Sitzung: 28.06.2023 Gemeindevertretung
Der Bürgervorsteher verpflichtet die
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.