Sachverhalt:
Die Gemeindevertretung
hatte in ihrer Sitzung SCHÖN/GV/08/2010 vom 16.12.2010 den Erlass einer Satzung
über die Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 58 für das Gebiet der Finnenhaussiedlung südlich der Straße
Kuhlenkamp beschlossen.
In der Sitzung
SCHÖN/GV/01/2011 vom 11.01.2011 hatte die Gemeindevertretung darüber hinaus den
Erlass der Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gebiet
Finnenhaussiedlung nördlich der Straße Kuhlenkamp beschlossen.
In einem
Verwaltungsrechtsstreit zwischen einem Grundstückseigentümer im Gebiet des in
Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 58 und dem Kreis Plön wegen der Erteilung
einer Baugenehmigung wurde auch die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre
inzident durch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht überprüft.
In seinem Urteil vom
10.05.2012 (Az. 2 A 139/11) führt das erkennende Gericht aus, dass die
Wirksamkeit einer bauplanungsrechtlichen Veränderungssperre wesentlich von der
Konkretisierung der gemeindlichen Planungsziele im Zeitpunkt des Erlasses der Satzung über die Veränderungssperre abhängt.
Das erkennende Gericht
stellt damit maßgeblich auf die neuere Rechtsprechung des
Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes in seinem Urteil vom
17.02.2011 (Az. 1 KN 12/10) ab.
Der Erlass der
vorstehend bezeichneten Veränderungssperren steht bedauerlicherweise mit der
neueren Rechtsprechung, die erst nach dem Erlass der hier gegenständlichen
Veränderungssperren entstanden ist, nicht in Übereinstimmung.
Nach den Maßstäben,
die die neuere Rechtsprechung anlegt, fehlt es an der erforderlichen
Konkretisierung der gemeindlichen Planungsziele im Zeitpunkt des Erlasses der
Satzungen über die Veränderungssperren. Unerheblich ist, ob die Gemeinde, wie
hier geschehen, ihre planerischen Vorstellungen nach Erlass der
Veränderungssperre ausreichend konkretisiert hat, da eine nachträgliche
Konkretisierung nicht zur Heilung einer fehlerbehafteten Veränderungssperre
führen kann.
Vor dem Hintergrund
der vorstehend beschriebenen Rechtslage ist es erforderlich, die Satzungen über
den Erlass der Veränderungssperren durch eine Aufhebungssatzung aufzuheben, da
das Verwaltungsgericht keine Normenverwerfungskompetenz besitzt.
In der Anlage befinden
sich daher die Entwürfe der entsprechenden Aufhebungssatzungen, die zur
Beratung und Beschlussfassung vorgelegt werden.
Anlagenverzeichnis:
·
Entwurf der Satzung zur
Aufhebung der Satzung der Gemeinde Schönberg über die Veränderungssperre für
den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 58 für das
Gebiet der Finnenhaussiedlung „südlich der Straße Kuhlenkamp (Kuhlenkamp 1 bis
27 - ungerade Hausnummern, Hans-Sachs-Straße, Theodor-Storm-Straße,
Fritz-Reuter-Straße, Klaus-Groth-Straße, Gorch-Fock-Straße und die Straße Am
alten Bahnhof)“
·
Entwurf der Satzung zur
Aufhebung der Satzung der Gemeinde Schönberg über die Veränderungssperre für
den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 59 für das
Gebiet der Finnenhaussiedlung „nördlich der Straße Kuhlenkamp (Kuhlenkamp 2 c
bis 14 - gerade Hausnummern, Günther-Prien-Straße, Hermann-Löns-Weg,
Wilhelm-Bauer-Straße und Theodor-Körner-Straße)“
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung
beschließt,
1.
die Satzung zur
Aufhebung der Satzung der Gemeinde Schönberg über die Veränderungssperre für
den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 58 für das
Gebiet der Finnenhaussiedlung „südlich der Straße Kuhlenkamp (Kuhlenkamp 1 bis
27 - ungerade Hausnummern, Hans-Sachs-Straße, Theodor-Storm-Straße, Fritz-Reuter-Straße,
Klaus-Groth-Straße, Gorch-Fock-Straße und die Straße Am alten Bahnhof)“ und
2. die Satzung zur Aufhebung der Satzung der Gemeinde Schönberg über die Veränderungssperre für den Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 59 für das Gebiet der Finnenhaussiedlung „nördlich der Straße Kuhlenkamp (Kuhlenkamp 2 c bis 14 - gerade Hausnummern, Günther-Prien-Straße, Hermann-Löns-Weg, Wilhelm-Bauer-Straße und Theodor-Körner-Straße)“.