Betreff
Entsendung von Mitgliedern in den Schulleiterwahlausschuss für die Besetzung der Stelle der Schulleitung in der Grundschule an den Salzwiesen
Vorlage
SV/BV/066/2012
Aktenzeichen
III
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

An der „Grundschule an den Salzwiesen“ in Schönberg, die sich in der Trägerschaft des Schulverbandes Probstei befindet, ist die Stelle der Schulleitung neu zu besetzen, da die jetzige Schulleiterin mit Ablauf des 31.07.2012 in den Ruhestand versetzt werden wird.

 

Bei der Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen und Schüler gemäß § 37 SchulG in der Form eines Wahlverfahrens mit.

 

Für jedes Wahlverfahren wird vom Schulträger nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 SchulG ein Schulleiterwahlausschuss gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der Schulträger, die Lehrkräfte sowie die Eltern. Eine Entsendung durch die Schülerinnen und Schüler entfällt, da die Grundschule an den Salzwiesen nicht über eine Sekundarstufe II verfügt. Die entsendenden Körperschaften und Personen sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind. Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle beworben hat.

 

Der Schulträger entsendet nach § 38 Abs. 2 SchulG zehn Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen Schule sein.

 

Die Schule entsendet zehn Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und der Eltern (§ 38 Abs. 5 Satz 1 SchulG). Die Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern vom Schulelternbeirat gewählt (§ 38 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Zusammen mit den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden (§ 38 Abs. 5 Satz 5 SchulG).

 

An Schulen mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2 SchulG setzt sich der Schulleiterwahlausschuss nach Maßgabe des § 38 Abs. 6 SchulG zusammen aus

 

  1. den Lehrkräften der Schule,

 

  1. der gleichen Zahl Elternvertreterinnen und Elternvertreter und

 

  1. den Vertreterinnen und Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu Nummern 1 und 2.

 

In den Schulleiterwahlausschuss sind gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SchulG nur Lehrkräfte wählbar, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind.

 

In der Grundschule an den Salzwiesen übersteigt die Zahl der wählbaren Lehrkräfte 6, so dass durch den Schulverband Probstei insgesamt 10 Vertreterinnen und Vertreter in den Schulleiterwahlausschuss zu entsenden sind. Die Eltern- und Lehrerschaft entsenden ihrerseits jeweils 5 Vertreterinnen und Vertreter.

 

Das Verfahren im Schulleiterwahlausschuss läuft wie folgt ab:

 

Die Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach § 39 Abs. 1 SchulG grundsätzlich auszuschreiben.

 

Das für Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen. Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (§ 39 Abs. 2 SchulG).

 

Gewählt und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist, wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das Vorschlagsrecht (§ 39 Abs. 4 SchulG).

 

Das Vorschlagsrecht nach § 39 Abs. 4 Schul G erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen beim Schulträger keine Wahl vornimmt (§ 39 Abs. 3 SchulG).

 

Nach der telefonischen Aussage des zuständigen Schulrates, Herrn Hübner, vom 30.03.2012 ist nicht damit zu rechnen, dass das MBK von der Ausnahmeregelung des § 40 SchulG Gebrauch machen wird, die dazu berechtigt, unter bestimmten Voraussetzungen von einer Ausschreibung der Stelle abzusehen und die Stelle ohne Beteiligung des Schulleiterwahlausschusses zu besetzen.


Anlagenverzeichnis:

 

./.


Beschlussvorschlag:

 

Um Beratung und Entsendung von 10 Personen in den Schulleiterwahlausschuss wird gebeten.