Sitzung: 19.10.2023 Gemeindevertretung
Vorlage: BARSB/BV/079/2023
Beschluss:
Die
Gemeindevertretung trifft folgende, durch den Wahlprüfungsausschuss
vorgeschlagenen Feststellungen:
- Sämtliche gewählten Vertreterinnen und Vertreter waren wählbar.
- Bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung sind
Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis in der Gemeinde oder die
Verteilung der Sitze aus den Listen beeinflusst haben könnten, nicht
aufgetreten.
- Die Feststellung des Wahlergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig
erfolgt.
- Aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung wird die Gemeindewahl vom
14.05.2023 für gültig erklärt.
Der
Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene hatte am 23.05.2023 die Ergebnisse der
Gemeindewahlen in den Gemeinden des Amtes Probstei (ohne die Gemeinde
Schönberg) festgestellt. Die Feststellungen der Ergebnisse, die von den
Wahlvorständen in den einzelnen Wahlbezirken getroffen wurden, wurden dabei
nicht verändert. Hierzu bestand aus Sicht der Gemeindewahlleitung auch
keinerlei Veranlassung.
Daher hatte
die Gemeindewahlleitung die vom Gemeindewahlausschuss festgestellten Ergebnisse
mit Bekanntmachung vom 24.05.2023 am 31.05.2023 in der Zeitung „Probsteier
Herold“ veröffentlicht (rechtlich entscheidender Zeitpunkt), am 25.05.2023
zusätzlich eine Veröffentlichung auf der Website www.amt-probstei.de vorgenommen und in Übereinstimmung mit § 38
GKWG auf den zulässigen Rechtsbehelf des Einspruches hingewiesen.
Gegen die
Gültigkeit der Wahl kann nach dieser Vorschrift jede oder jeder Wahlberechtigte
des Wahlgebiets sowie die Kommunalaufsichtsbehörde binnen eines Monats nach der
Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Innerhalb der Einspruchsfrist, die nach § 187 Absatz 1 BGB am
01.06.2023 begann und nach § 188 Absatz 2 sowie Absatz 3 BGB mit Ablauf des
30.06.2023 endete, ist kein Einspruch gegen die Feststellung der Wahlergebnisse
eingelegt worden.
Gleichwohl hat die (neu gewählte)
Gemeindevertretung nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten
Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Wahl
in folgender Weise zu beschließen.
- War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr
oder sein Ausscheiden anzuordnen.
- Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die
Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben
können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41
GKWG).
- Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie
aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).
- Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist
die Wahl für gültig zu erklären.
Die
Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Absatz 1 GKWO in ihrer ersten Sitzung einen
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die Einsprüche gegen die Wahl
sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der Wahlleiter
legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen
über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss
macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren
zu fassenden Beschluss.
Die Vertretung
soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung,
treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise,
ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl
für gültig erklärt wird, ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige
Ergebnis damit bestätigt (§ 66 Absatz 2 GKWO).
Einsprüche
gegen die Feststellung des Wahlergebnisses wurden nicht erhoben. Auf der Basis der durch die Gemeindewahlleitung
vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der Wahlniederschrift(en) sowie der
sonstigen Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die
Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach
den Erkenntnissen der Gemeindewahlleitung bei der Vorbereitung der Wahl oder
bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis
im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall
beeinflusst haben könnten.
Stimmberechtigte: |
7 |
||
Ja-Stimmen: 7 |
Nein-Stimmen: 0 |
Enthaltungen: 0 |
Befangen: 0 |