Betreff
Wahl von Mitgliedern für den Gemeindewahlausschuss für die Kommunalwahl am 26.05.2013
Vorlage
SCHÖN/BV/355/2012
Aktenzeichen
III / KomWahl 2013
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die Landesregierung hat aufgrund des § 1 Abs. 2 GKWG durch Beschluss vom 20.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 434, Jahrgang 2012) als Wahltag für die Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen (Kommunalwahl)

 

Sonntag, den 26.05.2013

 

bestimmt.

 

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kommunalwahl ist das GKWG in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das nach dessen Artikel 14 Satz 1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in der zur Zeit geltenden Fassung vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 747, Jahrgang 2009).

 

Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter.

 

Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht

 

1.        Wahlbewerber,

 

2.        Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

3.        Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er kann nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.

 

Im Verhinderungsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist (§ 12 Abs. 2 GKWG).

 

Der Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat erklärt, dass er das Amt des Gemeindewahlleiters nicht ausüben wird, so dass eine andere Person in diese Funktion zu wählen ist (einschließlich einer Stellvertretung).

 

Den Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.

 

Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

 

Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die am 26.05.2012 stattfindende Kommunalwahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung vorgenommen.

 

Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:

 

Dem Grundsatz folgend, dass die Wahl als Demokratierecht sich in der Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“ vollzieht, sind die Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu dessen Übernahme die wahlberechtigte Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).

 

Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im Wahlgebiet (nicht nur in den Gemeindevertretungen) vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Parteien und Wählergruppen haben daher de facto das Recht, geeignete Personen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss vorzuschlagen.

 

Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung durch eine andere Person ist nicht zulässig.

 

Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 3 GKWG; die jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.

 

Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

 

1.        das 16. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.        seit mindestens sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie

 

3.        nicht nach § 4 GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.

 

Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden, wer

 

1.        Wahlbewerber/in,

 

2.        Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder

 

3.        Mitglied eines anderen Wahlorgans

 

ist.

 

Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.

 

Dem Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:

 

1.        Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlkreise

 

2.        Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl

 

3.        Feststellung des Gesamtergebnisses für die Gemeindewahl

 

4.        Neufeststellung des Gemeindewahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch die Gemeindevertretung

 

5.        Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich

 

6.        Entscheidungen über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von Wahlscheinen, sofern erforderlich.

 

Die wesentlichen Grunddaten für die Kommunalwahl stellen sich im Gebiet des Amtes Probstei wie folgt dar:

 

Auf der Basis der vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 GKWG) ergibt sich für die Gemeinden des Amtes Probstei per 31.12.2010 die in der Anlage dargestellte Anzahl

 

1.        der unmittelbaren Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)

 

2.        der zu bildenden Wahlkreise (§ 9 GKWG).

 

Die Gemeinde Schönberg bildet danach 5 Wahlkreise.


Anlagenverzeichnis:

 

·         Fortgeschriebene Bevölkerungszahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein per 31.12.2010 für die Gemeinden des Amtes Probstei

 

·         Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise

 

·         Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise


Beschlussvorschlag:

 

Der Gemeindevertretung wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss (Gemeindewahlleiter/in, Beisitzer/innen und jeweils persönliche Stellvertreter/innen):

 

Wahlleiter/in bzw. Beisitzer/innen

persönliche Stellvertreter/innen

Name, Vorname

Adresse

Name, Vorname

Adresse

Wahlleiter/in

 

stellvertretende/r Wahlleiter/in