Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt den vorliegenden Entwurf der „Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Passade“. Dabei erhält der § 8 der Satzung folgende Fassung:

 

㤠8 Steuertarif

 

Die Steuer beträgt 12 % der Besteuerungsgrundlage“.


Herr Bürgermeister Rönnau erläutert die Notwendigkeit der Erneuerung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Passade.

 

In den vergangenen Jahren wurde die Steuer u.a. dadurch bestimmt, dass das zuständige Finanzamt einen sog. Jahresrohmietwert per Grundlagenbescheid festgelegt hat. Auf diesen ist dann der durch die Satzung der steuererhebenden Gemeinde festgelegte prozentuale Satz angewendet worden.

 

Ende letzten Jahres haben die Obergerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht entschieden, das diese Art der Veranlagung rechtswidrig sei. Rechtswidrig daher, weil seitens der Finanzämter keine regelmäßige Überprüfung aller Objekte stattgefunden hat. Damit entstand das Problem, dass gleichwertige Objekte mit gleichem steuerbarem Aufwand aber unterschiedlichen Alters unterschiedlich besteuert wurden. Dies entspricht nicht steuerrechtlichen Grundsätzen. Im Grunde handelt es sich hier um eine artgleiche Argumentation wie die bei der Grundsteuer-Reform bekannte Problematik. Anders jedoch als bei der Grundsteuer wurde keine Übergangsfrist gewährt.

 

Wichtig ist jedoch, dass die Gerichte keine Zweifel an der Erhebung der Zweitwohnungssteuer an sich vortrugen. Im Gegenteil, die Gerichte bestätigten die Steuer und gaben auch Hinweise für die steuererhebenden Gemeinden (jede für sich) den steuerbaren Aufwand bemessen zu können.

 

Über diese beschriebene Grundproblematik und die sich daraus ergebenden Konsequenzen wurden die steuererhebenden Gemeinden im Amt Probstei bereits frühzeitig informiert. Die nun zur Beschlussfassung empfohlene Neufassung der Steuersatzung berücksichtigt die Rechtsprechung und ist außerdem mit dem Fachanwalt abgestimmt, der die schleswig-holsteinischen Gemeinden, die Beklagte in den o.a. Verfahren waren, vertreten hat.

 

In den vergangenen Monaten wurde jeder der 2.211 Einzelfälle im Amtsgebiet erfasst und die in Frage kommenden Grundlagendaten (Grundstücksgröße, Wohnflächen, Alter, Lage etc. pp) ermittelt, um auf der Basis und in Abwägung verschiedener in Betracht kommender Bezugsgrößen zur Ermittlung einer Bemessungsgrundlage Empfehlungen für die satzungsgebende Gemeinde abgeben zu können.

 

Hierzu fand auch bereits eine Info-Veranstaltung für die Gemeinden statt, in dem dies alles ausführlich erläutert wurde.

 

Aus der Satzung ist zu entnehmen, dass es sich bei der Bemessungsgrundlage nunmehr um das Produkt aus der Wohnfläche, dem Lagewert, dabei handelt sich um den „amtlichen“ Bodenrichtwert, dem Baujahresfaktor, dem Gebäudefaktor und dem Grundstücksfaktor handelt. Auf das Ergebnis wird der in der Satzung festzuschreibende Prozentsatz angewendet.


Stimmberechtigte:

7

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0