Sitzung: 09.09.2022 Gemeindewahlausschuss Bürgermeisterwahl
Vorlage: SCHÖN/IV/806/2022
Beschluss:
Der Gemeindewahlausschuss beschließt, die nachfolgenden Wahlvorschläge zur Wahl am 30.10.2022 zuzulassen:
Lfd. Nummer |
Familienname |
Vorname (Rufname) |
Name(n) der
Partei(en)/Wählergruppe(n) |
1 |
Kokocinski |
Peter |
Einzelbewerber |
2 |
Muhs |
Elke |
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) |
Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 72 Absatz 1 GKWO in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:
Insgesamt
wurden von zwei Wahlvorschlagsträgern Wahlvorschläge eingereicht. Bei den
Wahlvorschlagsträgern handelt es sich einerseits um eine politische Partei im
Sinne des Artikels 21 GG (vergleiche § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GKWG), die
in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönberg vertreten ist. Der amtierende
Bürgermeister hat andererseits als Einzelbewerber (§§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer
2 GKWG) einen Wahlvorschlag für sich selbst eingereicht.
Die
Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs.
Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht, also vor dem 05.09.2022 um 18:00 Uhr,
eingereicht.
Am 05.09.2022,
also dem 55. Tag vor der Wahl, wurde durch den Gemeindewahlleiter um exakt
18:00 Uhr nach der Zeitmessung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vergleiche
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EinhZeitG) auf der Website
eine Leerung
des Briefkastens am Dienstgebäude der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217
Schönberg) vorgenommen, da die Wahlvorschläge zwingend unter dieser Adresse
eingereicht werden mussten. Weitere Wahlvorschläge befanden sich zu diesem
Zeitpunkt nicht im Briefkasten.
Die
Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge
vollständig sind und den Anforderungen des GKWG und der GKWO entsprechen; bei
der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die
Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die
Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die Gemeindewahlleitung Mängel fest,
benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare
Mängel innerhalb der Fristen nach § 51 Absatz 4 GKWG zu beseitigen. Dies folgt
aus § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 GKWG und § 72 Absatz 1
GKWO in Verbindung mit § 27 GKWO.
Alle
eingereichten Wahlvorschläge waren ohne Mängel.
Der
Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GKWG
Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen,
die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Eine
Zurückweisung hat nach § 46 Absatz 2 GKWG auch zu erfolgen, wenn die
Wahlvorschläge den Anforderungen des § 57 Absatz 3 GO nicht entsprechen.
Wählbar ist nach
Maßgabe des § 57 Absatz 3 GO, wer
1. die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Im Rahmen der Prüfung zur Zulassung der
eingereichten Wahlvorschläge hat der GWA nach § 46 Absatz 2 GKWG auch zu
prüfen, ob die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen durch die/den
Bewerber/in erfüllt werden.
Alle Bewerber/innen erfüllen das Merkmal der
Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag. Die jeweils zuständigen Meldebehörden
haben dies in ihrer wahlrechtlichen Funktion als Gemeindebehörden bestätigt.
Diese Bescheinigungen waren den Wahlvorschlägen beigefügt.
Für die Berechnung des Lebensalters (§ 57 Absatz
3 Nummer 2 GO) gilt § 187 Absatz 2 BGB. Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf
des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Das Erfordernis
der Erfüllung der Altersgrenzen muss am Wahltag, nicht am Tag der Stichwahl,
gewährleistet sein. Die Stichwahl ist kein obligatorischer zweiter Wahlgang zur
Hauptwahl, auf den sich die Gemeinde von vornherein einstellen muss (Thiel in
Kommunalwahlrecht Schleswig-Holstein Nummer 3 zu § 48 GKWG). Vor diesem
Hintergrund gelten folgende Altersgrenzen:
Damit können
an der Wahl nur Bewerber/innen teilnehmen, die bis einschließlich 30.10.2004 geboren wurden.
Sämtliche Bewerber/innen erfüllen die
dargelegten Voraussetzungen.
Alle
eingereichten Wahlvorschläge sind daher zuzulassen, da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Folgende
Wahlvorschläge sind zuzulassen:
Lfd. Nummer |
Familienname |
Vorname (Rufname) |
Name(n) der Partei(en)/Wählergruppe(n) |
1 |
Kokocinski |
Peter |
Einzelbewerber |
2 |
Muhs |
Elke |
Christlich
Demokratische Union Deutschlands (CDU) |
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge innerhalb der vorstehenden Tabelle
ergibt sich nach § 77 Absatz 1 Satz 1 GKWO in Verbindung § 53 Absatz 1 Satz 1
GKWG aus der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der
Bewerberinnen und Bewerber. Diese Reihenfolge ist auch für den Stimmzettel verbindlich.
Der Gemeindewahlausschuss entscheidet sodann über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Die eigentliche Zulassungsentscheidung wurde gemäß dem amtlichen Muster der Anlage 20 zu § 72 Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 6 GKWO dokumentiert. Die Niederschrift über die eigentliche Zulassungsentscheidung ist als Anlage beigefügt.
Stimmberechtigte: |
7 |
||
Ja-Stimmen: 7 |
Nein-Stimmen: 0 |
Enthaltungen: 0 |
Befangen: 0 |