Kommune mit einer auf
erneuerbaren Quellen
beruhenden Wärmeversorgungsinfrastruktur
gedeckt werden kann. So kann beispielsweise abgeschätzt werden, in welchen
Teilgebieten der Kommune
ein regenerativ gespeistes
Wärmenetz technisch und wirtschaftlich möglich ist und in welchen Teilgebieten nicht. Dieses trägt auch
zu einer Planungssicherheit der Bürger und
der
politischen Entscheidungsträger
bei.
Die Wärmeplanung
erfordert gemäß § 13 WPG grundsätzlich
die folgenden Schritte:
1.
Eignungsprüfung (§ 14 WPG)
Das beplante
Gebiet wird danach untersucht,
inwieweit
ein Gebiet oder ein Teilgebiet mit
hoher Wahrscheinlichkeit
nicht
für eine Versorgung
durch ein Wärmenetz oder Wasserstoffnetz geeignet ist.
2.
Bestandsanalyse (§ 15 WPG):
Erhebung des
aktuellen Wärmebedarfs oder -verbrauchs sowie der
daraus resultierenden Treibhausgasemissionen und eingesetzten Energieträger sowie der vorhandenen Wärmeerzeugungsanlagen und der für die Wärmeversorgung
relevanten Energieinfrastrukturanlagen.
3.
Potenzialanalyse (§ 16 WPG):
Ermittlung der
Potenziale zur
Erzeugung von Wärme
aus erneuerbaren Energien, zur
Nutzung von unvermeidbarer
Abwärme
und zur zentralen Wärmespeicherung.
4.
Zielszenario (§ 17 WPG):
Entwicklung
eines
Szenarios für eine klimaneutrale Wärmeversorgung. Dazu werden die Informationen aus der Eignungsprüfung, der Bestandsanalyse und die
Ergebnisse der
Potenzialanalyse ermittelten Potenziale für Energieeinsparung
und
erneuerbare
Energien in einer
Energie- und Treibhausgasbilanz nach Sektoren
und Energieträgern für
die Jahre 2030, 2035 und 2040 dargestellt. Außerdem erfolgt eine räumlich aufgelöste Beschreibung der dafür benötigten zukünftigen Versorgungsstruktur im Jahr 2040 mit einem Zwischenziel für 2030. Insbesondere soll eine Einteilung in Eignungsgebiete für Wärmenetze und eine für dezentrale
Wärmeversorgung erfolgen (§ 18
WPG).
5. Umsetzungsstrategie
(§ 20 WPG):
Auf
Grundlage der
Bestandsanalyse nach §
15 sowie der Potenzialanalyse nach §
16
und im
Einklang mit dem
Zielszenario
werden Maßnahmenprogramme
und eine Umsetzungsstrategie entwickelt,
mit denen das Ziel der Versorgung mit ausschließlich aus
erneuerbaren
Energien oder
aus unvermeidbarer
Abwärme
erzeugter
Wärme bis zum Zieljahr erreicht werden kann.
Gemeinden unter 10.000
Einwohner können grundsätzlich ein vereinfachtes Verfahren zur Wärmeplanung
anwenden. Hierbei reduziert sich der der Aufwand der Wärmeplanung, weil u. a.
die Verbrauchsdatenerfassung und verschiedene Einzeldarstellungen und Szenarien-abbildungen
entfallen können und das Ausmaß der Verfahrensbeteiligungen reduziert werden
kann.
Sofern die
Eignungsprüfung es für die Gemeinde ergibt, kann zusätzlich ein verkürztes
Verfahren zur Anwendung kommen, welches den Aufwand für die Durchführung der
Wärmeplanung weiter angemessen reduziert. Hierbei entfallen dann Teile der
Bestands- und Potentialanalyse.
Die zuvor unter 1.
genannte Eignungsprüfung kann durch die Amtsverwaltung erfolgen. Die
Aufgabenbereiche der Punkte 2. – 5. werden im Vergabeverfahren an ein externes
Planungsbüro vergeben.
Der Gemeinde entstehen
für die Durchführung der Wärmeplanung Kosten. Hierfür stehen finanzielle
Ausgleichsmittel gem. § 38 EWKG zur Verfügung. Diese werden durch die
Amtsverwaltung beim Land S-H beantragt und zunächst durch Abschlagszahlungen
und nach Schlussabrechnung endgültig geleistet.
Der Gemeinde Lutterbek
stehen mit zum Stichtag 01.01.2024 weniger als 1.000 Einwohnern demnach
Konnexitätsmittel in Höhe von zunächst pauschal EUR 8.500,00 zu.
Beschlussvorschlag:
- Die
Gemeinde Lutterbek wird eine Wärmeplanung nach
den Vorschriften des Wärmeplanungsgesetzes
des Bundes und des
Energiewende- und Klimaschutzgesetzes
des Landes Schleswig-Holstein durchführen.
- Mit der
Erstellung des Planentwurfs
und der Durchführung der hierfür
gesetzlich
vorgeschriebenen
Prüfungen und Analysen sowie der
Erstellung des Entwurfs nach § 13 Abs. 3 WPG i. V. m. Anlage
2 zum WPG unter
Beachtung
der Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens gem.
§ 11 EWKG ist ein
externes
Planungsbüro zu beauftragen.
- Soweit, wie die
Voraussetzungen
nach Durchführung der Eignungsprüfung hierfür vorliegen, ist für die betreffenden
Gebiete oder Teilgebiete eine
verkürzte Wärmeplanung durchzuführen.
- Die Gemeinde Lutterbek beteiligt sich
am gemeinsamen Vergabeverfahren nach § 10 Abs. 1 EWKW, welches die
Amtsverwaltung durchführen wird.
