Frau Brandt erläutert den Sachverhalt. Seit dem 01.01.2023 gilt für die Anschaffung von Vermögensgegenständen eine Wertgrenze in Höhe von 250,00 Euro netto. Bis zu diesem Betrag werden Anschaffungen aus dem Verwaltungshaushalt beglichen. Ab einem Betrag von 250,01 Euro netto sind Anschaffungen aus dem  Investitionshaushalt bzw. dem Vermögenshaushalt zu bestreiten. Die Ausschussmitglieder nehmen dies zur Kenntnis.