Bürgermeister Lage teilt mit, dass den Gemeindevertreter*innen die Honorarermittlung für die Erstellung eines Innenbereichsgutachten vorliegt. Es stellt sich nun die Frage, ob die Gemeinde ein entsprechendes Innenbereichsgutachten beauftragen will.

 

Herr Griesbach erklärt, dass ein Innenbereichsgutachten immer dann erforderlich ist, wenn die Gemeinde neue Wohnbauflächen mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes entwickeln will. Sowohl im Landesentwicklungsplan als auch im Baugesetzbuch ist aufgeführt, dass Gemeinden für eine wohnbauliche Entwicklung zunächst ermitteln müssen, ob in der Ortslage noch geeignete Flächen vorhanden sind, bevor ein Baugebiet auf der sogenannten grünen Wiese entwickelt werden kann. Herr Griesbach erläutert sodann das Verfahren zur Erstellung eines Innenbereichsgutachtens.

 

Es schließt sich eine umfassende Diskussion an. Dabei wird insbesondere angesprochen, in wie weit nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Hofstellen im Innenbereichsgutachten berücksichtigt werden und ob auch Außenbereichsfläche auf ihre Eignung geprüft werden. Herr Griesbach erklärt, dass nicht mehr landwirtschaftlich genutzte Hofstellen in der Regel nicht vollständig im Innenbereich der Gemeinde liegen. Damit ist auch für die Umnutzung einer Hofstelle zu einem Wohnbaugebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Kein Bebauungsplan ist erforderlich, wenn es sich um die Bebauung von klassischen Baulücken handelt. Eine klassische Baulücke ist immer dann anzunehmen, wenn zwischen zwei Wohnbaugrundstücken z.B. eine Gartenfläche als zusätzliches Baugrundstück genutzt werden soll. Die unmittelbar an der Ortslage grenzenden Außenbereichsflächen können bei der Erstellung eines Innenbereichsgutachtens mit berücksichtigt und begutachtet werden. Hinsichtlich der Kosten für die Erstellung eines Innenbereichsgutachtens erklärt Herr Griesbach, dass sich die Gemeinde diese Kosten zum Teil oder auch in vollem Umfang von einem Erschließungsträger erstattet lassen kann, weil das Innenbereichsgutachten eine Grundvoraussetzung für die Planung eines Wohnbaugebietes ist.

 

Nach weiterer Beratung soll im 2. Halbjahr 2022 das Städteplanungsbüro, das die Honorarermittlung vorgelegt hat, zu einer Sitzung eingeladen werden, um sich und das Verfahren zur Erstellung eines Innenbereichsgutachtens vorzustellen.