Sachverhalt:
Die Landesregierung hat aufgrund des § 1 Abs. 2 GKWG durch Beschluss
vom 20.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 434,
Jahrgang 2012) als Wahltag für die Wahl der Gemeinde- und Kreisvertretungen
(Kommunalwahl)
Sonntag, den 26.05.2013
bestimmt.
Rechtsgrundlage für die Durchführung der Kommunalwahl ist das GKWG in
der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes zur Änderung kommunalverfassungs- und
wahlrechtlicher Vorschriften vom 22.03.2012 (Gesetz- und Verordnungsblatt für
Schleswig-Holstein, Seite 371, Jahrgang 2012), das nach dessen Artikel 14 Satz
1 am 13.04.2012 in Kraft trat, sowie die GKWO in der zur Zeit geltenden Fassung
vom 02.12.2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein, Seite 747,
Jahrgang 2009).
Die Wahl wird durch die Wahlorgane in Zusammenarbeit mit der Verwaltung
organisiert und durchgeführt. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GKWG sind Wahlorgane für
die Gemeinde der Gemeindewahlausschuss und die Gemeindewahlleiterin oder der
Gemeindewahlleiter.
Die Gemeinden des Amtes Probstei, bisher ausgenommen die Gemeinde
Schönberg, haben von der nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 1 GKWG vorgesehenen
Möglichkeit Gebrauch gemacht, sämtliche Aufgaben der Gemeindewahlleitung auf
den Amtsdirektor und sämtliche Aufgaben des Gemeindewahlausschusses auf den
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene zu übertragen, der durch den Amtsausschuss
zu wählen ist.
Die Gemeinde Schönberg wird in Kürze entscheiden, ob sie die Aufgaben
des Gemeindewahlausschusses auf den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene
überträgt.
Dieser Wahlausschuss besteht aus mindestens
sechs Beisitzerinnen und Beisitzern und kraft Gesetzes dem Amtsdirektor (§
13 Abs. 2 Satz 2 GKWG). Zu Beisitzerinnen und Beisitzern in diesem
Wahlausschuss sollen nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden
gewählt werden, die die Aufgaben auf das Amt übertragen haben (§ 13 Abs. 2 Satz
3 GKWG). Übertragen mehrere Gemeinden die Aufgaben, so ist der gewählte
Wahlausschuss gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden (§ 13 Abs. 2 Satz 4
GKWG).
Da der Gemeindewahlausschuss einschließlich der stellvertretenden
Mitglieder nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 GKWG vor jeder Wahl aus dem Kreis
der Wahlberechtigten neu zu wählen ist, sind für die am 26.05.2012
stattfindende Kommunalwahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten mindestens sechs
Beisitzerinnen und Beisitzern als Mitglieder in den Gemeindewahlausschuss zu
wählen. Die Wahl wird durch den Amtsausschuss vorgenommen.
Zur Zusammensetzung des Gemeindewahlausschusses auf Amtsebene und zur
Auswahl der zu wählenden Personen werden folgende Hinweise gegeben:
Der Amtsdirektor ist kraft seines Amtes gesetzliches Mitglied im
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene.
Dem Grundsatz folgend, dass die Wahl als Demokratierecht sich in der
Selbstorganisation des jeweiligen „Wahlvolkes“ vollzieht, sind die
Beisitzer/innen und deren Stellvertreter/innen aus dem Kreis der
Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlgebietes zu bestimmen. Die Tätigkeit im
Wahlausschuss ist eine ehrenamtliche, zu dessen Übernahme die wahlberechtigte
Person grundsätzlich gesetzlich verpflichtet ist (§ 55 GKWG).
Bei der Wahl der Beisitzer/innen und der Stellvertretungen sollen
möglichst die im Wahlgebiet (nicht nur in den Gemeindevertretungen) vertretenen
Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Parteien und Wählergruppen
haben daher de facto das Recht, geeignete Personen zur Wahl in den
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene vorzuschlagen.
Zeitgleich mit der Wahl der Beisitzer/innen werden deren
Stellvertreter/innen gewählt. Bei diesen handelt es sich um persönliche Stellvertreter/innen.
Im Fall der Verhinderung eines Mitgliedes kann dessen Funktion nur von der für
die Stellvertretung gewählten Person wahrgenommen werden. Eine Stellvertretung
durch eine andere Person ist nicht zulässig.
Notwendig für die Wahl in den Gemeindewahlausschuss ist das Erfüllen
der sachlichen Voraussetzungen des Wahlrechts nach Maßgabe des § 3 GKWG; die
jeweilige Person muss also aktiv wahlberechtigt sein.
Wahlberechtigt sind gemäß § 3 Abs. 1 GKWG alle Deutschen im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger),
die am Wahltag
1.
das 16.
Lebensjahr vollendet haben,
2.
seit mindestens
sechs Wochen im Wahlgebiet eine Wohnung haben oder sich im Wahlgebiet sonst
gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben sowie
3.
nicht nach § 4
GKWG vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen zur Staatsbürgerschaft und
zum Lebensalter müssen am Wahltag erfüllt sein.
Nach § 13 Abs. 5 GKWG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3
GKWG darf nicht in den Gemeindewahlausschuss gewählt werden, wer
1.
Wahlbewerber/in,
2.
Vertrauensperson
für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines
anderen Wahlorgans
ist.
Für die stellvertretenden Mitglieder gilt dies entsprechend.
Dem Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene obliegen folgende Aufgaben für
die Gemeinden, welche eine entsprechende Aufgabenübertragung vorgenommen haben:
1.
Einteilung des
Gemeindegebietes in Wahlkreise, soweit dies erforderlich ist
2.
Entscheidung
über die Zulassung von Wahlvorschlägen für die Gemeindewahl
3.
Feststellung
des Gesamtergebnisses für die Gemeindewahl
4.
Neufeststellung
des Gemeindewahlergebnisses im Falle der Aufhebung der Ergebnisfeststellung
durch die Gemeindevertretung
5.
Entscheidungen
im Mängelbeseitigungsverfahren bei Wahlvorschlägen, sofern erforderlich
6.
Entscheidungen
über Beschwerden wegen des Wählerverzeichnisses und im Falle der Versagung von
Wahlscheinen, sofern erforderlich.
Die wesentlichen Grunddaten für die Kommunalwahl stellen sich im Gebiet
des Amtes Probstei wie folgt dar:
Auf der Basis der vom Statistischen Amt für Hamburg und
Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember des dritten Jahres vor der
Wahl fortgeschriebene Bevölkerungszahl (§ 7 Abs. 3 GKWG) ergibt sich für die
Gemeinden des Amtes Probstei per 31.12.2010 die in der Anlage dargestellte Anzahl
1.
der
unmittelbaren Vertreter/innen und Listenvertreter/innen (§ 8 GKWG)
2.
der zu
bildenden Wahlkreise (§ 9 GKWG).
Bis auf die Gemeinden Laboe und Schönberg bilden alle Gemeinden je
einen Wahlkreis. Die Gemeinden Laboe und Schönberg bilden je 5 Wahlkreise.
Anlagenverzeichnis:
·
Fortgeschriebene
Bevölkerungszahl des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein per
31.12.2010 für die Gemeinden des Amtes Probstei
·
Ermittlung der
Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu bildenden Wahlkreise
·
Berechnungsgrundlagen
für die Ermittlung der Anzahl der zu wählenden Vertreter/innen und der zu
bildenden Wahlkreise
Beschlussvorschlag:
Der
Amtsausschuss wählt die nachfolgend aufgeführten Personen in den
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene (Beisitzer/innen und persönliche
Stellvertreter/innen):
Beisitzer/innen |
persönliche
Stellvertreter/innen |
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Name, Vorname |
aus Gemeinde |
Name, Vorname |
aus Gemeinde |
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