Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Bauleitplanverfahren für die Errichtung der geplanten Windkraftanlage auf dem Gebiet der Gemeinde Fahren eingeleitet werden soll. Weiterhin soll zu diesem Zeitpunkt noch kein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden. Dieser wird erst nach abschließender Konkretisierung des Projektes erforderlich.

 

 


Bürgermeister Schnoor und Gemeindevertreter Stubbe verlassen wegen der Besorgnis der Befangenheit für diesen Punkt den Raum.

 

Stellv. Bürgermeister Vosgerau übernimmt die Sitzungsleitung und bittet Herrn Griesbach, das Projekt aus Sicht der Bauleitplanung zu erläutern.  

 

Herr Griesbach erklärt, dass mit der Teilfortschreibung des Regionalplans für den Planungsraum II Vorrangflächen für Windkraftanlagen festgesetzt worden sind. Außerhalb dieser Flächen können raumbedeutsame Windkraftanlagen nicht entstehen. Die Gemeinden haben grundsätzlich die Möglichkeit, die Vorrangflächen mit der Aufstellung einer Änderung des Flächennutzungsplanes und der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu überplanen. Der Flächennutzungsplan stellt dabei nur die Grundnutzung der Fläche für Windkraft dar, im Bebauungsplan können dann die Standorte, die Höhen, die Zuwegungen etc. festgesetzt werden. In der Gemeinde Fiefbergen gibt es einen Flächennutzungsplan sowie einen Bebauungsplan für die bestehenden Anlagen. Diese Pläne muss die Gemeinde Fiefbergen nun zwangsweise ändern oder aber aufheben, weil die Gemeinden eine Anpassungspflicht ihrer Pläne an die Regionalpläne oder auch an den Landesentwicklungsplan haben. Da im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans nahezu alle öffentlichen Belange untersucht wurden, bestehen für die Gemeinden nur noch sehr geringfügige Einflussnahmen durch ihren Bebauungsplan. So sieht z.B. der Regionalplan keine Höhenbeschränkung der Windkraftanlagen in Fiefbergen und Fahren vor, sodass die Gemeinde eine Höhenbeschränkung nur dann festsetzen könnte, wenn sie über ein Gutachten nachweisen kann, dass die Anlagen eine bestimmte Höhe nicht überschreiten dürfen. Das Gleiche gilt für die Anzahl der Windkraftanlagen auf der Vorrangfläche. Um hier eine Reduzierung der maximal möglichen Zahl der Windkraftanlagen festzusetzen, muss eine sehr gute städtebauliche Begründung gefunden werden. Die Gemeinde Fiefbergen beabsichtigt nun, ihren vorhandenen Flächennutzungsplan für die Windkraftanlagen sowie den Bebauungsplan dazu der entsprechend vorgestellten Planung zu ändern. Im Einvernehmen mit dem Betreiber kann die Gemeinde u.a. die Anzahl, den jeweiligen Standort und auch die Höhe der geplanten Anlagen festsetzen.

 

Auf dem Gebiet der Gemeinde Fahren soll eine Windkraftanlage im Rahmen des Gesamtprojektes entstehen. Die Gemeinde Fahren hat keinen Flächennutzungsplan und der vorhandene Bebauungsplan überplant lediglich die Ortslage von Fahren. Die geplante Anlage entspricht exakt den geplanten Anlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Fiefbergen, sodass die Aufstellung eines Bebauungsplanes in der Gemeinde Fahren nicht zwingend erforderlich ist. Die Mindestabstände zur Ortslage und zur Fahrener Mühle werden eingehalten und mit der geplanten Höhe von insgesamt 180 m bleiben die Betreiber noch unter dem maximal möglichen. Eine Baugenehmigung kann nach § 35 des Baugesetzbuches erteilt werden.

 

Aus den Reihen der Gäste wird vorgetragen, dass im Bebauungsplan u.a. die Lage der zur Verfügung zu stellenden naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen sowie auch die Zufahrt zur Windkraftanlage festgesetzt werden können. Herr Griesbach bestätigt die Aussage, wobei die Lage der Ausgleichsflächen auch im Rahmen eines städtebaulichen Vertrages vereinbart werden kann. Die Zufahrt zur Windkraftanlage soll über das Gemeindegebiet Fiefbergen erfolgen, diese Zufahrt kann die Gemeinde Fahren jedoch nicht in einem eigenen Bebauungsplan festsetzen, weil sie eben nur ihr eigenes Gemeindegebiet überplanen darf.

 

Herr Griesbach führt weiter aus, dass die Gemeinde einen Bebauungsplan auch noch aufstellen kann, wenn der Bauantrag eingereicht wird. Die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu dem Bauantrag zwei Monate Zeit. Innerhalb dieser Zeit kann sie einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan fassen, diesen öffentlich bekanntmachen und die Entscheidung über den Bauantrag für ein Jahr zurückstellen. Sollte es also keine Einigkeit über die zu vereinbarenden Inhalte des städtebaulichen Vertrages, der vor Einreichung des Bauantrags abgeschlossen werden muss, geben, kann die Gemeinde immer noch entsprechend handeln.

 

Herr Griesbach empfiehlt, keinen Bebauungsplan für die im Rahmen des Gesamtprojektes auf Fahrener Gebiet geplante Windkraftanlage aufzustellen. Ein städtebaulicher Vertrag sollte abgeschlossen werden, sobald die Planung des Projektes abschließend konkretisiert ist. Fragen ergeben sich zu diesem Sachverhalt nicht.    


Stimmberechtigte:  6

 

Ja-Stimmen:           4

Nein-Stimmen:  0

Enthaltungen:  0

Befangen: 2

 

Bürgermeister Schnoor und Gemeindevertreter Stubbe nehmen wieder an der Sitzung teil.