Sitzung: 27.06.2023 Gemeindevertretung
Die Bürgervorsteherin verpflichtet die
Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften
Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.