Sachverhalt:
Die
Landesregierung hat aufgrund des § 1 Abs. 2 GKWG durch Beschluss vom 20.03.2012
(Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 434, Jahrgang 2012)
als Wahltag für die Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen (Kommunalwahl)
Sonntag, den 26.05.2013
bestimmt.
Rechtsgrundlage
für die Durchführung der Kommunalwahl ist das GKWG in der Fassung des Artikels
5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und wahlrechtlicher
Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das nach dessen Artikel 14 Satz
1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in der zur Zeit geltenden Fassung
vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 747,
Jahrgang 2009).
Die
Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung organisiert
und durchgeführt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für die Gemeinde
der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter.
Wahlleiter in der Gemeinde ist grundsätzlich der
Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), wenn er nicht
1.
Wahlbewerber,
2.
Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG). Er kann
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG auf das Amt des Wahlleiters verzichten.
Im Verhinderungsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis
3 GKWG oder im Verzichtsfall nach § 12 Abs. 1 Satz 2 GKWG wählt die
Gemeindevertretung eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die
Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der
Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar
geworden ist (§ 12 Abs. 2 GKWG).
Der
Bürgermeister der Gemeinde Schönberg hat erklärt, dass er das Amt des
Gemeindewahlleiters nicht ausüben wird, so dass eine andere Person in diese
Funktion zu wählen ist (einschließlich einer Stellvertretung).
Den
Wahlausschuss für das Wahlgebiet bilden gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GKWG die
Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die
Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor
jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten.
Dabei
sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und
Wählergruppen berücksichtigt werden.
Da
der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden Mitglieder nach
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis der
Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die am 26.05.2012 stattfindende
Kommunalwahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten außer der Gemeindewahlleitung
auch mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den
Gemeindewahlausschuss zu wählen. Die Wahl wird durch die Gemeindevertretung
vorgenommen.
Zur
Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses und zur Auswahl der zu wählenden
Personen werden folgende Hinweise gegeben:
Dem
Grundsatz folgend, dass die Wahl als Demokratierecht sich in der
Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“ vollzieht, sind die
Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu dessen Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
Bei
der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen möglichst die im
Wahlgebiet (nicht nur in den Gemeindevertretungen) vertretenen Parteien und
Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Parteien und Wählergruppen haben daher
de facto das Recht, geeignete Personen zur Wahl in den Gemeindewahlausschuss
vorzuschlagen.
Zeitgleich
mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren Stellvertreter/innen gewählt. Bei
diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen. Im Fall der
Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für die
Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung
durch eine andere Person ist nicht zulässig.
Notwendig
für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen der sachlichen
Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 3 GKWG; die jeweilige Person
muss also aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt
sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des
Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag
1.
das 16. Lebensjahr
vollendet haben,
2.
seit mindestens sechs
Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
3.
nicht nach § 4 GKWG vom
Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die
vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und zum
Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.
Nach
§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss
gewählt werden, wer
1.
Wahlbewerber/in,
2.
Vertrauensperson für
Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen
Wahlorgans
ist.
Für
die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.
Dem
Gemeindewahlausschuss obliegen folgende Aufgaben:
1.
Einteilung des
Gemeindegebietes in Wahlkreise
2.
Entscheidung über die
Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl
3.
Feststellung des
Gesamtergebnisses für die Gemeindewahl
4.
Neufeststellung des
Gemeindewahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung durch
die Gemeindevertretung
5.
Entscheidungen im Mängelbeseitigungsverfahren
bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich
6.
Entscheidungen über
Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von
Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Die
wesentlichen Grunddaten für die Kommunalwahl stellen sich im Gebiet des Amtes
Probstei wie folgt dar:
Auf
der Basis der vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem
Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der Wahl fortgeschriebene
Bevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 GKWG) ergibt sich für die Gemeinden des Amtes
Probstei per 31.12.2010 die in der Anlage dargestellte Anzahl
1.
der unmittelbaren
Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)
2.
der zu bildenden
Wahlkreise (§ 9 GKWG).
Die
Gemeinde Schönberg bildet danach 5 Wahlkreise.
Anlagenverzeichnis:
·
Fortgeschriebene
Bevölkerungszahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein per
31.12.2010 für die Gemeinden des Amtes Probstei
·
Ermittlung der Anzahl
der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise
·
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu
bildenden Wahlkreise
Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevertretung
wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den Gemeindewahlausschuss (Gemeindewahlleiter/in,
Beisitzer/innen und jeweils persönliche Stellvertreter/innen):
Wahlleiter/in
bzw. Beisitzer/innen |
persönliche
Stellvertreter/innen |
||
Name, Vorname |
Adresse |
Name, Vorname |
Adresse |
Wahlleiter/in |
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stellvertretende/r Wahlleiter/in |
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