Beschluss:

 

Für die weitere Planungsphase (Plangenehmigungsverfahren) erteilt die Gemeinde eine vorzeitige Einverständniserklärung für die geplante bauliche Umsetzung der Vorzugsvariante und die damit verbundene Nutzung von Gemeindeflächen.

 

Nachfolgende Bedingungen, die als gemeindliche Stellungnahme beim Plangenehmigungsverfahren von der Genehmigungsbehörde berücksichtigt werden sollen, sollen dabei gelten:

 

1.         Befestigung im Böschungsbereich des Gewässerabschnittes Umloop

 

Begründung:

 

Durch eine veränderte Abflussaufteilung sowie Strömungsverhalten ist davon auszugehen, dass Böschungsabbrüche oder Böschungsaufweichungen nicht auszuschließen sind.

 

Diese Maßnahme ist vorbeugend und nachhaltig von sehr großer Bedeutung für die Gemeinde und Anlieger.

 

2.         Mit einfließend in die Maßnahme, wäre zu überlegen, die vorhandenen Weiden im Uferrandbereich durch Neuanpflanzung von Erlen auszutauschen

 

Begründung:

 

Die Erlen sind für Fließgewässer ökologisch als positiv zu bewerten. Weiden wachsen sehr in die Breite und gefährden damit sehr stark den Hochwasserabfluss.

 

Ein Austausch ist somit sowohl als Hochwasserschutzmaßnahme als auch als Naturschutzmaßnahme (Fließgewässerentwicklung) zu werten.

 

Auch eine bessere Befestigung des Ufers durch ein ganz anderes Wurzelwachstum wie bei einer Weide dient nachhaltig zur besseren Befestigung der Uferböschung.

 

3.         Die Wiederherstellung des Fuß- und Radweges auf dem Mühlendamm ist erforderlich.

 

4.         Der vorhandene Mühlenteich (Kolk) muss je nach Bedarf nach Absprache mit dem Unterhaltungsverband gereinigt werden.

 

a.    Beseitigung von Aufwuchs und angeschwemmten Sedimentationsteilen.

 

b.    Eine Häufigkeit und Intensität der Reinigung muss beurteilt werden nach Schaffung, Fertigstellung der gesamten Umbaumaßnahme.

 

5.         Wird im Bereich der Fischtreppe ein Neubau einer Brücke erforderlich, um eine Gewährleistung für einen Fuß- und Radweg zu sichern, wird die Baulast im Bereich der Schützanlage für die neue Brücke dem GUV „Selenter See“ als Baulastträger übertragen.

 

6.         Die Einbindung der Fischtreppe muss der örtlichen Lage so angepasst sein, dass ein unmittelbares Ausspülen der gesetzten Steinwand zum angrenzendem Grundstück unterbunden wird. Ausgespülte und ausbrechende Steine aus der vorhandenen Steinwand müssen ersetzt oder neu eingefügt werden.

 

7.         Vor Beginn der Baumaßnahme erfolgt eine Bestandsaufnahme

 

8.         Sämtliche Bautätigkeiten müssen im Vorwege in einer Baubesprechung den örtlichen Gegebenheiten angepasst und abgestimmt werden.

 

9.         Auftretende Schäden während der Baumaßnahme und nach Abschluss der Baumaßnahme werden nach den allgemeinen rechtlichen Bestimmungen der Eigentümerin (Gemeinde) ersetzt.

 

Zur ergänzenden Regelung von auftretenden Schäden dient die Festlegung bei der Bestandsaufnahme vor Beginn der Baumaßnahme.

 

10.       Der Abfluss der Au ist bei den 5 ausgeführten Werten zu den hydraulischen Berechnungen über das gesamte Jahr gleichmäßiger über den Mühlenarm und die Schütz zu verteilen. Die Empfehlungen des Landesamts für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein zum Bau von Sohlgleiten und die Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA-M 509 „Fischaufstiegsanlagen und fischpassierbare Bauwerke – Gestaltung, Bemessung, Qualitätssicherung“) sind zu Grunde zu legen.


Stimmberechtigte:

7

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0