Betreff
Grundsatzentscheidung über die Einrichtung einer Stelle für eine hauptamtliche Bürgermeisterin oder einen hauptamtlichen Bürgermeister
Vorlage
LABOE/BV/569/2012
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Durch die Neuregelung des § 48 GO ist es nunmehr möglich, für Gemeinden ab 4.000 Einwohner die Stelle eines/r hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin einzurichten. Damit eröffnet die Neuregelung den Gemeinden in der genannten Größenordnung die Option, entweder weiterhin ehrenamtlich oder nach entsprechender Änderung der Hauptsatzung hauptamtlich verwaltet zu werden.

 

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass mit dieser Gesetzesänderung keine Rückkehr zu einer eigenen Verwaltung erfolgt. Damit bliebe auch im Falle der Einrichtung eines hauptamtlichen Bürgermeisters für amtsangehörige Gemeinden die Verteilung der Aufgaben zwischen Amt und Gemeinde wie in der jetzigen Form vorgesehen.

 

Die Einrichtung einer hauptamtlichen Stelle für eine/n hauptamtlichen Bürgermeister/Bürgermeisterin ist allerdings mit Konsequenzen verbunden und zwar in organisatorischer und finanzieller Hinsicht.

Organisatorisch bedeutet dies die Rückkehr zu den alten kommunalen Führungsstrukturen. Der hauptamtliche Bürgermeister hat wieder den Status eines Wahlbeamten. Anders als der frühere hauptamtliche Bürgermeister mit eigener Verwaltung wird er/sie allerdings nicht mehr von der Bürgerschaft direkt, sondern von der Gemeindevertretung gewählt. Er/sie ist nicht mehr – wie bisher die ehrenamtliche Bürgermeisterin – Mitglied und Vorsitzende/r der Gemeindevertretung. Das ist dann wieder der/die ehrenamtliche/n Bürgervorsteher/Bürgervorsteherin.

 

Die Einführung dieser Stelle würde unterm Strich mit Mehrkosten für die Gemeinde von etwa rd. 100.000 € jährlich verbunden sein. Die Bürgermeisterstelle ist nach der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein nach Besoldungsgruppe A 14 auszuweisen. Für die maßgebliche Besoldung besteht kein Entscheidungsspielraum der Gemeinde.

 

Es erscheint sinnvoll, dass zunächst eine Grundsatzentscheidung der Gemeindevertretung darüber erfolgt, ob und ggf. zu wann die Einrichtung einer hauptamtlichen Bürgermeisterstelle erfolgen soll.

 

Natürlich ist eine derartige Entscheidung auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit möglich. Da im weiteren Verfahren aber Hauptsatzung und Entschädigungssatzung entsprechend geändert und außerdem die Inhalte einer Ausschreibung festgelegt werden müssten, muss beachtet werden, dass ein zeitlicher Vorlauf von mehreren Monaten unvermeidbar ist. Außerdem sind die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung zu beachten. Sollte eine Entscheidung daher erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt erfolgen, so wäre ggfs. nach der Kommunalwahl 2013 die Wahl einer/eines ehrenamtlichen Bürgermeisters aus der Mitte der Gemeindevertretung notwendig.

 

Als Folge einer eventuellen Grundsatzentscheidung müsste eine Reihe weiterer Details geregelt werden. Diese könnten zum Beispiel im Finanzausschuss vorberaten und dann von der Gemeindevertretung abschließend entschieden werden.

 

Um Beratung und ggf. Beschlussfassung wird gebeten. Ein Beschluss könnte lauten:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, ab xx.xx.xxxx die Stelle einer/s hauptamtlichen Bürgermeisters/Bürgermeisterin einzurichten und die hierfür erforderlichen Mittel im Haushalt des kommenden Jahres zur Verfügung zu stellen.

 

Über die in diesem Zusammenhang notwendigen Satzungsänderungen und die Ausschreibung ist nach Vorberatung im Finanzausschuss abschließend in der Gemeindevertretung zu entscheiden.

 

Abschließend wird nochmals darauf hingewiesen, dass eine Grundsatzentscheidung darüber ob und zu wann die Einrichtung einer entsprechenden Stelle sinnvoll erscheint. Erst danach sollten Details wie z.B. Entschädigungsfragen für Bürgervorsteher/in, Aufgaben wie z.B. Werkleitung, Hauptsatzungsregelungen, Ausschreibungstexte, etc. geregelt und entschieden werden.

 

Weitere Erläuterungen erfolgen in der Sitzung der Gemeindevertretung.