Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt die beigefügte Neufassung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Gemeinde Krummbek.

 

 

 

 


Sachverhalt:

 

Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig stellen strenge Anforderungen an die formelle Wirksamkeit von Satzungen.

Dies betrifft im Wesentlichen die Einhaltung des Zitiergebotes nach § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Nach dieser Vorschrift müssen Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzungen berechtigen. Das Zitiergebot wäre schon verletzt, wenn eine Norm in ihrer Gesamtheit Erwähnung findet, obwohl nur einzelne Absätze oder Sätze den Regelungsbereich der Satzung betreffen. Insofern müssen die relevanten Normen unter exakter Angabe des einschlägigen Absatzes und Satzes zitiert werden.

 

Aufgrund der strengen Rechtsprechung müssen nunmehr alle bestehenden Satzungen – insbesondere bei belastenden Eingriffen wie der Abgabenerhebung – überprüft und angepasst werden. Dies betrifft in der Regel die Eingangsformel von Satzungen.

 

Auf Nachfrage des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages hat das für Inneres zuständige Ministerium es ebenfalls für rechtssicherer gehalten, zur Umsetzung des Zitiergebotes Satzungen nicht nur in der Eingangsformel zu ändern oder zu ergänzen, sondern neu zu verkünden.

 

 

Die Bürgermeisterin erwähnt, dass der Mindeststeuersatz höher ist und man sich in Zukunft Gedanken über die Anhebung des Steuersatzes machen sollte.

 


Stimmberechtigte:

6

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0