Aufgrund von Lärmbeschwerden gegen einen Betrieb im Gewerbegebiet ist die Frage aufgekommen, wie man erreichen kann, dass die ortsansässigen Betriebe auch in Probsteierhagen bleiben können. In den B-Plänen sind jeweils eingeschränkte Gewerbegebiete festgelegt worden, ohne eine genaue Definition zur Art der Betriebe gemacht zu haben. § 8 der Baunutzungsverordnung sagt aus, dass sich in Gewerbegebieten Gewerbe aller Art ansiedeln dürfen, ohne auch hierzu eine Definition abzugeben, welche Betriebe gemeint sind. Auch  die Kommentierung zum § 8 wird hierzu nicht genauer. Die TA Lärm setzt für Gewerbegebiete Lärmrichtwerte fest, die 65 dB tagsüber und 50 dB nachts betragen. Lärmrichtwerte für „eingeschränkte Gewerbegebiete“ gibt es nicht. Es stellt sich die Frage, ob die beiden B-Pläne dahingehend geändert werden sollten, dass aus dem eingeschränkten Gewerbegebieten Gewerbegebiete werden oder ob über einen anderen Weg eine Rechtssicherheit zu Lärmwerten erreicht werden kann. Nach eingehender Diskussion ist entschieden worden, sich beim für Gewerbelärm zuständigen Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) beraten zu lassen und ggfls. Messungen durch das LLUR zu veranlassen.