Sachverhalt:
Der Bau- und
Verkehrsausschuss hatte in seiner Sitzung SCHÖN/BA/01/2012 vom 11.01.2012 den
Beschluss gefasst, der Gemeindevertretung zu empfehlen, ein Verfahren zur 1.
Änderung des Bebauungsplans 45 für das Gebiet Kleine Mühlenstraße 1 bis 3 und
Bahnhofstraße 17 bis 19 durchzuführen (Aufstellungsbeschluss). Dieser
Aufstellungsbeschluss ändert den Aufstellungsbeschluss vom 15.07.2008. Der am
15.07.2008 gefasste Aufstellungsbeschluss betrifft nur das Gebiet der Kleinen
Mühlenstraße 1 bis 3.
Durch die Veränderung
des Aufstellungsbeschlusses wird einerseits das Plangebiet verändert. Auf der
anderen Seite verändern sich auch die planerischen Ziele der Gemeinde. Diese
planerischen Ziele sind neu zu definieren.
Der Bebauungsplan wird
als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13 a
BauGB) aufgestellt.
Bebauungspläne für die
Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen
der Innenentwicklung können im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden.
Mit der Einführung des
beschleunigten Verfahren wird der Gemeinde ein Instrument zur zügigen Schaffung
von Baurechten im bestehenden Siedlungsbereich an die Hand gegeben. Dieses
Verfahren ist, wenn die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 BauGB vorliegen, als
Angebot an die Gemeinden zu verstehen.
Im beschleunigten
Verfahren gilt u.a. folgendes:
Die Vorschriften über
das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sind
entsprechend anwendbar. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit zu geben, sich
über die beabsichtigte Planung zu informieren, wenn auf die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung verzichtet wird.
Da die Voraussetzungen
des § 13 a Abs. 1 BauGB vorliegen, sollte bei der Aufstellung der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 45 das beschleunigte Verfahren angewendet werden. Somit
ist von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, von der Angabe, welche
umweltbezogenen Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden
Erklärung abzusehen.
Auf die frühzeitige
Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB wird nicht verzichtet. Da
Überplanungen des Bestandes erfolgen, soll in diesem Verfahren die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB im Rahmen einer
Informations- und Beteiligungsveranstaltung durchgeführt werden.
Von der frühzeitigen
Behördenbeteiligung sollte abgesehen werden, da diese vorrangig der Festlegung
von Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (Scoping) dient. Auf eine
Umweltprüfung wird bei Anwendung des beschleunigten Verfahrens jedoch
verzichtet.
Da im Vorwege bereits
Vorgespräche mit dem Kreis Plön und dem Innenministerium des Landes
Schleswig-Holstein stattgefunden haben, werden vorab keine weiteren
wesentlichen Stellungnahmen erwartet.
Beschlussvorschlag:
a)
Aufstellungsbeschluss
(Änderung des Beschlusses vom 15.07.2008)
Die
Gemeindevertretung beschließt, den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 45 der Gemeinde Schönberg für das Gebiet „Kleine
Mühlenstraße 1 und 3“ vom 15.07.2008 wie folgt zu ändern:
- Für den Bereich
„Kleine Mühlenstraße 1 bis 3 und Bahnhofstraße 17 bis 19“ wird ein
Bauleitplanverfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45
durchgeführt. Für das Plangebiet wird ein Bebauungsplan der
Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren (§ 13 a BauGB) als
vorhabenbezogener Bebauungsplan (Vorhaben- und Erschließungsplan gemäß §
12 BauGB) aufgestellt.
- Der geänderte
Planbereich ist aus dem anliegenden Übersichtsplan ersichtlich.
- Gemäß § 13 a Abs. 2
Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird eine
Umweltprüfung im Sinne des § 2 Abs. 4 BauGB nicht durchgeführt.
- Der
Aufstellungsbeschluss ist nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen. Weiter ist nach § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BauGB ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im
beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung aufgestellt
werden soll.
- Mit der
Vorhabenträgerin wird ein städtebaulicher Vertrag nach § 11 BauGB sowie
ein Durchführungsvertrag nach § 12 BauGB abgeschlossen werden.
- Im Rahmen der
Durchführung des Verfahrens zur 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45
wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
durchgeführt.
b)
Planungsziele
Folgende
wesentlichen Inhalte bzw. Punkte werden als Planungsziel durch die Gemeinde
Schönberg verfolgt und sind in der weiteren Planung zu prüfen, beraten, planen
und entsprechend festzusetzen:
-
Neuordnung und
Wiedernutzbarmachung einer innerörtlichen Gewerbefläche, die seit vielen Jahren
nicht mehr genutzt wurde
-
Schaffung von
attraktiven zusätzlichen Wohnraum (barrierefrei und altengerecht) innerhalb des Ortzentrums von Schönberg
-
Schaffung von
zusätzlichen Gewerbeflächen für den kleinteiligen Einzelhandel (Ausschluss von
großflächigen Einzelhandel über 600 m² Verkaufsfläche) unter Berücksichtigung
des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Schönberg in den ersten zwei Geschossebenen
-
Schaffung von
zusätzlichen Gewerbeflächen für Dienstleistungen (Praxen, Büros usw.) im
innerörtlichen Bereich, um das Ortszentrum weiter zu beleben
-
Neuordnung und
Aufwertung der Verkehrs- und Freiflächen im Bereich der Kreuzung Bahnhofstraße
/ Kleine Mühlenstraße (Schaffung von Parkplätzen, Begrünungen,
Aufenthaltsflächen usw.)
-
Schaffung von
zusätzlichen Angeboten an Stellplatzflächen für die geplanten Nutzungen sowie
die umliegenden Bereiche
-
Anpassung der bisherigen
Baulinien und Baugrenzen für den Bereich der Kleinen Mühlenstraße 3, da es hier
Abweichungen zum ursprünglichen Bebauungsplan gibt.
Geplant
ist eine mehrgeschossige Bebauung, die in gestaffelter Bauweise erfolgen soll
und sich höhenmäßig an den gegenwärtig noch vorhandenen Speichergebäude
orientiert. Die exakte Gebäudehöhe sowie das Gebäudevolumen werden im weiteren
B-Plan-Verfahren nach entsprechender fachlicher Prüfung festgelegt. Das gilt
auch für die gewerbliche Nutzungsmischung und die Größenordnungen der
Verkaufsflächen.
Alle
vorstehend genannten Inhalte und Planungsziele sollen dazu beitragen, dass das
Ortzentrum und der zentrale Versorgungsbereich, in dem sich sich der
Geltungsbereich des B-Plans befindet, attraktiver wird und zusätzliche Angebote
für Handel, Gewerbe und Dienstleistung sowie innerörtlichen Wohnraum geschaffen
werden.