Sachverhalt:
Die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr sieht die Notwendigkeit einen zweiten Stellvertreter des Gemeindewehrführers, der diesen im Verhinderungsfall vertritt, wählen zu können und hat in ihrer Sitzung am 17. Juni 2025 beschlossen, den Wehrvorstand um einen 2. Stellvertretenden Gemeindewehrführer zu erweitern und somit den Wortlaut des § 15 Absatz 3 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr von „die Stellvertretung“ auf „die Stellvertretungen“ ändern zu wollen.
Das Brandschutzgesetz des Landes Schleswig-Holstein sieht im § 11 Absatz 4 Satz 3 die Möglichkeit vor, weitere Stellvertretungen für den Gemeindewehrführer wählen zu können.
Die Entscheidung, ob und wie viele Stellvertretungen erforderlich sind, obliegt der Gemeindevertretung.
Hinzuweisen ist darauf, dass durch die Zustimmung eine Änderung der Satzung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern – Entschädigungssatzung – der Gemeinde notwendig wird.
Im Rahmen der dortigen Entschädigungsregelungen ist lediglich ein Stellvertreter vorgesehen.
Der Höchstsatz der Aufwandentschädigung für einen Stellvertreter beträgt im Rahmen der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren derzeit 172,50 EUR (AE für Gemeindewehrführer für Gemeinden bis zu 7.500 Einwohner = 230,00 EUR x 75 %) pro Monat.
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung stimmt der Erweiterung um einen 2. Stellvertreter des Gemeindewehrführers und somit der Änderung des Wortlautes des § 15 Absatz 3 der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr von „die Stellvertretung“ auf „die Stellvertretungen“ zu und beschließt,
die Satzung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern – Entschädigungssatzung – der Gemeinde anzupassen.