Sitzung: 13.01.2022 Gemeindewahlausschuss Bürgermeisterwahl
¾ Weiterhin bittet der Gemeindewahlleiter die Mitglieder des Gemeindewahlausschusses darum, Personen aus den Reihen der Parteien und Wählergruppen zu benennen, die nach Möglichkeit freiwillig im Wahlvorstand tätig werden können.
¾ Die Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GKWO soll 50,00 EUR betragen.
¾ Abschließend weist der Gemeindewahlleiter auf folgende Umstände hin:
Der
Schleswig-Holsteinische Landtag hat am 10.01.2022 durch Beschluss festgestellt,
dass für Schleswig-Holstein die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung von
COVID-19 besteht. Dieser
Beschluss ist gemäß § 28 a Absatz 8 IfSG Voraussetzung dafür, dass die Landesregierung
per Verordnung bestimmte Einschränkungen vornehmen kann, die bisher nicht
zulässig waren.
In diesem Zusammenhang hat der Landtag ebenfalls am 10.01.2022 festgestellt, dass die Durchführung von
Versammlungen im Sinne von § 23 LWahlG (Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern
der Parteien in Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen auf Wahlkreis- bzw. Landesebene)
wegen der damit einhergehenden Gefahr für Leib oder Leben aufgrund des
Vorliegens einer epidemischen Lage von überregionaler Tragweite im Land unzumutbar ist. Diese Feststellung ist
auf drei Monate befristet.
Gemäß § 35 a LWahlG können damit entsprechende
Versammlungen ganz oder teilweise mit Ausnahme der Abstimmung über einen
Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander
durch Übertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen
Orten durchgeführt werden. Die Abstimmung über einen Wahlvorschlag kann dann
auch im Wege der Briefwahl erfolgen. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen
kann von der satzungsmäßig erforderlichen Mitglieder- oder Delegiertenzahl
abgewichen werden (§ 35 a Absatz 4 LWahlG). Damit soll die rechtssichere Aufstellung
von Bewerbern für die Landtagswahl 08.05.2022 sichergestellt werden.
Entsprechende Erleichterungen sind auch für Versammlungen von Parteien oder Wählergruppen zur Aufstellung für Kandidaten für die Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister zulässig, wenn der für die Gemeinde zuständige Kreistag einen entsprechenden Beschluss über die Unzumutbarkeit der Durchführung von Versammlungen fasst (§ 58 a GKWG). Sofern eine entsprechende Beschlussfassung des Kreistages für erforderlich gehalten werden sollte, würde der Gemeindewahlleiter eine solche anregen. Eine solche Anregung wird vom Gemeindewahlausschuss für erforderlich gehalten.