Besprochen wird, wie die unsachgemäße Nutzung des DGH behandelt werden sollte. Strafen und negative Konsequenzen durchzusetzen wird als sehr schwierig erachtet. Es solle mehr auf eine vorausschauende Vergabe der Vermietung geachtet werden. Es wird festgehalten, dass zum schriftlichen Antrag der Vermietung eine Kaution nötig ist.

M. Schönborn gibt den Hinweis, in der Nutzungsvereinbarung den Zusatz „ … für Schäden haftet vollumfänglich“ einzuführen.