Betreff
Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Laboe
Vorlage
LABOE/BV/0853/2025
Aktenzeichen
II.1.6
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

Im Wege der Umstellung der Berechnungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer sind durch das Oberverwaltungsgericht richtungsweisende Urteile gefällt worden. Die bisherige Satzung der Gemeinde Laboe ist in dem Sinne nicht rechtskonform. Daher muss rückwirkend eine ersetzende Satzung erlassen werden.

Die weitestgehenste Änderung betrifft die Verwendung der Bodenrichtwerte in der Berechnung der Berechnungsgrundlage. Diese können auch weiterhin für Ermittlung der Berechnungsgrundlage herangezogen werden. Die Verwendung erfolgt aber in sogenannter „gestauchter“ Form, und nicht mehr in steuerprägender Form.

D.h., die Bodenrichtwerte werden nicht mehr als reine Werte als Lagefaktoren übernommen, sondern sind Teil einer Berechnungsformel für die Lagefaktoren.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass Steigerungen in den Bodenrichtwerten zukünftig nicht mehr automatisch das Aufkommen der Zweitwohnungssteuer erhöhen werden.

Vergleichbare Berechnungen wurden vom Oberverwaltungsgericht bereits für rechtens befunden.

Detaillierte Hinweise zu allen Satzungsbestimmungen finden sich in den anliegenden Erläuterungen.

Auf Basis der Erhebungsdaten 2024 hat die Verwaltung einen Steuertarif von 32,8 % ermittelt, der voraussichtlich eine rechnerische Aufkommensneutralität ergeben würde.

Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zur Rückwirkung von Abgabesatzungen werden für 2024 und vorliegende Jahre Steuerminderungen an die Bürger weitergeben, Steuererhöhungen nicht. Bei rechnerischen Steuererhöhungen verbleibt es bei den bisher festgesetzten Beträgen. In diesem Sinne würden mit dem Steuertarif von 32,8 % voraussichtlich rd. 44.000 Euro im Erhebungsjahr 2024 nicht realisiert werden können.

Zur Schaffung von Rechtssicherheit ist der rückwirkende Erlass von Nöten.


Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung Laboe beschließt den vorliegenden Entwurf der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Ostseebad Laboe“. Dabei enthält der § 8 der Satzung folgende Fassung:

„§ 8 Steuertarif

Die Steuer beträgt 32,8 % der Besteuerungsgrundlage als Wert in Euro“