Sitzung: 11.06.2024 Gemeindevertretung
Vorlage: FIEFB/BV/0085/2024
Beschlussvorschlag:
Die Gemeindevertretung beschließt die Satzung zur 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Fiefbergen über die Entschädigung der in der Gemeinde Fiefbergen tätigen Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten sowie ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger (Entschädigungssatzung) in der vorgelegten Fassung.
Die
Gemeindevertretung legt 60,- € pro Stunde als Höchstbetrag für eine
Verdienstausfallentschädigung gemäß §5 der Entschädigungssatzung fest.
Der 2. stellv. Bürgermeister, Wolfgang Rath, tritt um
20:23 Uhr der Sitzung bei.
Sachverhalt:
Da die Gemeinde Fiefbergen den mit der ehrenamtlichen
Tätigkeit verbundenen finanziellen Aufwand seiner Funktionsträger mehr Rechnung
tragen möchte, sind einige Anpassungen der bisherigen Regelungen aus der
Entschädigungssatzung aus dem Jahr 2003 beabsichtigt. Die Änderungen werden in
der vorliegenden Neufassung berücksichtigt.
Bislang regelt die
Entschädigungssatzung der Gemeinde Fiefbergen in der Fassung vom 12.03.2004
unter § 1 Abs. 1 die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die oder
den Bürgermeister/in in Höhe des Höchstsatzes der
Entschädigungsverordnung (EntschVO), derzeit mtl. 740,00 €.
Nunmehr ist es
beabsichtigt, neben der o.g. Aufwandsentschädigung die Erstattung weiterer
Aufwendungen in pauschalierter Form im Sinne der EntschVO für das
Bürgermeisteramt zu gewähren.
Gemäß §
6 Abs. 3 Nr. 1 EntschVO besteht die Möglichkeit, die Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke
einschl. der entstehenden Nebenkosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung,
zu erstatten.
Dies soll mit einer monatlichen pauschalierten Entschädigung in Höhe von 80,00 € erfolgen.
Für die dienstliche Benutzung
einer privaten Telekommunikationseinrichtung besteht die Möglichkeit gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 2
EntschVO, die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren sowie die
anteiligen Grundgebühren zu erstatten.
Hier hat man in die
Vorberatungen sich auf eine monatliche pauschalierte Entschädigung in Höhe von
15,00 € verständigt.
Des
Weiteren sind nach § 15
Abs. 2 EntschVO die dienstlich veranlassten Fahrtkosten pauschal erstattungsfähig. Die Höhe muss sich
dabei an dem Durchschnitt der ansonsten anfallenden Einzelfahrten richten. Im
Falle des Bürgermeisteramtes hat man eine pauschale Entschädigung von mtl.
100,00 € vorgesehen.
Im Zuge der
Änderung der Entschädigungssatzung sollen den Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter, sowie die nicht der Gemeindevertretung angehörigen
Mitglieder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstsatzes von z.Zt.
35,00€ gezahlt werden.
Ferne sollen die
Regelungen über „entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung“
nach § 13 der Entschädigungsverordnung (EntschVO) sowie „Kinderbetreuung,
Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger“ nach § 14 der
Entschädigungsverordnung (EntschVO) in die 1. Änderung der
Entschädigungssatzung der Gemeinde Fiefbergen aufgenommen werden.
Nach Erläuterung
des Sachverhaltes durch die Bürgermeisterin folgt eine Diskussion über die
festzulegende Höhe der pauschalen Aufwandsentschädigung.
Stimmberechtigte: |
8 |
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Ja-Stimmen: 7 |
Nein-Stimmen:0 |
Enthaltungen:1 |
Befangen: 0 |