Beschluss:

 

Der Gemeindewahlausschuss beschließt, die nachfolgenden Wahlvorschläge zur Wahl am 30.10.2022 zuzulassen:

 

Lfd. Nummer

Familienname

Vorname

(Rufname)

Name(n) der Partei(en)/Wählergruppe(n)

1

Kokocinski

Peter

Einzelbewerber

2

Muhs

Elke

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

 


Der Gemeindewahlleiter legt dem Gemeindewahlausschuss nach Maßgabe des § 72 Absatz 1 GKWO in Verbindung mit § 29 Absatz 2 GKWO alle eingegangenen Wahlvorschläge vor und berichtet über das Ergebnis der Vorprüfung, welches sich wie folgt darstellt:

 

Insgesamt wurden von zwei Wahlvorschlagsträgern Wahlvorschläge eingereicht. Bei den Wahlvorschlagsträgern handelt es sich einerseits um eine politische Partei im Sinne des Artikels 21 GG (vergleiche § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GKWG), die in der Gemeindevertretung der Gemeinde Schönberg vertreten ist. Der amtierende Bürgermeister hat andererseits als Einzelbewerber (§§ 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GKWG) einen Wahlvorschlag für sich selbst eingereicht.

 

Die Gemeindewahlleitung vermerkte auf jedem Wahlvorschlag das Datum des Eingangs. Alle Wahlvorschläge wurden fristgerecht, also vor dem 05.09.2022 um 18:00 Uhr, eingereicht.

 

Am 05.09.2022, also dem 55. Tag vor der Wahl, wurde durch den Gemeindewahlleiter um exakt 18:00 Uhr nach der Zeitmessung der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (vergleiche § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EinhZeitG) auf der Website

 

https://uhr.ptb.de/

 

eine Leerung des Briefkastens am Dienstgebäude der Gemeindewahlleitung (Knüll 4, 24217 Schönberg) vorgenommen, da die Wahlvorschläge zwingend unter dieser Adresse eingereicht werden mussten. Weitere Wahlvorschläge befanden sich zu diesem Zeitpunkt nicht im Briefkasten.

 

Die Gemeindewahlleitung prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Anforderungen des GKWG und der GKWO entsprechen; bei der Prüfung der Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen bleibt die Satzungsmäßigkeit der internen Erklärungen und Beschlüsse über die Wahlvorschläge außer Betracht. Stellt die Gemeindewahlleitung Mängel fest, benachrichtigt sie sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel innerhalb der Fristen nach § 51 Absatz 4 GKWG zu beseitigen. Dies folgt aus § 46 Absatz 1 GKWG in Verbindung mit § 24 Absatz 1 GKWG und § 72 Absatz 1 GKWO in Verbindung mit § 27 GKWO.

 

Alle eingereichten Wahlvorschläge waren ohne Mängel.

 

Der Gemeindewahlausschuss hat nach § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 GKWG Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch das GKWG oder die GKWO aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

 

Eine Zurückweisung hat nach § 46 Absatz 2 GKWG auch zu erfolgen, wenn die Wahlvorschläge den Anforderungen des § 57 Absatz 3 GO nicht entsprechen.

 

Wählbar ist nach Maßgabe des § 57 Absatz 3 GO, wer

 

    1.        die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt; wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

 

    2.        am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.

 

Im Rahmen der Prüfung zur Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge hat der GWA nach § 46 Absatz 2 GKWG auch zu prüfen, ob die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen durch die/den Bewerber/in erfüllt werden.

 

Alle Bewerber/innen erfüllen das Merkmal der Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag. Die jeweils zuständigen Meldebehörden haben dies in ihrer wahlrechtlichen Funktion als Gemeindebehörden bestätigt. Diese Bescheinigungen waren den Wahlvorschlägen beigefügt.

 

Für die Berechnung des Lebensalters (§ 57 Absatz 3 Nummer 2 GO) gilt § 187 Absatz 2 BGB. Danach ist ein Lebensjahr mit Ablauf des dem jeweiligen Geburtstag vorangehenden Tages vollendet. Das Erfordernis der Erfüllung der Altersgrenzen muss am Wahltag, nicht am Tag der Stichwahl, gewährleistet sein. Die Stichwahl ist kein obligatorischer zweiter Wahlgang zur Hauptwahl, auf den sich die Gemeinde von vornherein einstellen muss (Thiel in Kommunalwahlrecht Schleswig-Holstein Nummer 3 zu § 48 GKWG). Vor diesem Hintergrund gelten folgende Altersgrenzen:

 

 

Damit können an der Wahl nur Bewerber/innen teilnehmen, die bis einschließlich 30.10.2004 geboren wurden.

 

Sämtliche Bewerber/innen erfüllen die dargelegten Voraussetzungen.

 

Alle eingereichten Wahlvorschläge sind daher zuzulassen, da Gründe für eine Zurückweisung nicht vorliegen. Folgende Wahlvorschläge sind zuzulassen:

 

Lfd. Nummer

Familienname

Vorname

(Rufname)

Name(n) der Partei(en)/Wählergruppe(n)

1

Kokocinski

Peter

Einzelbewerber

2

Muhs

Elke

Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)

 

Die Reihenfolge der Wahlvorschläge innerhalb der vorstehenden Tabelle ergibt sich nach § 77 Absatz 1 Satz 1 GKWO in Verbindung § 53 Absatz 1 Satz 1 GKWG aus der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der Bewerberinnen und Bewerber. Diese Reihenfolge ist auch für den Stimmzettel verbindlich.

 

Der Gemeindewahlausschuss entscheidet sodann über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge. Die eigentliche Zulassungsentscheidung wurde gemäß dem amtlichen Muster der Anlage 20 zu § 72 Absatz 4 in Verbindung mit § 29 Absatz 6 GKWO dokumentiert. Die Niederschrift über die eigentliche Zulassungsentscheidung ist als Anlage beigefügt.


Stimmberechtigte:

7

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0