Sachverhalt:
Das Thema Kalkulation der Hafengebühren beschäftigt die Gemeinde bereits seit mehreren Jahren. Zuletzt wurde (vgl. Vorlage LABOE/BV/735/2023) im Rahmen der 4. Änderungssatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren beraten und beschlossen. Seinerzeit wurden u.a. die erforderlichen Nachkalkulationen der Jahre 2020 – 2021 und die Gebührenvorauskalkulation 2024 vorgelegt. In der Gemeinvertretung am 19.12.2023 wurde sodann folgender Beschluss gefasst:
Die Gemeindevertretung beschließt die 4. Änderungssatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren (Hafengebührensatzung) vom 20.02.2018 mit folgenden Maßgaben:
Für Tageslieger / Wasserliegeplatz pro Tag = 0,80 € je qm Schiffsgrundfläche,
Für Dauerlieger / Wasserliegeplatz pro Kalenderjahr = 53,00 € je qm Schiffsgrundfläche,
Für Dauerlieger / Landliegeplatz pro Kalenderjahr = 24,00 € je qm Schiffsgrundfläche.
Nunmehr wird mit dieser Vorlage die Nachkalkulation für das Jahr 2022 sowie die Vorauskalkulation für das Jahr 2025 vorgelegt.
Die vor Jahren bei Gericht anhängigen Gebührenbescheide für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Hafen bezogen sich im Wesentlichen auf die Art und Weise der Gebührenkalkulation, welche Gegenstand der Beschlusslagen aus dem Jahr 2018 war. Seinerzeit wurde eine externe Beratungsfirma mit der Erstellung einer Gebührenkalkulation beauftragt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf die Vorlage LABOE/BV/200/2018 verwiesen.
Im Ergebnis konnte im Jahr 2021 nach Auswertung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Schleswig festgestellt werden, dass die vorgelegte Gebührenkalkulation jedenfalls in summarischer Prüfung des Gerichtes keine Mängel aufwies.
Bei der Liegegebühr handelt es sich um eine Benutzungsgebühr im Rahmen des § 6 des Kommunalabgabengesetzes Schleswig-Holstein (KAG). Das bedeutet, dass die sich aus § 6 ergebenden Möglichkeiten aber auch Beschränkungen einschließlich der dazu ergangenen Rechtsprechung zu beachten sind. Geschieht dies nicht, wäre die Folge, dass Gebühren in rechtswidriger Weise erhoben würden. Der Gesetzestext ist der Anlage beigefügt.
Von besonderer Bedeutung sind dabei vor allem drei Themen.
Die Kalkulation einer Gebühr hat betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu folgen. Schon dem Wortlaut folgend handelt es sich hierbei um Grundsätze. Nicht also um betriebswirtschaftliche (rechtliche) spezifische Regelungen. Auf diesen Umstand hat schon in einer mündlichen Verhandlung das Verwaltungsgericht deutlich hingewiesen. Es gibt mithin einen Unterschied zwischen einer nach § 6 KAG zu erstellenden Kalkulation und einer nach handelsrechtlichen Regelungen zu erstellenden Gewinn- und Verlustrechnung.
Daraus folgt zunächst, dass im Gebührenrecht nicht von „Gewinn und Verlust“ gesprochen wird, sondern von „Gebührenüber- oder Gebührenunterdeckung“. Des Weiteren folgt daraus, dass ein im Wirtschaftsplan dargestellter Verlust nicht automatisch dazu führt, dass eine Gebührenunterdeckung vorliegt.
Aus diesem Grund sind daher auch von den Wirtschaftsplänen gesonderte Nachkalkulationen vorzunehmen, um eben die rechtlich für die Gebührenerhebung relevanten Über- oder Unterdeckungen festzustellen.
Von weiterer Bedeutung ist der Umstand, dass das Gebührenrecht verlangt, dass eine Überdeckung vermieden wird. Geschieht diese dennoch, so ist die Überdeckung, die naturgemäß erst nach Ablauf eines gebührenrelevanten Jahres festgestellt werden kann, den Gebührenzahlern im Rahmen einer Vorauskalkulation für die nächste Periode gutzuschreiben. Auch hieraus ist erkennbar, dass zwischen der wirtschaftsrechtlichen Betrachtung in einem Wirtschaftsplan erhebliche Unterschiede zur Gebührenkalkulation bestehen.
Soweit der Satzungsgeber, wie hier für einige Fälle (z.B. Vereinsboote oder Fischer) geschehen, auf die Erhebung von Gebühren aus sozialen Gründen verzichtet, ist auf der kalkulatorischen Ebene zu sichern, dass dieser „Ausfall“ von Gebühren nicht zu Lasten der übrigen Gebührenpflichtigen geht. Gleiches gilt z.B. auch für Gebühren, die nicht beigetrieben werden können.
Dies geschieht in der Nachkalkulation dadurch, dass bei der Feststellung der Maßstabseinheiten alle Einheiten (hier: auch die m² der begünstigten Lieger) berücksichtigt werden.
Ein weiterer Umstand, der Berücksichtigung finden muss, ist der Umstand, dass der räumliche Bereich des betriebswirtschaftlichen Hafens größer ist, als der räumliche Bereich der öffentlichen Einrichtung Hafen. Dies wird vor allem an dem Beispiel Nordmole deutlich. Etwa nur ein Drittel gehören zur öffentlichen Einrichtung, die anderen zwei Drittel zum Hafen. Dies führt dazu, dass in dem Anlagennachweis sog. Abgrenzungen stattfinden. Das heißt, dass von einer Abschreibung eines Gutes die Abgrenzung dessen stattfindet, was eben nicht zur öffentlichen Einrichtung gehört.
Vorstehendes beschreibt nur einige von mehreren zu beachtenden Umständen, die seinerzeit bei Erstellung der Vorauskalkulation durch die externe Firma aber eben beachtet wurden und zwischenzeitlich auch gerichtlich zumindest in der Urteilsbegründung standhielten.
Es zeigt sich aber im Kern, dass bei der Ausgangslage der in dem Wirtschaftsplan ausgewiesene betriebswirtschaftliche Verlust grundsätzlich höher sein muss, als die nach gebührenrechtlichen Maßstäben zu ermittelnde Unterdeckung der letzten Jahre.
Das Wesen einer Nachkalkulation ist zuvorderst, dass die quasi nachträgliche Ermittlung einer Über- oder Unterdeckung nach den exakt gleichen Maßstäben zu erfolgen hat. Dies gilt natürlich nicht für die Maßstabseinheiten. In einer Vorauskalkulation erfolgen Schätzungen, in der Nachkalkulation geht es um tatsächliche Zahlen, aber eben nach gleichen Maßstäben wie in der dazugehörigen Vorauskalkulation. So wäre es nicht möglich, den räumlichen Geltungsbereich der öffentlichen Einrichtung zu ändern oder z.B. Abschreibungssätze. Dies wäre nur vorausschauend für eine neue Kalkulationsperiode möglich.
Ergeben sich nach diesen Grundsätzen am Ende eines Kalkulationszeitraums aus einer Abweichung der tatsächlichen Kosten von den kalkulierten Kosten Über- oder Unterdeckungen ist innerhalb der folgenden drei Jahre auszugleichen (§ 6 Abs. 2 KAG). Der Ausgleichszeitraum ist also auf drei Jahre begrenzt. Die Unterdeckung aus dem Jahre 2018 konnte daher nicht mehr in die Vorauskalkulation für das Jahr 2023 „mitgenommen“ werden, was aber bei dem vergleichsweise niedrigen Betrag eher nachrangig war. Wichtig ist nicht nur, den dreijährigen Zeitraum zu beachten, sondern auch die Möglichkeit zu bedenken, innerhalb des dreijährigen Zeitraumes eine prozentuale Verteilung von Über- oder Unterdeckungen zu erwägen.
Letzteres ist in der Beschlussfassung in den vergangenen Jahren geschehen. Sämtliche Unterdeckungen für die Jahre bis 2020 (mit Ausnahme eines geringen Betrages aus 2018; vgl. oben) sind zwischenzeitlich ausgeglichen. Offen sind noch 50% der Unterdeckung aus dem Jahr 2021 ebenso wie 100% der Unterdeckung aus dem Jahr 2022. Es wird vorgeschlagen, die noch offene Unterdeckung aus dem Jahr 2021 sowie 50% der Unterdeckung aus dem Jahr 2022 in die Vorauskalkulation für das Jahr 2025 aufzunehmen.
Die seitens des Eigenbetriebes mit dieser Vorlage vorgelegte Nachkalkulation sowie die Vorauskalkulation für das Jahr 2025 beachten die vorstehenden Hinweise. Es wird um Verständnis gebeten, dass nicht jedes sich aus den Kalkulationen ggfs. ergebende Thema in dieser Vorlage erläutert werden kann.
Bei dieser Verfahrensweise ergäben sich (gerundete) Gebühren in Höhe von 56,00 € für die Dauerlieger, 0,75 € für die Tageslieger und 30,00 € für die Landlieger jeweils je m² Bootsfläche.
Hierzu erfolgen in der Sitzung ergänzende Erläuterungen. Um Beratung und Beschlussfassung wird gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der WA empfiehlt der Gemeindevertretung, den Beschluss der 5. Änderungssatzung der Gemeinde Ostseebad Laboe über die Erhebung von Hafengebühren (Hafengebührensatzung) vom 20.02.2018 mit folgenden Maßgaben: