Beschluss:

 

  1. Die Gemeinde Krummbek nimmt als Trägerin öffentlicher Belange im Rahmen des Verfahrens zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes zur Windenergienutzung und zur Aufstellung der Teilregionalpläne Wind für den Planungsraum II in der Fassung des 4. Entwurfs gemäß Anlage zur Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/059/2020 mit der Maßgabe Stellung, dass diese um den Abschnitt 1 b der Beschlussempfehlung des Umwelt- und Bauausschusses aus der Sitzung KRUMM/UWA/02/2020 vom 08.10.2020 ergänzt wird.

 

  1. Die Amtsverwaltung wird gebeten, der Landesplanungsbehörde die raumordnungsrechtliche Stellungnahme via Online-Portal zu übermitteln.

Gemeindevertreter Kai Finck-Stoltenberg verlässt unter Hinweis auf § 22 GO den Sitzungsraum.

 

Die Vorsitzende führt unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorlage in den Tagesordnungspunkt ein und erläutert noch einmal die nachstehenden Eckpunkte.

 

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hatte mit seinem Urteil vom 20.01.2015 (Az. 1 KN 7/13) die Teilfortschreibung des Regionalplanes (REP) für den Planungsraum III (jetzt Planungsraum II) für unwirksam erklärt. Das Gericht hat darüber hinaus inzident die Bestimmungen des Kapitels für die Nutzung der Windenergie im Landesentwicklungsplan 2010 überprüft und für rechtswidrig gehalten.

 

Daraufhin reagierte der schleswig-holsteinische Gesetzgeber mit einer Änderung im Landesplanungsgesetz (LaplaG).

 

Gemäß § 18 a Absatz 1 Satz 1 LaplaG hat die Landesplanungsbehörde unverzüglich eine neue Aufstellung der Regionalpläne zu veranlassen. Dieser Verpflichtung ist sie mit Runderlass vom 23.02.2015 nachgekommen (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2015, S. 772).

 

In den Regionalplänen sollen zukünftig Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG ausgewiesen werden. Dies bedeutet, dass sich innerhalb eines Vorranggebiets die Windenergienutzung gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen durchsetzt.

 

Durch Verkündung im Amtsblatt vom 27.12.2016 (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2016, S. 1853) wurde das Planungsverfahren in Gang gesetzt. Das Beteiligungsverfahren für den ersten Entwurf begann an diesem Tag und endete am 30.06.2017.

 

Auch die Gemeinde Krummbek hatte zum ersten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung KRUMM/GV/02/2017 vom 19.06.2017 sowie die Verwaltungsvorlage KRUMM/BV/023/2017 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 27.12.2016 bis 30.06.2017 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum ersten Entwurf hat die Landesregierung am 21.08.2018 den zweiten Entwurf gebilligt, der gegenüber dem ursprünglichen Entwurf erhebliche Änderungen aufwies, und die Einleitung einer erneuten förmlichen Beteiligung beschlossen.

 

Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem zweiten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung KRUMM/GV/04/2018 vom 09.10.2018 verwiesen.

 

Nach Auswertung des in der Zeit vom 04.09.2018 bis zum 03.01.2019 durchgeführten förmlichen Beteiligungsverfahrens zum zweiten Entwurf der Teilfortschreibung hat die Landesregierung am 17.12.2019 den dritten Entwurf gebilligt und erneut die Einleitung eines förmlichen Beteiligungsverfahrens zu diesem dritten Entwurf beschlossen. Innerhalb des dritten Entwurfes wurde die Fläche PR2_PLO_006 zwar weiterhin als Potenzialfläche ausgewiesen, jedoch nicht als Vorrangfläche bewertet.

 

Die Gemeinde Krummbek hatte auch zu diesem dritten Entwurf eine Stellungnahme abgegeben. Insoweit wird auf die Sitzung der Gemeindevertretung KRUMM/GV/01/2020 vom 05.03.2020 verwiesen.

 

Am 15.09.2020 hat die Landesregierung den 4. Entwurf der Teilaufstellung der Regionalpläne I bis III gebilligt und die Einleitung des förmlichen Beteiligungsverfahrens zum 4. Entwurf beschlossen.

 

Im Rahmen dieses weiteren förmlichen Beteiligungsverfahrens erhalten die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen (Beteiligte) nochmals gemäß § 5 Absatz 5 LaplaG und § 9 Absatz 2 ROG frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

Das Beteiligungsverfahren zu dem 4. Entwurf begann aufgrund der Verkündung der Landesplanungsbehörde vom 16.09.2020 für die Beteiligten und die Öffentlichkeit gemäß § 5 Absatz 5 und 8 LaplaG am 24.09.2020 und wird am 23.10.2020 enden (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2020, S. 1338).

 

Dieses 4. Beteiligungsverfahren beschränkt sich gemäß § 9 Absatz 3 ROG nur auf die gegenüber dem 3. Entwurf geänderten Teile der Planunterlagen.

 

Gegenüber dem 3. Entwurf ist es für die Gemeinde Krummbek zu der maßgeblichen Änderung gekommen, dass der nunmehr vorliegende 4. Entwurf erneut die zwischenzeitlich schon entfallene Vorrangfläche auf der Potenzialfläche PR2_PLO_006 enthält. Diese Potenzialfläche wird in Teilen bereits für die Erzeugung von Windenergie genutzt.

 

Um den gemeindlichen Belangen im Raumordnungsverfahren angemessen Geltung zu verschaffen, ist die in der Vergangenheit geübte Praxis, nach der die Gemeinden sich entweder für oder gegen „die Windkraft“ aussprachen oder selbst Potenzialflächen suchten und benannten, obsolet geworden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass nach der Rechtsprechung des OVG gemeindliche Erwägungen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn sie raumordnungsrechtlich bedeutsam sind und von der Landesplanungsbehörde sachgerecht abgewogen wurden.

 

Das laufende Raumordnungsverfahren hat das Ziel, Vorranggebiete im Sinne des § 8 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 ROG auszuweisen. Vor diesem Hintergrund muss jede gemeindliche Stellungnahme ausschließlich raumordnungsrechtlich relevante Argumente in den Blick nehmen. Diesen Anforderungen ist die Gemeinde Krummbek mit ihrer Stellungnahme zum ersten und dritten Entwurf gerecht geworden. Allerdings enthielt diese Stellungnahme naturgemäß keine Aussagen zur Potenzialfläche PR2_PLO_006, weil diese im letzten Entwurf nicht als Vorrangfläche enthalten war.

 

 


Stimmberechtigte:

8

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 1