Es wurden die offenen Punkte und Fragen (siehe FA-Protokoll vom 06.05.2010) an die SH Netz AG besprochen. Die Vertreter der SH Netz AG haben dazu wie folgt Stellung genommen:

 

A: Anlagenverzeichnis soll an den Vertrag bei geheftet sein. Die SH Netz AG wird das durchführen.

 

B: §3/Punkt 8: Nach Angabe der SH Netz AG werden alle von der SH Netz AG genutzten gemeindlichen Flächen in dem Originalzustand wiederhergestellt werden. Der Hinweis in Punkt 8 auf die DIN beziehe sich speziell auf Verkehrsflächen, da diese besondere Herstellungsrichtlinien, insbesondere Verdichtungsanforderungen haben.

 

§3/Punkt 9-Wiederherstellung gemeindlicher Flächen: Die SH Netz AG nimmt dazu wie folgt Stellung: Hiermit ist gemeint, wenn Dritte Baumaßnahmen an der gleichen, von der SH Netz AG wieder hergerichteten  Fläche nachträglich durchführen, dass damit eine Haftung/Garantie der SH Netz AG ausgeschlossen ist, wenn durch diese Baumaßnahmen Dritter dann nachträglich ein Schaden auftritt. Die Gemeinde möchte sich vorbehalten, dass zum Zwecke der Beweissicherung auch Baumaßnahmen Dritter getätigt werden können, ohne dass die Verpflichtung der SH Netz AG zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der Fläche entfällt. Das soll auch klar und deutlich aus dem Vertrag hervorgehen. Nach Mitteilung der SH Netz AG würde eine Beweissicherung gerichtlich angeordnet werden. Dadurch sei die Beweissicherung immer möglich, ohne dass die vorgenannte Verpflichtung der SH Netz AG entfiele.

 

§ 3/Punkt 10: Nach Mitteilung der SH Netz AG beginnt die Verjährung beginnt erst nach Ende der Vertragslaufzeit. Damit können sämtliche Ansprüche innerhalb dieses Zeitraumes rechtssicher vorgetragen werden.

 

Laut SH Netz AG werden alle oberirdischen Anlagen bei Stilllegung kurzfristig abgebaut. Das ergibt sich u.a. aus dem Wegfall von laufenden Kosten z.B. der Verkehrssicherungspflicht. Die in diesem Punkt 10 gemeinten Anlagen umfassen nur unterirdische Leitungen.

 

C: § 9 – Endschaftsbestimmungen: Die Grunddienstbarkeiten sollen aus dem Grundbuch auf Anforderung der Gemeinde in angemessener Zeit herausgenommen werden können, wenn eine Anlage entfernt wurde. Die SH Netz AG hat angabegemäß einen internen EDV basierten Arbeitsablauf, der dies automatisch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne sicherstellt.

 

D:§ 10/2.Absatz – Rechtsnachfolger: Die SH Netz AG wird diesen Punkt klären. Insbesondere warum hier nur der Hinweis auf einen bestimmten Paragraphen – nämlich § 9 - gemacht wird, der vom Rechtsnachfolger übernommen wird.

 

F:  Die Netzabgabe, diese ist über die Konzessionsabgabeverordnung gesetzlich geregelt, somit gegeben bzw. kein zu verhandelnder Vertragspunkt.