Sitzung: 07.07.2020 Finanzausschuss
Vorlage: HÖHND/BV/036/2020
Beschluss:
Der Finanzausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung die beigefügte
Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum 01.01.2021 – 31.12.2023 mit einer Niederschlagswassergebühr von 0,25
€ je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche zu beschließen.
Der beigefügten 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von
Abgaben für die zentrale Niederschlagswasserbeseitigung der Gemeinde Höhndorf
vom 04.12.2012 wird zugestimmt.
Die Gemeindevertretung Höhndorf hat auf ihrer Sitzung am 13.06.2017 (HÖHND/GV/02/2017)
für den Kalkulationszeitraum 01.01.2018 -31.12.2020 eine
Niederschlagswassergebühr in Höhe von 0,21 € je Quadratmeter
gebührenpflichtiger Grundstücksfläche beschlossen.
Beigefügt wird die Gebührenkalkulation für den Kalkulationszeitraum
01.01.2021 – 31.12.2023 vorgelegt. Nach dieser Kalkulation ergibt sich eine
kostendeckende Niederschlagswassergebühr von 0,25 € je Quadratmeter
gebührenpflichtiger Grundstücksfläche.
Die Heraufsetzung der Niederschlagswassergebühr ergibt sich aus der Berücksichtigung
der Jahresrechnungsergebnisse der Vorjahre unter Beachtung des
Kostenüberdeckungsverbotes und des Kostendeckungsgebotes. Bei der Kalkulation
für den Zeitraum 2018-2020 bestand noch ein Gebührenüberschuss von 1.763,42 €,
der entsprechend gebührenmindern aufzulösen war. Diese Gebührenüberschüsse
wurden per 31.12.2019 nunmehr vollständig dem Gebührenzahler zurückgegeben. Im
laufenden Jahr 2020 sind bislang erhöhte Unterhaltungsaufwendungen für die
Pflege der Regenrückhaltebecken in Höhndorf und Gödersdorf sowie für den
Entwässerungsgraben Fernblick entstanden. Nach derzeitigen Gesichtspunkten wird
im lfd. Jahr 2020 eine Gebührenunterdeckung von etwa 3.000 € entstehen. Dieser
Verlust wiederum ist in der kommenden Kalkulationsperiode wieder auszugleichen.
In der beigefügten Kalkulation ist dieser Umstand entsprechend berücksichtigt
worden.
Der Zinssatz der kalkulatorischen Verzinsung wurde dem aktuellen
Marktgeschehen angepasst. Bislang wurde das Anlagekapital mit einem Zinssatz
von 1% verzinst. Dieser Zinssatz scheint im Hinblick darauf, dass eine
Fremdfinanzierung durch Darlehen nicht gegeben ist, nicht mehr marktüblich zu
sein. Der kalkulatorische Zins sollte sich daher an dem Guthabenzins
orientieren, der auf dem Markt – wenn überhaupt- zu bekommen ist. In der
vorliegenden Kalkulation erfolgt eine Verzinsung des Anlagekapitals mit 0,3%.
Im Ergebnis führen diese Umstände zu einer Anhebung der
Niederschlagswassergebühr von 4 Cent je Quadratmeter gebührenpflichtiger
Grundstücksfläche.
Die beigefügte 2. Änderungssatzung berücksichtigt diese Änderung
entsprechend.
Zum Satzungstext an sich ist zu berichten, dass die bisherige
Eingangsformel nicht mehr den Anforderungen, die aufgrund neuerer
Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes an das Zitiergebot aus § 66 Abs. 1
Nr. 2 des Landesverwaltungsgesetzes (LVWG) gestellt werden, entspricht.
Danach müssen Satzungen ganz genau die Rechtsvorschriften angeben,
welche zum Erlass der Satzungen berechtigen. Die Rechtsprechung verlangt eine
absatz- und satzgenaue Bezeichnung.
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