Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden Entwurf der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Fahren“. Dabei erhält der § 8 der Satzung folgende Fassung:

 

㤠8 Steuertarif

 

Die Steuer beträgt 13,1 % der Besteuerungsgrundlage“

 


Der Vorsitzende erläutert die neue Art der Berechnung der Zweitwohnungssteuer und die Besteuerungsgrundlage der Gemeinde Fahren. Nach kurzer Diskussion ergeht folgender Beschluss:


Stimmberechtigte: 5

 

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0