Sachverhalt:
An der „Grundschule an
den Salzwiesen“ in Schönberg, die sich in der Trägerschaft des Schulverbandes
Probstei befindet, ist die Stelle der Schulleitung neu zu besetzen, da die
jetzige Schulleiterin mit Ablauf des 31.07.2012 in den Ruhestand versetzt
werden wird.
Bei der
Besetzung der Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen
Schulen wirken der Schulträger, die Lehrkräfte, die Eltern und die Schülerinnen
und Schüler gemäß § 37 SchulG in der Form eines Wahlverfahrens mit.
Für jedes
Wahlverfahren wird vom Schulträger nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 SchulG ein Schulleiterwahlausschuss
gebildet. Mitglieder in den Schulleiterwahlausschuss entsenden der
Schulträger, die Lehrkräfte sowie die Eltern. Eine Entsendung durch die
Schülerinnen und Schüler entfällt, da die Grundschule an den Salzwiesen nicht
über eine Sekundarstufe II verfügt. Die entsendenden Körperschaften und
Personen sollen sicherstellen, dass mindestens 40 % der Mitglieder Frauen sind.
Dem Schulleiterwahlausschuss darf nicht angehören, wer sich um die Stelle
beworben hat.
Der
Schulträger entsendet nach § 38 Abs. 2 SchulG zehn Mitglieder in den
Schulleiterwahlausschuss, die von der Vertretungskörperschaft gewählt werden.
Diese Mitglieder müssen nicht der Vertretungskörperschaft angehören. Sie
dürfen nicht Lehrkräfte oder Mitglieder des Schulelternbeirats der betroffenen
Schule sein.
Die Schule entsendet zehn
Mitglieder, und zwar je fünf Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte und
der Eltern (§ 38 Abs. 5 Satz 1 SchulG). Die Vertreterinnen und Vertreter der
Lehrkräfte werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreterinnen und Vertreter der
Eltern vom Schulelternbeirat gewählt (§ 38 Abs. 5 Satz 3 SchulG). Zusammen mit
den Mitgliedern können Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gewählt werden
(§ 38 Abs. 5 Satz 5 SchulG).
An Schulen
mit weniger als sechs wählbaren Lehrkräften im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 2
SchulG setzt sich der Schulleiterwahlausschuss nach Maßgabe des § 38 Abs. 6
SchulG zusammen aus
- den Lehrkräften der
Schule,
- der gleichen Zahl
Elternvertreterinnen und Elternvertreter und
- den Vertreterinnen und
Vertretern des Schulträgers entsprechend der Anzahl der Mitglieder zu
Nummern 1 und 2.
In den
Schulleiterwahlausschuss sind gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2 SchulG nur Lehrkräfte
wählbar, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule
unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind.
In der Grundschule an
den Salzwiesen übersteigt die Zahl der wählbaren Lehrkräfte 6, so dass durch
den Schulverband Probstei insgesamt 10 Vertreterinnen und Vertreter in
den Schulleiterwahlausschuss zu entsenden sind. Die Eltern- und Lehrerschaft
entsenden ihrerseits jeweils 5 Vertreterinnen und Vertreter.
Das Verfahren im
Schulleiterwahlausschuss läuft wie folgt ab:
Die
Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter sind nach § 39 Abs. 1 SchulG
grundsätzlich auszuschreiben.
Das für
Bildung zuständige Ministerium soll dem Schulleiterwahlausschuss aus den
eingegangenen Bewerbungen bis zu vier geeignete Personen zur Wahl stellen.
Dabei sollen weibliche und männliche Personen gleichermaßen berücksichtigt
werden. Bewerbungen von Lehrkräften aus der betroffenen Schule dürfen nur
berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen (§ 39 Abs. 2
SchulG).
Gewählt
und damit dem für Bildung zuständigen Ministerium zur Ernennung vorgeschlagen ist,
wer mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Stimmen erhält. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, wird über dieselben vorgeschlagenen Personen erneut
abgestimmt. Erhält auch dann niemand die erforderliche Mehrheit, findet eine
Stichwahl zwischen zwei Personen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten
Stimmen erhält. Die Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf
sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl erlischt das
Vorschlagsrecht (§ 39 Abs. 4 SchulG).
Das Vorschlagsrecht
nach § 39 Abs. 4 Schul G erlischt, wenn der Schulleiterwahlausschuss innerhalb
einer Frist von sechs Unterrichtswochen nach Zugang der Bewerbungsunterlagen
beim Schulträger keine Wahl vornimmt (§ 39 Abs. 3 SchulG).
Nach der
telefonischen Aussage des zuständigen Schulrates, Herrn Hübner, vom 30.03.2012
ist nicht damit zu rechnen, dass das MBK von der Ausnahmeregelung des § 40
SchulG Gebrauch machen wird, die dazu berechtigt, unter bestimmten
Voraussetzungen von einer Ausschreibung der Stelle abzusehen und die Stelle
ohne Beteiligung des Schulleiterwahlausschusses zu besetzen.
Anlagenverzeichnis:
./.
Beschlussvorschlag:
Um Beratung und
Entsendung von 10 Personen in den Schulleiterwahlausschuss wird gebeten.