¾     Es ergeht der Hinweis, dass die Beschilderung mit Verkehrszeichen für den Radweg aus Richtung der Parkstraße unzureichend ist.

 

¾     Darüber hinaus wird allgemein auf die bestehende Pflicht hingewiesen, den öffentlichen Straßenraum von Bewuchs freizuhalten. Insbesondere Sichtbehinderungen durch unzureichend geschnittene Hecken stellen eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern dar.