Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, für die in der Gemeinde Fahren geplante Windkraftanlage keinen Flächennutzungsplan und keinen Bebauungsplan aufzustellen. Es wird erwartet, dass die Windkraftbetreiber der Gemeinde eine Beteiligung in Höhe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten Strommenge zahlen. Dem noch einzureichenden Bauantrag wird zugestimmt, soweit er der Vorstellung des Windparks Fahren / Fiefbergen unter dem Tagesordnungspunkt 7 entspricht.


Bürgermeister Schnoor sowie die Gemeindevertreter Herr Achim Schnoor und Herr Arp verlassen wegen Befangenheit für diesen Tagesordnungspunkt den Raum.

 

Stellvertretender Bürgermeister Röpke erklärt, dass aufgrund der Nutzung regenerativer Energien bereits drei Atomkraftwerke abgeschaltet werden konnten. Durch die Windkraftnutzung wird die Gemeinde Fahren autarker und insbesondere ist der Vogelzug im Gemeindegebiet Fahren nicht betroffen. Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Länder mehr Flächen für Windkraftanlagen zur Verfügung stellen sollen, insofern wird es künftig auch noch mehr Windkraftanlagen geben. Es ist zu hoffen, dass die Stromnetzbetreiber ihre Netze schneller ausbauen, damit der Strom dann auch dorthin transportiert werden kann, wo er gebraucht wird. Mit der Nutzung der regenerativen Energien kommt es auch zu erheblichen CO-2 Einsparungen, sodass der Weg richtig ist.

 

Herr Griesbach erklärt sodann, dass die Gemeinde Fiefbergen ihren Flächennutzungsplan und auch den vorhandenen Bebauungsplan für den geplanten Windpark anpasst. Der Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss wurde in der Sitzung am 21.02.2024 gefasst, in Kürze kann jedermann die Planunterlagen einsehen und Anregungen dazu abgeben. Da in der Gemeinde Fahren nur eine von den insgesamt geplanten 5 Windkraftanlagen entstehen soll, wurde empfohlen, keinen Flächennutzungsplan und auch keinen Bebauungsplan für die Anlage aufzustellen. Der Einfluss der Gemeinde auf die eine geplante Anlage ist äußerst gering. So ist die Fläche im Regionalplan als Vorrangfläche ausgewiesen, was bedeutet, dass der Investor schon einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für die Windkraftanlage hat. Eine Höhenbeschränkung der Anlage darf die Gemeinde in einem Bebauungsplan nicht mehr festsetzen, die Gemeinde Fiefbergen hat diese Festsetzung gerade noch aus ihrer Planung gestrichen. Die in Fahren geplante Anlage wird exakt die gleiche sein, wie die übrigen in Fiefbergen geplanten Anlagen. In Fahren einen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan dafür aufzustellen, macht dementsprechend keinen Sinn. Da bereits ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung vorliegt, würde der Investor auch sicher nicht bereit sein, der Gemeinde die entstehenden Planungskosten zu erstatten.

 

Es schließt sich eine Diskussion an, in der insbesondere der Einfluss der Gemeinde auf die Bereitstellung der Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen durch den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages oder die Aufstellung eines Bebauungsplanes angesprochen wird. Herr Griesbach erklärt hierzu, dass die zu erbringenden Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen von einem Landschaftsplanungsbüro anhand eines Erlasses des Umwelt- und Innenministeriums ermittelt werden. Es ist sicher richtig, dass der naturschutzfachliche Ausgleich für einen naturschutzfachlichen Eingriff möglichst in der Gemeinde erfolgt, in der auch der Eingriff erfolgen soll, eine Verpflichtung ist das jedoch nicht. So muss es zunächst einmal geeignete Ausgleichsflächen in der Gemeinde geben und dann muss der Eigentümer oder die Eigentümerin auch bereit sein, die Flächen anzubieten. Für die geplanten Windkraftanlagen in der Gemeinde Fiefbergen werden Ausgleichsflächen auch in den Gemeinden Wisch und Schönberg zur Verfügung gestellt. In Fahren sollen die Ausgleichsflächen ja im Gemeindegebiet zur Verfügung gestellt werden. Die Größe der Fläche und die zu erbringenden Ausgleichsmaßnahmen werden vom Fachbüro ermittelt, sodass der Einfluss der Gemeinde daran sehr gering ist, das gilt auch, wenn die Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen in einem Bebauungsplan festgesetzt oder über einen städtebaulichen Vertrag vereinbart würden.

 

Weiter wird die mögliche Beteiligung der Gemeinde an der eingespeisten Strommenge angesprochen. Die Betreiber der Windkraftanlage können die Gemeinde mit einer Summe von 0,2 Cent pro Kilowattstunde der eingespeisten Strommenge beteiligen, wobei das jedoch eine freiwillige Leistung ist. Als Geschäftsführerin der Windparkgesellschaft erklärt Frau Hoes, dass der Gemeinde das schriftliche Angebot, 0,2 Cent pro Kilowattstunde zahlen zu wollen, bereits vorliegt.

 

 

 

 

 

 

     


Stimmberechtigte:  7

 

Ja-Stimmen:           3

Nein-Stimmen:  0

Enthaltungen:  1

Befangen: 3