Beschluss:

 

Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die beigefügte Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 – 31.12.2023  mit einer Niederschlagswassergebühr von 0,25 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche zu beschließen.

Der beigefügten 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Höhndorf vom 04.12.2012 wird zugestimmt.

 


Die Gemeindevertretung Höhndorf hat auf ihrer Sitzung am 13.06.2017 (HÖHND/GV/02/2017) für den Kalkulationszeitraum 01.01.2018 -31.12.2020 eine Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,21 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche beschlossen.

 

Beigefügt wird die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 – 31.12.2023 vorgelegt. Nach dieser Kalkulation ergibt sich eine kostendeckende Niederschlagswassergebühr von 0,25 € je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche.

 

Die Heraufsetzung der Niederschlagswassergebühr ergibt sich aus der Berücksichtigung der Jahresrechnungsergebnisse der Vorjahre unter Beachtung des Kostenüberdeckungsverbotes und des Kostendeckungsgebotes. Bei der Kalkulation für den Zeitraum 2018-2020 bestand noch ein Gebührenüberschuss von 1.763,42 €, der entsprechend gebührenmindern aufzulösen war. Diese Gebührenüberschüsse wurden per 31.12.2019 nunmehr vollständig dem Gebührenzahler zurückgegeben. Im laufenden Jahr 2020 sind bislang erhöhte Unterhaltungsaufwendungen für die Pflege der Regenrückhaltebecken in Höhndorf und Gödersdorf sowie für den Entwässerungsgraben Fernblick entstanden. Nach derzeitigen Gesichtspunkten wird im lfd. Jahr 2020 eine Gebührenunterdeckung von etwa 3.000 € entstehen. Dieser Verlust wiederum ist in der kommenden Kalkulationsperiode wieder auszugleichen. In der beigefügten Kalkulation ist dieser Umstand entsprechend berücksichtigt worden.

 

Der Zinssatz der kalkulatorischen Verzinsung wurde dem aktuellen Marktgeschehen angepasst. Bislang wurde das Anlagekapital mit einem Zinssatz von 1% verzinst. Dieser Zinssatz scheint im Hinblick darauf, dass eine Fremdfinanzierung durch Darlehen nicht gegeben ist, nicht mehr marktüblich zu sein. Der kalkulatorische Zins sollte sich daher an dem Guthabenzins orientieren, der auf dem Markt – wenn überhaupt- zu bekommen ist. In der vorliegenden Kalkulation erfolgt eine Verzinsung des Anlagekapitals mit 0,3%.

 

Im Ergebnis führen diese Umstände zu einer Anhebung der Niederschlagswassergebühr von 4 Cent je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche.

 

Die beigefügte 2. Änderungssatzung berücksichtigt diese Änderung entsprechend.

 

Zum Satzungstext an sich ist zu berichten, dass die bisherige Eingangsformel nicht mehr den Anforderungen, die aufgrund neuerer Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes an das Zitiergebot aus § 66 Abs. 1 Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVWG) gestellt werden, entspricht.

Danach müssen Satzungen ganz genau die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzungen berechtigen. Die Rechtsprechung verlangt eine absatz- und satzgenaue Bezeichnung.

 

 

 

 


Stimmberechtigte:

3

Ja-Stimmen: 3

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0