Herr Blank vom Architekturbüro Blank stellt den Vorentwurf zum Bebauungsplan Nr. 16 der Gemeinde Stein ausführlich und detailliert vor und erläutert die erforderlichen Festsetzungen.

 

Er skizziert zunächst das Planungsgebiet und stellt Art und Maß der baulichen Nutzung dar. Im Bereich der alten Hofstelle empfiehlt Herr Blank die Festsetzung als Dörfliches Wohngebiet vorzunehmen, dadurch ist eine Feinsteuerung der Nutzung besser möglich. In diesem Gebiet sind  Wohnungen grundsätzlich nur als Dauerwohnungen möglich.  Ferienwohnungen sind nur zulässig als einer Dauerwohnnutzung als Hauptnutzung in der Geschossfläche deutlich untergeordnete Nutzung.

Zweitwohnungen sollen im gesamten Planungsgebiet nicht zulässig sein.

 

Die Mitglieder des Haupt- und Finanzausschuss nehmen die Ausführungen von Herrn Blank zustimmend zur Kenntnis. Für die weitere Planung erfolgt das einstimmige Votum des Ausschusses im Bereich der alten Hofstelle in den Baufeldern 1, 4 und 5 der Teilgebiete 5 und 6 nur Dauerwohnungen zuzulassen, wobei in den Baufeldern 4 und 5 auch Dauerwohnungen mit einer gewerblichen Nutzung (sog. Nichtstörendes Gewerbe) zulässig sein soll. Ferienwohnungen wären nur in den Baufeldern 2 und 3 der Teilgebiete 5 und 6 zulässig, wobei hier natürlich auch Dauerwohnungen zulässig sind.